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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090217B5STR5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 5/17
vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des [X.] bemerkt der
Senat klarstellend:
Die Strafkammer ist jeweils von dem nach §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemil-derten Strafrahmen des § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 KrWaffKontrG ausgegan-gen. Ein mögliches Absehen von der Regelwirkung des Absatzes 2 unter [X.] des vertypten [X.] wäre für den Angeklagten un-günstiger gewesen, weil § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG dieselbe Mindeststrafe wie Absatz 2 vorsieht und sich das [X.] an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat.
[X.]
Dölp
Berger [X.]
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 5 StR 5/17 (REWIS RS 2017, 15869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15869
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