Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1646

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEIL-VERSÄUMNIS- und [X.] Verkündet am: 4. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Umsatzsteuerhinweis
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] § 1 Abs. 2 und 6; [X.] § 1 Abs. 4 Nr. 3b a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. b) Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschrif-ten, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b [X.] auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestim-mungen hinzuweisen.
[X.], [X.] und Endurteil v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 23. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als die [X.] nach dem Klageantrag zu 1g (Unterlassungsantrag ohne [X.]) sowie nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen. Das weitergehende Rechtsmittel der [X.]n, das sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem [X.] des Klageantrags zu 1g ("es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des [X.] abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder [X.]adresse, wie in den [X.], [X.] oder [X.] geschehen, zu werben oder diese anzubie-ten") richtet, wird zurückgewiesen. - 3 - Von den Kosten des ersten und zweiten [X.] fallen der Klägerin 97/100 und der [X.]n 3/100 zur Last. Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 3/4 und die [X.] 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien vertreiben im Inland im Wege des [X.] Ober-bekleidung und Accessoires. 1 Die [X.] warb in der Ausgabe Mai 2003 des [X.][X.]" für Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In der Anzeige war der jeweilige Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer angeführt. Zur Kontaktaufnahme mit der [X.]n waren deren [X.]adresse und Telefonnummer angegeben. 2 Für die gleichen Produkte warb die [X.] am 12. Mai 2003 in einem Werbespot im [X.] "[X.]" und im TV-Kanal "[X.]" mit den Angaben aus der Anzeigenwerbung. 3 - 4 - Die Klägerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der [X.]n enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der [X.]n verstoße gegen die [X.], weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer fehle. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernab-satzhandel ergebe sich daraus, dass die [X.] - was im Übrigen unstreitig ist - nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die für den Verbraucher maßgeblichen Gewährleistungsregelungen informiere. Ein ent-sprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung kämen. 4 Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die [X.] zu verurteilen, 5 es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des [X.] abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder [X.]adresse - insbe-sondere wie in den Anlagen [X.], [X.] oder [X.] - zu werben oder diese anzubieten,
– g) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt; – 2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des [X.] abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren. - 5 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage mit den vorstehenden Anträgen stattgegeben ([X.], 236). 6 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Über die Revision ist - da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der [X.]n durch [X.] zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81). 8 I[X.] Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1g und 2 verfolgten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG als begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 9 Die [X.] habe gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] im Fernabsatzhandel ergebende Verpflichtung verstoßen, bei einem in der [X.] angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer enthalte. 10 - 6 - Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] (a.F.) sei die [X.] beim Handel im Fernabsatz gehalten, spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen einschließlich der gesetzlichen Gewährleistungs-regeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die [X.] nicht nachge-kommen. 11 II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat teilweise Erfolg. 12 1. Unterlassungsantrag zu 1g 13 Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete Revision ist nur begründet, soweit die [X.] über den [X.] hinaus zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nur insoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] wiedergegeben ist. 14 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g aller-dings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 15 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungs-befugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem [X.] überlassen bliebe (st. Rspr.; [X.] 156, 1, 8 f. - Paperboy; 16 - 7 - [X.], Urt. [X.] - I ZR 127/02, [X.], 692, 693 = [X.], 1009 - "[X.]). Aus diesem Grund sind insbesondere [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem [X.] an der konkreten Verletzungshandlung orientiert ([X.], Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, [X.], 607 [X.]. 16 = [X.], 775 - Telefon-werbung für "Individualverträge"). Den nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des Verbots verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies gilt auch für die Formulierung "in unmit-telbarem Zusammenhang", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin enthaltenen Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet. 17 b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe die [X.] ohne Beschränkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. Dadurch habe das Berufungsgericht entweder gegen § 308 Abs. 1 ZPO versto-ßen, indem es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, oder einem unschlüssigen Klageantrag stattgegeben. 18 - 8 - Der Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das Berufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschränkt, das sich gegen eine Werbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet. Entgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im [X.] vom Klageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags und der Urteilsformel, auf den zunächst für die Auslegung der Reichweite des [X.] abzustellen ist ([X.], Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, [X.], 231, 232 = [X.], 279 - Staatsbibliothek). Für eine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine Gesichts-punkte auf. 19 c) Die Klägerin kann nicht gemäß § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 [X.] von der [X.]n verlangen, dass diese eine Werbung in den näher bezeichneten Medien unterlässt, weil ein Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Preisangabe fehlt. 20 aa) Die Bestimmungen der [X.] sind gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. [X.], Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, [X.], 435, 436 = [X.], 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, [X.], 164 [X.]. 18 = [X.], 84 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 = [X.], 98 [X.]. 25 - Versandkosten). 21 [X.]) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittel-baren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus § 1 [X.]. 22 - 9 - Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestimmt nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angege-benen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.]. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.], wonach die nach der [X.] notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht (vgl. [X.] [X.], 84 [X.]. 29 - [X.]). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt ([X.] 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben. 23 d) Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem [X.] zu 1g richtet. 24 aa) Mit diesem Teil des [X.] zu 1g wendet sich die Klägerin dagegen, dass die [X.], wie in der in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] aufgeführten Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer geworben hat. 25 - 10 - Der [X.] des [X.] zu 1g ist als Minus in dem weitergehenden verallgemeinernden Teil des [X.] enthalten (vgl. [X.], Urt. v. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 511 = [X.], 421 - Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 - [X.], [X.], 760 = [X.], 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, [X.], 247, 248 = [X.], 337 - Krankenkassenzulassung). Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist ([X.] 152, 268, 274 - [X.]). Dem Klagevortrag ist zu entnehmen, dass die Klägerin die konkrete Werbung mit Preisangaben auch deshalb beanstandet, weil die Umsatzsteuer überhaupt nicht genannt wird. 26 [X.]) Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] hat derjenige, der dem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. 27 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift auch die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen erfasst ([X.], UWG, § 1 [X.] [X.]. 37; [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 [X.] [X.]. 15; MünchKomm.UWG/[X.], [X.]. §§ 1-7 UWG G, § 1 [X.] [X.]. 33). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen [X.] im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu 28 - 11 - tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begründung zur [X.] zur Änderung der [X.] sollte - um unnötige Nachfragen und [X.] zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 [X.] eine generelle Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis einge-schlossene Umsatzsteuer auch nicht wegen einer Werbung mit [X.] irreführend i.S. von § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der [X.] als Besonderheit herausgestellt wird ([X.], Urt. [X.], [X.], 1029, 1030 = [X.], 29 - incl. MwSt. III; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, [X.], 323 = [X.], 221 - incl. MwSt. IV). Die [X.] kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das [X.] zu verstoßen. 29 2. Unterlassungsantrag zu 2 30 Die Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist. 31 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot orientiert sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform. 32 - 12 - b) Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 312 c Abs. 2 [X.], § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b [X.] indes nicht zu, weil ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach diesen Bestimmungen der [X.] nicht gegeben ist. 33 Mit dem Klageantrag zu 2 beanstandet die Klägerin eine Verletzung der Informationspflichten auch dann, wenn die [X.] die Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen nicht informiert. 34 Zu einer Information der Verbraucher darüber, dass dem Vertrags-verhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben, ist die [X.] nach § 312c Abs. 2 [X.], § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b [X.] nicht verpflichtet (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2005], § 312c [X.]. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c [X.] [X.]. 93; [X.], FernAbsG, (2000), § 2 [X.]. 174; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 312c [X.]. 1, § 1 [X.] [X.]. 52; a.A. MünchKomm.[X.]/[X.], 5. Aufl., § 312c [X.]. 66; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 312c [X.]. 33; [X.], 2002, § 312c [X.] [X.]. 105; [X.]/[X.], Fernabsatzrecht, 2. Aufl., [X.]. XIX [X.]. 33; differenzierend [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., [X.] § 1 [X.]. 22). 35 § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b [X.] geben keinen [X.]alt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewähr-leistungsbedingungen, sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvor-schriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der [X.], die durch § 1 Abs. 3 36 - 13 - Nr. 3 [X.] a.F. und § 1 Abs. 4 Nr. 3b [X.] umgesetzt worden ist, führt Informationen über einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b [X.] den [X.] nicht wörtlich übernommen, sondern eine Informationspflicht über Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. Dagegen besteht auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht. - 14 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO. 37 [X.] Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2003 - 416 [X.]/03 - O[X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 5 U 17/04 -

Meta

I ZR 22/05

04.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05 (REWIS RS 2007, 1646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1646

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