Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 4 StR 438/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2001

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:211117B4STR438.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 438/17

vom
21. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
November 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2017
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist;
b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtstrafe und der zugrunde liegenden Einzelstrafen
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten festgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen und versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Mona-ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das 1
-
3
-
Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
und Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die acht Fälle des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln (acht Verkäufe von jeweils zwei Gramm Heroinzu-bereitung an den Zeugen L.

) und die zum Nachteil dieses Zeugen be-
gangene versuchte schwere räuberische Erpressung (versuchtes Abpressen von 200
Euro unter Mitführung eines Messers) in einer Ausführungshandlung überschneiden und deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§
52 StGB) stehen.
Nach den Feststellungen diente der Erpressungsversuch dazu, den noch ausstehenden Kaufpreis für 20

Gramm Heroin beizutreiben,
der Verkäufer von Betäubungsmitteln zur Beibringung des Kaufpreises vor-nimmt, noch als Teil des Handeltreibens (§
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG) mit dem ver-kauften Betäubungsmittel anzusehen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Februar 2014

2
StR
537/13, Rn.
2
mwN; Beschluss vom 21.
Januar 2014

2
StR
507/13, [X.], 611 [Ls]), treffen damit die noch nicht durch die vollständige Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises abgeschlossenen Fälle des [X.] mit Betäubungsmitteln und der Erpressungsversuch in einer Ausfüh-
r-kaufsfälle sicher der Fall und

anders lässt sich die vom [X.] gewählte

in den verbleibenden drei weiteren Fällen jedenfalls nicht auszuschließen, sodass mit Rücksicht auf den
auch in 2
3
-
4
-
Bezug auf die Bewertung der [X.] anwendbaren Zweifels-grundsatz (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, [X.], 702; Beschluss vom 19.
November 1996

1
StR
572/96, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
7) von einer alle Fälle umfassenden Tateinheit auszu-gehen ist.
2.
Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrun-de
liegenden Einzelstrafen. Da die andere rechtliche Beurteilung des [X.] hier keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuld-gehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2017

4
StR
566/16, [X.], 306, 307; Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.]s eine ge-ringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die [X.] auf ein Jahr und zehn
Monate fest.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 438/17

21.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 4 StR 438/17 (REWIS RS 2017, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2001

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