Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 5 StR 326/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4320

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[X.]:[X.]:BGH:2017:091017B5STR326.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 326/17

vom
9. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge nach § 244 Abs. 4 StPO versagt, da die Ablehnung des [X.] in den Urteilsgründen nicht zu beanstanden ist ([X.] 26).

Mutzbauer [X.]

Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 326/17

09.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 5 StR 326/17 (REWIS RS 2017, 4320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4320

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