Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2006, Az. V ZR 243/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5304

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 243/04 Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 315 Abs. 1 Satz 1 Die fehlende Unterschrift eines [X.]s, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmit-tels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist. BGB § 1030 Abs. 2 Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des [X.] auf einzelne Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem be-bauten Grundstück unzulässig. [X.], Urt. v. 27. Januar 2006 - [X.] 243/04 - [X.] - [X.]in [X.] -

LG Kempten

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 21. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] zu 1 erhielt mit Übergabevertrag vom 13. August 1980 ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht an einem bebauten [X.] eingeräumt. Das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. [X.]seigentümer wurden die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen [X.] zu 2 und 3. 1 [X.] sollte das Gebäude in Wohnungseigentum entsprechend einem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt werden. Die Aufteilung wur-de jedoch nicht vollzogen. 2 - 3 - Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben die Kläger von den [X.]n zu 2 und 3 das Grundstück. Hinsichtlich des Nießbrauchs für die [X.] zu 1 enthält der Vertrag folgende Regelung: 3 "Bezüglich des Grundstücks ... besteht ein amtlicher Auftei-lungsplan zur Aufteilung dieses Grundstücks in [X.] nach dem [X.]. Dieser Aufteilungsplan ist den [X.] bekannt. Frau [X.]

stimmt hiermit als Berechtigte aus dem im Grundbuch von ... eingetragenen bedingten Nieß-brauch der Aufteilung des belasteten Grundstücks entspre-chend dem vorliegenden Aufteilungsplan zu und bestätigt, dass sich dieser Nießbrauch künftig ausschließlich auf die im Auftei-lungsplan Nr. 1 bezeichnete Wohnung im Erdgeschoß be-schränkt. Sie bewilligt schon heute die Löschung des Nieß-brauchs an den übrigen Wohnungseigentumsrechten im Grundbuch." Weiter heißt es in § 4 Nr. 5: "Die [X.] erfolgt sofort. Mit der Übergabe gehen Nutzungen und Lasten sowie die Gefahrtragung auf den Käufer über. Dieser trägt vom gleichen [X.]punkt an die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben." [X.] betrieben die Kläger die Aufteilung in Wohnungseigentum, allerdings nicht nach dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996. Das Nieß-brauchsrecht für die [X.] zu 1 wurde im Grundbuch gelöscht, später - auf ihre Klage hin - jedoch wieder eingetragen. 4 - 4 - Ebenfalls im [X.] forderte die [X.] zu 1 die in dem Haus woh-nenden Mieter auf, die Mieten nicht mehr an die Kläger, sondern an sie zu [X.]. 5 Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass sich der Nießbrauch der [X.]n zu 1 auf bestimmte Räume im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Gebäudes bezieht und dass der [X.]n zu 1 kein Recht zusteht, die Mieten zu beanspruchen. Die [X.] zu 1 hat im We-ge der Widerklage u.a. die Verurteilung der Kläger verlangt, die Mieter anzu-weisen, die geschuldeten Mieten so lange an die [X.] zu 1 zu zahlen, bis die Kläger den Mietern nachgewiesen haben, das Grundstück in [X.] gemäß dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt und der [X.] zu 1 den erstrangigen Nießbrauch an der in dem Plan mit [X.] im Erdgeschoß eingeräumt zu haben. Das [X.] hat dem zweiten Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der [X.]n zu 1 und der Kläger sind erfolglos geblieben. 6 Das Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung stattfand, verkündet. Die Entscheidungsformel und die -gründe sind in das von dem Vorsitzenden des [X.] und von einer Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen [X.]. Weiter enthält das Protokoll die von den Parteivertretern gestellten Anträ-ge, zum Teil in wörtlicher Wiedergabe und zum Teil durch Bezugnahme auf frühere Schriftsätze. 7 - 5 - Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die [X.] zu 1 ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält den zweiten Feststellungsantrag der Kläger trotz der von der [X.]n zu 1 erhobenen Widerklage für zulässig, weil allein durch den Klageantrag rechtskräftig entschieden werde, wer Inhaber des [X.] auf die Mieten sei. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Beschränkung des Nießbrauchs ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 13. November 1997. Darin habe die [X.] zu 1 erklärt, dass sich ihr Recht künftig auf die in dem Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung beziehe. Dem könne nicht entnommen werden, dass diese Beschränkung erst nach der Aufteilung des Grundstücks eintreten solle. Für diese Auslegung spreche auch die tatsächliche Handhabung nach Vertragsschluss, weil die Mieten von 1997 bis 2002 einvernehmlich den Klägern zugeflossen seien. Dem Schriftverkehr der Parteien vor dem Vertragsschluss sei zu entnehmen, dass von der [X.] die Mieteinnahmen als wesentliches Argument für die Finanzierung des Kaufpreises durch die Kläger angesehen worden seien. Dies zeige, dass auch die [X.] zu 1 davon ausgegangen sei, dass die Mieteinnahmen den Klägern zustünden. Aus dem Kaufvertrag lasse sich kein Anspruch der [X.] zu 1 herleiten, die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum zu beanspruchen. Somit scheide ein Zurückbehaltungsrecht für die [X.] zu 1 bezüglich der Mieten aus. Es sei unerheblich, ob die Parteien übereinstimmend 9 - 6 - von einer alsbaldigen Aufteilung in Wohnungseigentum ausgegangen seien und ob die [X.] zu 1 danach einen erstrangigen Nießbrauch habe erhalten sollen, weil solche Verpflichtungen nicht Gegenstand des Kaufvertrags seien. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 I[X.] 1. Auf die Revisionsrüge der [X.]n zu 1 unterliegt das Urteil des Be-rufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen [X.]n unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. 11 a) Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen [X.]n zu unterschreiben, die es gefällt haben. Das waren hier nach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vgl. § 309 ZPO) die Mitglieder des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts, also drei [X.]. Das Protokoll, welches auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsit-zenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben. Das reicht für das verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils nicht aus (Senat, [X.] 158, 37, 41). 12 b) Wird - wie hier - das Urteil verkündet (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so genügt allerdings diese förmliche öffentliche Bekanntgabe (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), um es auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfin-dung mitwirkender [X.] als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen [X.] erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete [X.] - 7 - scheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent ge[X.] ([X.] 137, 49, 52). c) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können ([X.] 137, 49, 53), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003, [X.], NJW 2003, 3057). Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung (§§ 517, 548 ZPO) abgelaufen ist ([X.] OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 315 Rdn. 11). Denn mit dieser Fristenregelung wird die [X.] für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entschei-dung beteiligten [X.] zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-gen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]. v. 27. April 1993, [X.] 1/92, NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man das Nachholen fehlender [X.]unterschriften unter einem Urteil auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist als zulässig ansähe. Die Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der darüber stehende [X.] dem Ergebnis der Beratung des [X.] entspricht, der das Urteil gefällt hat, wird in dem Maß größer, in [X.] der [X.]abstand zwischen der Urteilsberatung und der Unterschriftsleis-tung zunimmt. Deshalb ist es geboten, eine klare und für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschrif-ten unter gerichtlichen Entscheidungen festzulegen. Hierfür bietet sich allein die Frist der §§ 517, 548 ZPO an. 14 - 8 - d) Hier können die fehlenden Unterschriften nicht mehr nachgeholt wer-den, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate ver-strichen sind. Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisions-grund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar ([X.], Urt. v. 27. Januar 1977, [X.], NJW 1977, 765; vgl. auch [X.] 137, 49, 52). Es steht nicht fest, dass die in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf-genommenen Entscheidungsgründe für die getroffene Entscheidung maßge-bend sind. Das ist hier besonders augenfällig, weil die Unterschriften von zwei [X.]n fehlen, also die Mehrheit des Spruchkörpers das Urteil nicht unter-schrieben hat. 15 e) Somit fehlen die für die revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründe. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 16 2. Auf die Begründetheit der weiteren von der Revision gegen die Form des Berufungsurteils erhobenen [X.] kommt es damit nicht mehr an. Für den Fall, dass das Berufungsgericht seine neue Entscheidung wiederum als Proto-kollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erlassen will, weist der Senat hinsichtlich der inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein solches Urteil auf seine in [X.] 158, 37 ff. abgedruckte Entscheidung hin. 17 II[X.] Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht in der Sache zu beachten haben: 18 - 9 - 1. Fehlerhaft ist die Annahme, dass der der [X.]n zu 1 zustehende Nießbrauch auf eine einzige Wohnung beschränkt sei. 19 Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten das Recht, alle Nutzungen der gesamten belasteten Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Nutzungen sind nach § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) und die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt. Dazu gehören bei dem Grundstücksnießbrauch auch Mieteinnahmen; sie sind mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Nach § 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch allerdings durch den Ausschluss ein-zelner Nutzungen beschränkt werden. Unzulässig ist es jedoch, bei dem Nieß-brauch an einem bebauten Grundstück das Nutzungsziehungsrecht des [X.] auf einzelne Teile des Gebäudes zu beschränken ([X.], 196, 199 ff.; [X.] 1979, 361). Deshalb kann die in dem [X.] vereinbarte Beschränkung des Nießbrauchs der [X.]n zu 1 auf die in dem amtlichen Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung erst nach dem Entstehen von Wohnungseigentum und dem Nießbrauch daran wirksam werden. 20 2. Für eine schuldrechtliche Verpflichtung der [X.]n zu 1, vor der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum die Mieten an die Klägerin auszukehren, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klausel in § 4 Nr. 5 des [X.] zu den mit der [X.] verbundenen Wirkun-gen ist nur eine allgemein übliche Formel, die für den vorliegenden Fall nichts besagt; denn sie berührt nur das Verhältnis zwischen den Klägern und den Verkäufern des Grundstücks und steht zudem im Hinblick auf die Belange der [X.]n zu 1 in Widerspruch zu der vorherigen Regelung über die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum und über die sich daraus für den Nieß-brauch der [X.]n zu 1 ergebenden Folgen. Auch dem von dem [X.] - 10 - gericht hervorgehobenen Umstand, dass die Mieten von 1997 bis 2002 einver-nehmlich an die Kläger gezahlt wurden, lässt sich nichts Zwingendes für eine solche Verpflichtung der [X.]n zu 1 entnehmen. Denn diese Verfahrens-weise kann auch damit zu erklären sein, dass zumindest die [X.] zu 1 [X.] gerechnet hat, dass die vorgesehene Aufteilung des Gebäudes in [X.] zeitnah vollzogen wird. Dafür, dass sie auf die ihr kraft des Nießbrauchs zustehenden Mieten verzichten wollte, ist nichts ersichtlich. 3. Die bisherige Auslegung der Vereinbarung in dem [X.] über das Nießbrauchsrecht der [X.]n zu 1 durch das Berufungsgericht ist nicht überzeugend, denn sie berücksichtigt nicht hinrei-chend den anerkannten Grundsatz einer beiderseits interessengerechten [X.] (vgl. nur Senat, Urt. v. 21. September 2001, [X.] 14/01, [X.], 598, 599 m.w.N.). [X.] ist es nämlich vor allem, den mit dem [X.] der Vereinbarung beabsichtigten Zustand herzustellen, also der [X.] zu 1 die Rechte aus dem Nießbrauch an dem gesamten Grundstück so lange zu erhalten, bis die Kläger die Aufteilung des Gebäudes in [X.] entsprechend dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 vollzogen haben und mit dem Nießbrauch für die [X.] zu 1 nur noch die Wohnung Nr. 1 be-lastet ist. Dem widerspricht die bisherige Auslegung der Vereinbarung durch 22 - 11 - das Berufungsgericht. Sie stellt die [X.] zu 1 als Nießbraucherin auf unab-sehbare [X.] weitgehend rechtlos, weil sie zwar Nießbrauchsberechtigte hin-sichtlich des gesamten Grundstücks ist, aber daraus keine Rechte gegenüber den Mietern herleiten kann; sie hat auch keine Möglichkeit, diesen Zustand zu beenden. [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 274/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 14 U 50/04 -

Meta

V ZR 243/04

27.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2006, Az. V ZR 243/04 (REWIS RS 2006, 5304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5304

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