Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14554

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM N[X.]MEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 128/14

Verkündet am:

4. März 2015

Heinekamp

[X.]mtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.]llgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]) [X.]

Gezogenes Fahrzeug im Sinne von [X.] [X.] ist auch ein [X.]nhänger.

[X.], Urteil vom 4. März 2015 -
IV ZR 128/14 -
LG [X.]

[X.]G [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski
und Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 4.
März 2015

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 8.
Zivil-kammer des [X.] vom 26.
März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversi-cherung
in [X.]nspruch.

[X.] der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden [X.] Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]) bestimmt:

"Versichert sind Unfälle
des PKW. [X.]ls Unfall gilt ein unmit-telbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems-
oder Be-triebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versi-cherten PKW und einem [X.]nhänger
sei letzterer
beim Rückwärtsfahren 1
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3
-

kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der [X.]nhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. [X.]ufgrund des
Stehenblei-bens
des [X.]nhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben ha-ben, sei es durch den [X.] oder dergleichen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29

ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallscha-dens zu ersetzen habe.

Die Beklagte meint,
der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versi-chert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von [X.] [X.] ereignet habe.

Das [X.]mtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete
Berufung des [X.] hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Nach [X.]uffassung des Berufungsgerichts verstößt [X.] [X.] nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 [X.]bs.
1 Satz
2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hin-reichend klar entnehmen, dass von diesem [X.]usschluss auch Schäden 4
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8
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4
-

zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem [X.]nhänger ohne Ein-wirkung von außen erfasst sein sollten. Die [X.]usschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "PKW" und des "Fahrzeuges" nebeneinan-der. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur [X.] meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein [X.]nhänger sein könne.

I[X.]
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsge-richt hat ohne Rechts-
und Verfahrensfehler angenommen, dass die [X.] nach [X.] [X.] leistungsfrei ist.

1. Entgegen der [X.]uffassung der Revision erfasst diese Klausel
der [X.], deren [X.]uslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Dezember 2012 -
IV ZR 21/11, [X.], 354 Rn.
10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem [X.], sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist
(so ausdrücklich [X.] r+s 2012, 68, 69; [X.] ZfS 2014, 578; [X.] in [X.]/[X.], VVG 28.
[X.]ufl. [X.] 2008 [X.] Rn.
15; ebenso [X.] Düsseldorf
NJW-RR 2007, 829; [X.] Stuttgart
r+s 2007, 238, 239; [X.]/[X.]/[X.]/Stomper, [X.]-Kommentar [X.] 2008 [X.] Rn.
703; [X.]/[X.], KraftfahrtV Rn.
240; Stiefel/[X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung 18.
[X.]ufl. [X.] 2008 [X.] Rn.
58
f.; a.[X.]. LG Essen r+s 2006, 65, 66).

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.]llgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen
sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, 9
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aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-zusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-che Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr.,
unter anderem Senatsurteil vom 19.
Dezember 2012
aaO
Rn.
11).

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter [X.] [X.] klar entnehmen, dass dieser [X.]usschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen [X.]nhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der [X.]nhänger unab-hängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen [X.]ntrieb verfügen. [X.] als die Revision
meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungs-nehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren"
kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der [X.]uslegung [X.] Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird
unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. [X.]ls "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von [X.] [X.] wird er auch einen [X.]nhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen [X.]ntrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des
§
2 Nr.
3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind
im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre [X.]nhänger".

Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres (Wohn-)[X.]nhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senatsurtei-le vom 19.
Dezember 2012 aaO Rn.
12; vom 6.
März 1996
IV ZR 12
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6
-

275/95, [X.], 622 unter 3 b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen [X.]nhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Ge-spann" bezeichnet (Senatsurteil vom 27.
Oktober 2010
IV ZR 279/08, [X.]Z 187, 211 Rn.
9).

c) In der
dargestellten [X.]uslegung verstößt [X.] 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 [X.]bs.
1 Satz
2 BGB, wie das Berufungsge-richt richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines [X.] möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nach-teile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den [X.] gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz ein-schränkenden [X.]usschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der
Versicherung erkennen können (Senatsurteil vom 11.
September 2013 -
IV ZR 303/12, [X.], 1397 Rn.
12 m.w.N.).

Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durch-schnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem
Zugfahrzeug und einem [X.]nhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahr-zeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Dezem-ber 2012
aaO Rn.
13).

2. Im Ergebnis rechts-
und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungs-gericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug 14
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7
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"ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfah-rensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§
564 Satz
1 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski Dr. [X.]
Vorinstanzen:
[X.]G [X.], Entscheidung vom 14.02.2013 -
110 [X.] 5889/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 128/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14 (REWIS RS 2015, 14554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14554

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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