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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070217B5STR9.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 9/17
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Senat weist darauf hin, dass § 213 StGB auf Fälle des (versuchten) [X.] nicht anwendbar ist.
Sander
Dölp König
Berger [X.]
Meta
07.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 StR 9/17 (REWIS RS 2017, 16102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16102
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