Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 2 ARs 168/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3990

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[X.][X.]/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen [X.].: 645 Js 95/08 Amtsgericht [X.] [X.].: 108 Js 13/07 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - [X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Mai 2008 beschlossen: [X.]er Antrag des Jugendrichters - Jugendschöffengericht - in [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Gründe: [X.]ie Staatsanwaltschaft in [X.] hat gegen den in [X.] wohnhaften K.B. Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in [X.] erhoben, da in [X.] Bezirk die Tatorte waren (§ 7 StPO) und dort die umfangreichen Ermittlun-gen durchgeführt wurden ([X.]. 176 d.A.). [X.]er Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] hält das Amtsgericht [X.] - Jugendschöffengericht - für zuständig und hat um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] nachgesucht. 1 [X.]er Antrag war abzulehnen. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO setzt einen Kompetenzkonflikt voraus, der hier nicht vorliegt. [X.]er Jugendrichter in [X.] bezweifelt nicht, dass der Gerichtsstand des [X.] in seinem Bezirk begründet ist. Er ist lediglich der Auffassung, dass der [X.] gemäß § 42 [X.] eine vorrangige Sonderregel darstelle und des-halb das Verfahren vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - [X.] durchzu-führen sei. [X.]ies trifft jedoch nicht zu. [X.]ie Vorschrift des § 42 Abs. 2 [X.] enthält lediglich eine Richtlinie für das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie begründet keinen Zuständigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichtes (BGHSt 2 - 3 - 13, 209, 210). [X.]ie Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von meh-reren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 [X.]; Schoreit in [X.]/S/S 5. Aufl. [X.] § 42 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit der Jugendrichter in [X.] eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht [X.] be-gehrt, scheidet eine solche schon deshalb aus, weil es hier daran fehlt, dass das zuständige Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet hat (vgl. [X.] aaO m.w.N.). 3 Im Übrigen drängen im vorliegenden Fall die Umstände nicht dazu, die Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht [X.] zu übertragen. 4 [X.] Fischer Appl Cierniak

Meta

2 ARs 168/08

14.05.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 2 ARs 168/08 (REWIS RS 2008, 3990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3990

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