Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 125/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6077

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 125/11
Verkündet am:

24. Mai 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 100, 987 Abs. 1
a)
Der Fiskus ist von der Rechtshandlung an dem Insolvenzverwalter zur Herausga-be gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen verpflich-tet, wobei es auf die steuerliche Ertragshoheit nicht ankommt.
b)
Als gezogene Nutzungen herauszugeben sind Zinserträge von Einnahmeüber-schüssen, die im [X.] ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt wer-den, und ersparte Zinsen für [X.] oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind.

[X.], Urteil vom 24. Mai 2012 -
IX ZR 125/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2012
durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. Juli 2006 eröffneten Insolvenzver-fahren über das Vermögen des

S.

. Er focht Steuerzahlungen des Schuldners an das beklagte
Land
in Höhe von insgesamt 103.120,21

und verlangte Rückgewähr dieses Betrages nebst Zinsen. Der Beklagte hat die Hauptforderung nebst Zinsen ab Insolvenzeröffnung beglichen.

Im Streit befinden sich noch
Zinsen auf die Hauptforderung
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche der Kläger in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der jeweiligen Zahlung des Insolvenzschuldners an 1
2
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3
-
mit einem ursprünglichen Gesamtbetrag von 14.435,02

. Zur Begründung dieser Forderung hat er sich auch darauf berufen, ohne die [X.] Steuerzahlungen habe der Beklagte wenigstens Mittel auf dem [X.] in entsprechender Höhe aufnehmen müssen und damit Schuldzin-sen erspart.

Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 7.707,59

Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewie-sen.
Die Anschlussberufung des [X.], mit welcher dieser die Zahlung weite-rer 3.478,04

verlangt, ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 11.185,63

Entscheidungsgründe:

Die Revision
ist begründet, die Sache aber noch nicht zur Endentschei-dung reif.

I.

Das Berufungsgericht hat
angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß
§
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
2, §
987 BGB nicht zu. Das beklagte Land habe
weder Nut-zungen aus den vom Schuldner gezahlten Lohn-
und Umsatzsteuern gezogen noch schuldhaft unterlassen, Nutzungen zu ziehen.
Wenn höhere Einnahmen zu einer geringeren Neuverschuldung geführt haben sollten, so sei dies uner-heblich. Zu einer zinsbringenden Sonderverwahrung der vom Schuldner ent-3
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richteten Steuern sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Abgesehen da-von fehle es an einem Verschulden des beklagten [X.], dessen zuständige Bedienstete nicht mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Schuldners
hätten rechnen müssen.
Dagegen wendet sich die [X.] mit Erfolg.

II.

Der in der Hauptsache erhobene Zinsanspruch besteht nicht. Der [X.] hat seine Entscheidung, wonach von der angefochtenen Rechtshandlung an nach §
143 Abs.
1 Satz
2
InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
291, 288 Abs.
1 Satz
2 BGB auch Prozesszinsen zugunsten der Masse ent-stehen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 2006
[X.], [X.]Z 167, 11 Rn.
20),
durch sein Urteil vom 1.
Februar 2007 ([X.], [X.]Z 171, 38 Rn.
20) wieder aufgegeben, weil der [X.] erst mit der Insol-venzeröffnung fällig wird. Hiervon abzugehen, besteht kein Anlass.

Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsge-richts auch insoweit, als es einen Hilfsanspruch des [X.] wegen schuldhaft nicht gezogener Nutzungen des Beklagten nach §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1,
§
818 Abs.
4, §§ 292, 987 Abs.
2 BGB verneint (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1.
Februar 2007, aaO Rn. 23). Der Kläger hat nicht widerlegt, dass die Steuerzahlungen des Schuldners in der Haushaltsführung der jeweiligen Etatjahre zur Deckung staatlicher Ausgaben verbraucht werden mussten. Diese Tatfrage kann bei öffentlichen Trägern, die zeitweise Überschüsse erwirtschaf-ten und diese nicht zur Schuldentilgung, sondern zum Aufbau von Rücklagen für künftige Ausgaben verwenden, anders liegen.

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-

Soweit das Berufungsgericht den Hilfsanspruch der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe gezogener Nutzungen nach §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
292, 987 Abs.
1 BGB aberkannt hat, hält seine Entscheidung rechtlicher Prüfung nicht stand. Dieser Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007, aaO Rn.
22).

1.
Nutzungen sind nach §
100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Zutreffend verweist die Revision
darauf, dass nicht nur
Zinserträge und sonstige Erträge, die dem Schuldner aus einer rentierlichen Anlage
zuge-flossen sind,
zu den Nutzungen eines erlangten Geldbetrages zählen können,
sondern auch die durch Tilgung einer verzinslichen Schuld ersparten Schuld-zinsen ([X.], Urteil vom 6.
März 1998

V ZR 244/96, [X.]Z 138, 160, 164
ff; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], BGB
2012,
§
100 Rn.
5). Wird durch Geld-zahlung eine Kreditaufnahme des Empfängers von vornherein vermieden oder hinausgeschoben, gilt nichts anderes. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurück zu gewähren, umfasst diese Verpflichtung daher grundsätzlich auch die [X.] von ersparten Zinsen (BayObLG, NJW 1999, 1194, 1195; [X.], [X.] 2001, 312; [X.], NVwZ-RR 2008, 513). Für hier nicht gegebe-ne öffentlich-rechtliche Steuererstattungsansprüche gilt die Verzinsungspflicht der §
37 Abs.
2, §
233a Abs.
3 AO.

Das [X.] hat allerdings für die Rückzahlung von [X.] durch den [X.] Fiskus angenommen, dass bei verhältnismäßig ge-ringfügigen Beträgen entgegen seinerzeitiger Behauptung [X.] nicht erspart worden seien, weil bei dem Fehlen solcher Summen vom Fiskus keine höheren Anleihen aufgenommen worden wären ([X.], 152, 153). Damit sind 8
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jedoch die Gegebenheiten der Haushaltsführung des beklagten [X.] in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht erschöpfend gewürdigt. [X.] sind hier die Anforderungen an den Haushaltsplan nach den §§
13 und 18 [X.], die geplanten und durchgeführten Einnahmen aus [X.] gemäß §
13 Abs.
3 Nr.
1, §
18 Abs.
2 Nr.
1 [X.] sowie die tatsächli-che Inanspruchnahme von [X.]n innerhalb der [X.] Ermächtigung nach §
18 Abs.
2 Nr.
2 und §
60 Abs.
3 [X.].

2. Wie auch bei Banken und anderen [X.]n mit komplexer Refinanzierungsstruktur kommt es im Rahmen der Schadensschätzung nach §
987 Abs.
1 BGB, §
287 ZPO nicht darauf an, rückzugewährende Einnahmen des [X.] einzelnen Zinserträgen oder [X.]n
bestimmter Maßnahmen des [X.]es zuzuordnen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze, als sie für den umgekehrten Fall eines weitergehenden Verzugs-schadens der öffentlichen Hand in der Rechtsprechung des [X.] seit langem anerkannt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April 1978
[X.], [X.], 616, 617; vom 18.
Oktober 1988
[X.], NJW-RR 1989, 670, 672 unter [X.] 2. b, [X.]). Sie werden für die [X.] auch vom [X.] gebilligt (vgl. [X.], NJW 1999, 1201, 1202
f). Die gezogenen Mindestnutzungen des beklagten [X.] sind [X.] die in Höhe der eingegangenen Steuerzahlungen vermiedenen oder zu-rückgeführten [X.] [X.], NJW 1993, 3289, 3292), sofern sie in entsprechender Höhe und Zeit in Anspruch genommen worden sind.

Die tatsächliche Vermutung, dass Banken Kapitalerträge oder [X.] in Höhe des gesetzlichen [X.] erwirtschaften
(vgl. [X.], 11
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Urteil vom 24.
April
2007

XI ZR 17/06, [X.]Z 172, 147 Rn.
35), die sie als Nutzungen herauszugeben haben, findet jedoch in der Haushaltsführung von Bund und Ländern keine Entsprechung. Sie beruht auf der Durchführung von Bankgeschäften.

3. Der Einwand der Revisionserwiderung, dass nach Art.
106 Abs.
3 GG die Ertragshoheit der gezahlten Lohn-
und Umsatzsteuern nur teilweise bei dem beklagten Land liege, ändert
an dem Umfang der [X.]en [X.] nichts. Es kommt [X.] insoweit allein auf die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben an, wie das beim Einzug des [X.] durch die gesetzlichen Krankenkassen und beim Einzug tarifvertraglicher Sozialkassenbeiträge seit langem anerkannt ist. [X.] ist in allen Fällen allein die Einzugsstelle ([X.], Urteil vom 12.
Februar 2004
[X.], NJW 2004, 2163, 2164 mwN; vom 21.
Oktober 2004
[X.], [X.], 38
f). Der [X.] hat bereits entschieden, dass dieser Grundsatz auch für
den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern gilt, die von der einziehenden Stelle (teilweise) an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind ([X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007
[X.], [X.], 2158 Rn.
4; ebenso [X.],
[X.], 996). Der Beklagte hat sich auf eine anderweitige Rechtsfolge für die Rückgewähr der gezahlten Steuern und die nach Verfahrenseröffnung geschuldeten [X.], die nicht mehr im Streit stehen,
auch nicht berufen. Es wäre widersprüchlich, für die [X.] nach §
987 Abs.
1 BGB anders zu entscheiden, weil
eine anteilige Verpflichtung der im Innenverhältnis am Steueraufkommen beteiligten öffentlichen Körperschaften nicht besteht.

4. Der Anspruch auf [X.] wegen ersparter Kreditzinsen gegen den Fiskus als Nebenfolge des [X.]en Rückgewähran-13
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8
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spruchs in der Insolvenz gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
292, 987 Abs.
1 BGB weicht nicht von der Auslegung des §
818 Abs.
1 BGB durch den XI.
Zivilsenat des [X.] ab, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat und auf die sich die Revisionserwiderung gleichfalls beruft. Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat bei einem [X.] [X.] einen Anspruch
auf Zinszahlun-gen wegen tatsächlich gezogener Nutzungen nach §
818 Abs.
1 BGB verneint, weil der Staat Steuereinnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern im Interesse der Allgemeinheit verwende ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2004
XI ZR 125/03, [X.]Z 158, 1, 9; vom 30.
März 2004
[X.], juris Rn.
32). Je nach Lage der Staatsfinanzen ist von Rechts wegen aber nicht aus-geschlossen, dass im [X.] zeitweilig auch Überschüsse erwirt-schaftet werden und zum Aufbau von zinsbringenden
Rücklagen verwendet werden können. Der Beklagte hat eine solche Sachlage bestritten.

Unterstellt man den genannten Urteilen des XI.
Zivilsenats die vom [X.] angenommene Absicht, den Fiskus bei der [X.] rechtsgrundlos erlangter Steuern hinsichtlich ersparter Kreditzinsen gegenüber anderen Schuldnern zu privilegieren, so kann dieses Rechtsverständnis nicht auf den im Streit stehenden [X.] übertragen werden. Mit dem Zweck des §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO und dessen Rechtsfolgenverweisung ist nicht vereinbar, dass dem [X.] die vor Eröffnung des [X.] aus dem Rückgewährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007, aaO Rn.
22). Für zurückgeführte oder ver-miedene Kreditinanspruchnahmen des [X.]s und die hierdurch erzielten [X.] kann nichts anderes gelten ([X.], Urteil vom 6.
März 1998, aaO und oben unter 1.). Eine [X.]e Besserstellung des Fiskus wegen des Interesses der Allgemeinheit am Einsatz der [X.]
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für öffentliche Staatszwecke ist in der [X.] nicht mehr vorgesehen. Sie findet nach gefestigter Auslegung des geltenden Rechts weder bei der Rückgewähr anfechtbarer Steuerzahlungen selbst statt noch bei der Verpflich-tung zur Zahlung von [X.] nach Eröffnung des [X.] gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
291, 288 Abs.
1 Satz
2 BGB. Es gibt mithin keinerlei rechtlichen Anhalt da-für, dass bei der Herausgabe gezogener oder ersparter Zinsen als Nutzungen nach §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
292, 987 Abs.
1 BGB der Wille des Gesetzes zugunsten des Fiskus in eine andere Richtung gegangen sein könnte.

III.

Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es kann auch nicht aus anderen Gründen nach §
561 ZPO aufrechterhalten werden, wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt.

Der Kläger hat seiner Darlegungslast für den geltend gemachten An-spruch auf [X.] nach §
143 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
292, 987 Abs.
1 BGB genügt, indem er zumindest hilfsweise [X.] des Beklagten beim [X.] infolge der angefochte-nen Steuerzahlungen behauptet hat. Hierbei war, wie ausgeführt, allein auf den Beklagten und nicht auch auf die im Innenverhältnis an dem Steueraufkommen beteiligten Körperschaften abzustellen. Die näheren haushaltswirtschaftlichen Daten bei dem Beklagten kann der Kläger nicht
vortragen. Der Haushaltsvoll-zug auch in seiner zeitlichen Entwicklung während der fraglichen Etatjahre ist dagegen dem Beklagten in allen Einzelheiten bekannt und belegbar. Ihn trifft daher entgegen dem Rechtsstandpunkt der Revisionserwiderung die sekundäre 16
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-
Darlegungslast, hierzu in der gebotenen Klarheit vorzutragen. Dazu bestand nach den Rechtsauffassungen beider Tatrichter bisher keine zwingende Veran-lassung. Die ausgesprochene Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegen-heit, die zur [X.] des Streitgegenstandes fehlenden Tatsachen seines Verwaltungsbereichs in den Rechtsstreit einzuführen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2011 -
17 O 148/10 -

[X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
I-27 U 25/11 -

Meta

IX ZR 125/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 125/11 (REWIS RS 2012, 6077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 125/11

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