Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. XI ZR 388/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4284

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 388/04 vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

ZPO § 544 Abs. 5 Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisi-onsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden. [X.], Beschluss vom 28. März 2006 - [X.] [X.]

LG Heidelberg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2006 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehler-hafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Be-schluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlasse-nen Nichtannahmebeschluss ([X.], Beschluss vom 13. Juni 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzli-cher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die [X.] (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hin-sichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die [X.] fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das - 3 - Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt-gibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; [X.]/[X.], 2. Aufl. Ergän-zungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/[X.] § 544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Ne-benentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der [X.] die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröff-net (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren [X.], bei dem die Entscheidung über die An-nahme (auch) die eingelegte Revision gegen die [X.]entscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 39.057,58 •.
Joeres [X.] [X.] Ellenberger [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -

Meta

XI ZR 388/04

28.03.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. XI ZR 388/04 (REWIS RS 2006, 4284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4284

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II ZB 20/14

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