Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 158/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3396

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[X.] ZR 158/99vom20. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör undDr. [X.] 20. Januar 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 588.352,99 DM.Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg(§ 554 b ZPO).Der Beklagte hat fahrlässig seine Amtspflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1BNotO, § 17 BeurkG) verletzt, indem er die Zustimmungserklärung der [X.] zu der vom Käufer unter Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) erklärtenAnnahme nicht beurkundete, sondern lediglich die Unterschriften [X.]-Die Zustimmungserklärung war gemäß § 313 Satz 1 BGB formbedürftig, [X.] ihrerseits die Annahme des neuen Angebots der Gegenseite enthaltensollte.Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht. Der Anspruch derVerkäuferin auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist keinesolche, weil diese Nutzungen dem geltend gemachten Schaden nicht kongru-ent sind. Ein Anspruch gegen den Käufer wegen Verschuldens bei den [X.] besteht nicht, weil es das Recht des Käufers war, sich aufdie Formnichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen.[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 158/99

20.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 158/99 (REWIS RS 2000, 3396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3396

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