Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 StR 9/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16102

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070217B5STR9.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 9/17

vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Der Senat weist darauf hin, dass § 213 StGB auf Fälle des (versuchten) [X.] nicht anwendbar ist.

Sander

Dölp König

Berger [X.]

Meta

5 StR 9/17

07.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 StR 9/17 (REWIS RS 2017, 16102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16102

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