Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. 5 StR 226/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8832

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:290617B5STR226.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 226/17

vom
29. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der [X.] in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:

e-rechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konklu-dente Erklärung des Angeklagten, das [X.] möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs.
4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Vorausset-zungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO zu keiner weite-ren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklag-ter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklag-ten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis

auch konkludent

zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter, -
3
-
erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das [X.] (gescheiterten) Verständigung der Dispositi-on des Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautver-

Dem stimmt der Senat zu.
[X.]König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 226/17

29.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. 5 StR 226/17 (REWIS RS 2017, 8832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8832

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 226/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Verwertung des Geständnisses des Angeklagten aus einer zuvor gescheiterten Verständigung bei einer zweiten Verständigung


1 StR 60/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 630/19 (Bundesgerichtshof)


5 StR 73/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 484/20 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Verfahrensaussetzung; Unverwertbarkeit des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 226/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.