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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zwecks Beitreibung des Kaufpreises
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen ein Jahr zehn Monate und ein Jahr drei Monate) verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das [X.] seinem Schuldspruch wegen der Bedrohung mit einem Fleischermesser die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat, hat es lediglich versäumt, diesen Umstand im [X.] durch die Kennzeichnung als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen.
2. Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um jeweils eigenständige, in [X.] stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier die Bedrohung mit dem Fleischermesser - waren Teil des Handeltreibens (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 [X.], [X.], 465).
3. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
Da aber die andere rechtliche Beurteilung des [X.] den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt nicht beeinflusst (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn 5; [X.], Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.] eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.] auf zwei Jahre und vier Monate fest.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aachen, 28. Juni 2013, Az: 68 KLs 504 Js 886/12 - 5/13
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 52 StGB, § 255 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 2 StR 507/13 (REWIS RS 2014, 8583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8583
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.