Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:091017B5STR326.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 326/17
vom
9. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge nach § 244 Abs. 4 StPO versagt, da die Ablehnung des [X.] in den Urteilsgründen nicht zu beanstanden ist ([X.] 26).
Mutzbauer [X.]
Schneider
König [X.]
Meta
09.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 5 StR 326/17 (REWIS RS 2017, 4320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4320
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.