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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 507/13
vom
21. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21.
Januar
2014
ge-mäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Juni 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten
besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist,
b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser
zugrunde-liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung und wegen unerlaubten
Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1
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und vier Monaten (Einzelstrafen
ein Jahr zehn Monate und
ein Jahr drei Mona-te) verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem
aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Soweit das [X.] seinem
Schuldspruch wegen der Bedrohung mit einem Fleischermesser die Vorschrift des §
250 Abs.
2 Satz 1 StGB zu-grunde gelegt hat, hat es lediglich versäumt, diesen Umstand im [X.] durch
die Kennzeichnung
als versuchte besonders
schwere räuberische [X.] zum Ausdruck zu bringen.
2. Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und dem unerlaub-ten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um [X.] eigenständige, in [X.] stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten -
hier die Bedrohung mit dem Fleischermesser -
waren Teil des Handeltreibens (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
5 StR 242/07,
NStZ 2008, 465).
3. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser
zugrun-deliegenden beiden Einzelstrafen.
Da aber die andere rechtliche Beurteilung des [X.]
den materiellen Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt nicht beein-flusst (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2004 -
2 BvR 2251/03
juris Rn
5; [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2011 -
4 StR 409/10,
NJW 2011, 2149, 2151 2
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mwN), schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewer-tung des [X.] eine geringere als die gebildete [X.] als Einzelstrafe verhängt hätte und setzt in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die [X.] auf zwei Jahre und vier Monate fest.
Fischer
Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 StR 507/13 (REWIS RS 2014, 8574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8574
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 507/13 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zwecks Beitreibung des Kaufpreises
2 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)
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6 StR 11/20 (Bundesgerichtshof)