Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 6 KA 2/09 R

6. Senat | REWIS RS 2010, 6946

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - fristwahrende Wirkung des Zulassungsantrags - Notwendigkeit der Eintragung in das Arzt- bzw Psychotherapeutenregister


Leitsatz

1. Fristwahrende Wirkung entfaltet ein Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur, wenn der Zulassungsbewerber in das Arzt- bzw Psychotherapeutenregister eingetragen ist und dies zugleich mit dem Zulassungsantrag nachweist.

2. Die Frist ist in Ausnahmefällen auch dann gewahrt, wenn neben der Zulassung die Eintragung beantragt, zugleich der Registerbehörde die Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen werden und der Antragsteller weiterhin alles ihm Zumutbare zur zeitnahen Erlangung der Eintragung unternimmt.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in [X.].

2

Der [X.] änderte die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte am 24.3.2003 - mit Inkrafttreten am 1.6.2003 - dahin, dass [X.] - statt der bisherigen Gliederung in 12 [X.] gemäß den Stadtbezirken - ein einheitlicher Planungsbereich wurde (BAnz [X.] vom 10.7.2003 S 14785). Dies ließ erwarten, dass sich die Aussichten auf Zulassungen in [X.] verschlechtern würden: Die Bedarfs- und Überversorgungsberechnungen würden nunmehr für [X.] insgesamt vorzunehmen sein, während bisher in einigen Bezirken [X.]s, die - allein berechnet - nicht überversorgt waren, Fachärzte bzw Psychotherapeuten noch Zulassungen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen konnten. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen [X.] traf am 20.8.2003 seine neuen - auf [X.] bezogenen - Anordnungen über Zulassungsbeschränkungen mit Wirkung zum 1.6.2003 ([X.] 09/03, [X.]; - zum Wirkungszeitpunkt s BAnz aaO unter 3.2.). Dies betraf auch die nichtärztlichen Psychotherapeuten ([X.], aaO, Anlagen 1 und 2).

3

Im Mai 2003 hatte die Klägerin, die am 11.3.1999 ihre [X.] als Psychologische Psychotherapeutin erlangt hatte, ihre Zulassung bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten - Zulassungsbezirk [X.] - beantragt (mit dem Begehren, sie mit [X.] in [X.]-Treptow zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zuzulassen). Den Nachweis über ihre [X.] fügte sie dem Antragsformular bei. Zur Frage nach ihrer Eintragung in ein Arzt- bzw [X.] vermerkte sie, dass diese beantragt sei.

4

Ebenfalls im Mai 2003 beantragte sie, sie in das Arzt- und [X.] des Zulassungsbezirks [X.] als Psychologische Psychotherapeutin einzutragen. Diesen Antrag lehnte die [X.] ([X.]) [X.] ab, weil die erforderliche Fachkunde nicht ausreichend belegt sei (Bescheid vom 23.10.2003). Die Klägerin erhob Widerspruch (Eingang am 4.11.2003). Mit Schreiben vom 25.11.2003 (Eingang am 1.12.2003) erklärte sie auf einem Briefbogen mit [X.]er Absenderanschrift, sie nehme ihren Antrag auf Eintrag in das [X.] zurück.

5

Im November 2003 teilte die Klägerin der Meldebehörde in [X.] mit, dass sie am 1.11.2003 ihren Wohnsitz in [X.] genommen habe (Anmeldebestätigung der Meldebehörde vom 10.11.2003, ohne Angabe eines [X.]datums aus ihrer [X.]er Wohnung) und beantragte mit Schreiben vom 14.11.2003 bei der [X.] Niedersachsen, sie in das dortige [X.] einzutragen. Dies erfolgte am 5.1.2004. Den Nachweis hierüber, dh den Registerauszug, überreichte sie am [X.] dem Zulassungsausschuss [X.] und bat, nunmehr ihrem Zulassungsantrag zu entsprechen. Dies lehnte der Ausschuss ab (Bescheid vom 24.6.2004): Ihrer Zulassung stünden die Zulassungsbeschränkungen entgegen, die seit dem 1.6.2003 für [X.] angeordnet worden seien. Eine Zulassung hätte ihr nur erteilt werden können, wenn ihr Zulassungsantrag vollständig - einschließlich des [X.] über ihren Eintrag in ein [X.] - bis zum [X.] vorgelegen hätte.

6

Ihren Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss zurück (Bescheid vom 18.8./20.9.2004). Es habe an dem erforderlichen Nachweis des Eintrags in ein [X.] gefehlt. Dies stehe aufgrund des Ablehnungsbescheides der [X.] [X.] vom 23.10.2003 fest; diese sei weiterhin zuständig geblieben, denn die Klägerin habe das Mietverhältnis in [X.]-Treptow ausweislich ihrer eigenen Mitteilung vom [X.] fortgeführt. Für die Zulassungsgremien in [X.] könne die Eintragung in das [X.] der [X.] Niedersachsen keine Bedeutung haben, weil die Klägerin mit der Erlangung des dortigen Eintrags erkennbar das Scheitern ihres Antrags auf Eintragung in das Register in [X.] habe unterlaufen wollen.

7

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Urteil des [X.] ist ausgeführt, die Klägerin habe ihren Antrag auf Zulassung in [X.] zunächst überhaupt nicht wirksam gestellt, weil sie ihrem Antrag auf Zulassung keinen Auszug über einen Antrag in ein Arzt- bzw [X.] beigefügt habe. Selbst wenn unterstellt werde, die Eintragung in das Register der [X.] Niedersachsen könne für ihren in [X.] gestellten Zulassungsantrag berücksichtigt werden und infolgedessen sei ihr in [X.] gestellter Antrag auf Zulassung nachträglich wirksam geworden, so sei dies erst nach der Anordnung der [X.] geschehen. Damit habe kein rechtzeitiger wirksamer Antrag vorgelegen, der einen Anspruch auf Zulassung begründen könnte (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Darauf, dass sie ihren Zulassungsantrag bereits vor dem Wirksamwerden der Zulassungsbeschränkungen zum 1.6.2003 gestellt habe, könne sie sich nicht berufen, da dieser (zunächst) nicht wirksam gewesen sei. Weder habe sie damals einen Registereintrag nachgewiesen, noch habe ein darauf gerichteter Antrag vorgelegen. Den zunächst gestellten Antrag auf Eintragung in das Register in [X.] habe sie später zurückgenommen, sodass dessen Wirkungen rückwirkend entfallen seien. Der Antrag auf Eintragung in das Register der [X.] Niedersachsen habe ihr nicht mehr nützen können; dieser habe ihrem Zulassungsantrag erst nach dem 1.6.2003, als bereits Zulassungsbeschränkungen gegolten hätten, zur Wirksamkeit verhelfen können. Hierbei habe es sich um ein anderes, neues Verwaltungsverfahren gehandelt, das nicht als Fortsetzung des in [X.] betriebenen Verfahrens auf Registereintrag gewertet werden könne (Urteil des L[X.] vom 3.12.2008, [X.] 2009, 149).

8

Die Klägerin macht mit ihrer Revision die Verletzung von Bundesrecht geltend. Die Zulassungsbeschränkungen könnten ihrem Zulassungsantrag vom Mai 2003 nicht entgegen gehalten werden. Dieser sei entgegen den rechtsfehlerhaften Ausführungen des L[X.] wirksam gewesen und geblieben. Es reiche nach der Rechtsprechung des B[X.] aus, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt des [X.] einen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, in das Arzt- und [X.] eingetragen zu werden. Es sei nicht notwendig, dass der Eintrag in das Register bereits zum Zeitpunkt der Zulassungsantragstellung vorliege. Dies gelte jedenfalls dann - wie das B[X.] für die Übergangsregelung des Art 33 § 3 Abs 1 Gesundheitsstrukturgesetz (G[X.]) angedeutet habe -, wenn der Antrag auf Registereintragung vor Geltung der Zulassungsbeschränkungen vorgelegen habe und allein in der Sphäre der Behörde liegende Gründe die Ausstellung der Urkunde hinausgeschoben hätten. Das B[X.] habe in mehreren Entscheidungen den Zulassungsantrag immer dann als wirksam angesehen, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare getan hatte, um die Zulassungsvoraussetzungen für sich zu realisieren. Dieser Vertrauensschutz sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sie - die Klägerin - habe bereits vor der Einführung von Zulassungsbeschränkungen ihre Zulassungsabsicht ins Werk gesetzt, sie habe auch den dafür erforderlichen Antrag auf Eintragung in das Arzt- bzw [X.] gestellt, und die Voraussetzungen für eine Eintragung hätten schon damals vorgelegen, wie die erfolgte Eintragung in das Register der [X.] Niedersachsen belege. [X.] sei die Auffassung des L[X.], die Rücknahme des in [X.] gestellten Antrags auf Eintrag in das Register hätte zur rückwirkenden Unzulässigkeit des Zulassungsantrags geführt: Die Rücknahme eines Antrags im Verwaltungsverfahren wirke grundsätzlich nicht zurück. Zudem wirkten speziell im Vertragsarztrecht Anträge wie Rücknahmen generell erst ex nunc. Das Erfordernis, bei Beantragung der Zulassung den Eintrag in das [X.] nachzuweisen, diene (lediglich) dazu, rechtsmissbräuchliche Zulassungsanträge auf Vorrat auszuschließen. Rechtsmissbrauch könne ihr nicht vorgehalten werden. Mit der Rücknahme ihres Antrags auf Eintragung in das Register in [X.] habe sie lediglich der neuen Sachlage durch ihren Umzug nach [X.] Rechnung getragen; dies könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen werde durch die Regelung des § 19 Abs 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) von dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nur hinsichtlich der [X.] abgewichen; die übrigen Voraussetzungen müssten erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen; dies sei bei ihr, der Klägerin, erfüllt.

9

Sie beantragt,

das Urteil des L[X.] [X.]-Brandenburg vom 3.12.2008 und das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 18.8.2004 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung für den [X.] in [X.]-Treptow zuzulassen,

hilfsweise,

das Urteil des L[X.] [X.]-Brandenburg vom 3.12.2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des L[X.]. Der Zulassungsantrag der Klägerin sei unwirksam gewesen, es habe sich um einen unzulässigen Antrag auf Vorrat gehandelt. Bei ihrer Antragstellung habe sie keinen Registereintrag nachweisen können, sondern erst über sieben Monate später durch die Eintragung in das Register der [X.] Niedersachsen. Bei nichtärztlichen Psychotherapeuten komme dem Registereintrag besondere Bedeutung zu, weil damit die Fachkunde belegt werde, die Voraussetzung für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten sei. Das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen könne der Eintragung nicht gleichstehen. Die Entscheidung des B[X.] zu Art 33 § 3 Abs 1 G[X.] habe eine Ausnahmevorschrift betroffen. Zudem sei vom L[X.] nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen für den Registereintrag bereits im Mai 2003 vorgelegen hätten. Mit dem Bescheid vom 23.10.2003 habe die [X.] [X.] vielmehr dargelegt, dass die Fachkunde nicht nachgewiesen sei. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Register der [X.] Niedersachsen habe die Klägerin zudem konkludent ihre Absicht, in [X.] einen [X.] zu erhalten, aufgegeben, und dadurch sei der hier von ihr gestellte Zulassungsantrag vollends unwirksam geworden. Mit der Wohnsitzverlegung habe sie ferner keine Wohnung gewählt, die die nach § 24 Abs 2 Ärzte-ZV erforderliche Gewähr geboten hätte, an dem benannten [X.] in [X.] ihre Sprechstunden zu halten. Im Übrigen sei auch die Auffassung des L[X.] über die Rückwirkung der Rücknahme des Antrags auf Registereintrag zutreffend, und spätestens dies habe die Unwirksamkeit des Zulassungsantrags zur Folge gehabt.

Die Beigeladenen zu 2. bis 6. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] und das L[X.] haben zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in [X.] verneint. Ihrer Zulassung standen und stehen die Zulassungsbeschränkungen entgegen, die der [X.] am 20.8.2003 - mit (Rück-)Wirkung ab dem 1.6.2003 - für [X.] und hier auch für die Gruppe der nichtärztlichen Psychotherapeuten anordnete und die bis heute fortbestehen (siehe hierzu zuletzt Beschluss des [X.]es der Ärzte und Krankenkassen [X.] vom [X.], KV-Blatt 2010, [X.]). Die vom [X.] vorgenommene Neuordnung der Bedarfsplanung in [X.] einschließlich der [X.] und die durch den [X.] neu beschlossenen Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten einschließlich deren (rückwirkender) Inkraftsetzung zum 1.6.2003 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 17.10.2007 im Einzelnen ausgeführt ([X.] 6 KA 31/07 R - USK 2007-95 S 598 ff, in Juris: Rd[X.]4 ff).

Diese Zulassungsbeschränkungen stünden allerdings der Zulassung der Klägerin dann nicht entgegen, wenn sie bereits vor deren Anordnung ihre Zulassung in einer den Rechtsvorschriften genügenden Weise beantragt hätte. Denn nach § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV darf ein Antrag nur dann wegen Zulassungsbeschränkungen abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. Vorliegend hatte der [X.] die Zulassungsbeschränkungen für die nichtärztlichen Psychotherapeuten mit Wirkung ab dem 1.6.2003 angeordnet. Vor diesem [X.]punkt stellte die Klägerin jedoch keinen Zulassungsantrag in einer dem § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V genügenden Weise.

Nach § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V ist bei der Zulassungsbewerbung der Eintrag in ein Arzt- bzw [X.] nachzuweisen. Diese Anforderung erfüllte die Klägerin nicht, denn sie hatte im Mai 2003 noch keinen Registereintrag erlangt und konnte einen solchen dementsprechend auch nicht vorweisen. Einer der Ausnahmefälle, in denen im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Zulassungsbewerber aus Art 12 Abs 1 GG der Nachweis einer Registereintragung durch den darauf gerichteten Antrag ersetzt werden kann (unten 1.), liegt hier nicht vor (unten 2.).

1. In bestimmten Konstellationen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V verfassungskonform dahin einschränkend auszulegen, dass der Nachweis des [X.] auch noch nach der Beantragung der Zulassung erfolgen kann.

§ 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V und ebenso § 18 Abs 1 Satz 3 Buchst a Ärzte-ZV liegt die Vorstellung zugrunde, dass zunächst die Eintragung in das Arzt- bzw [X.] erfolgt und erst danach über die Zulassung zu entscheiden ist. Das Zulassungsverfahren ist somit zweistufig aufgebaut. Die Eintragung in das Arzt- bzw [X.] bildet die erste Stufe, und auf der zweiten Stufe wird über die konkrete Zulassung entschieden (s hierzu zB B[X.] [X.]; historisch ausführlich: B[X.] [X.] 3-2500 § 95a [X.] ff). Diese Abfolge ist sinnvoll, weil nur solche Ärzte und Psychotherapeuten zugelassen werden können, die die erforderliche Fachkunde erworben haben, was durch den [X.] belegt werden kann bzw muss (vgl § 18 Abs 1 Satz 3 Buchst a und b sowie [X.] c Ärzte-ZV; - zur Bindung der Zulassungsgremien vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 95a [X.] ff; B[X.]E 104, 128 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]5). Auf diese Weise wird verhindert, dass der Streit, ob ein Zulassungsbewerber die in anderen Verfahren zu klärenden sachlichen Voraussetzungen erfüllt, das Zulassungsverfahren belastet. Dieser Aspekt ist besonders wichtig in Fällen der Bewerberkonkurrenz bei Nachfolgezulassungen oder bei kurzfristiger Entsperrung eines Planungsbereichs (vgl zur Auswahlentscheidung zB B[X.]E 91, 253 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]5 ff; B[X.] [X.] 3-2500 § 103 [X.]; B[X.]E 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]3 ff; B[X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]8; - zum Erfordernis vollständig vorgelegter Zulassungsanträge s B[X.]E 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]2).

Soweit aber die Zulassungsmöglichkeit zB durch Anordnung von Zulassungsbeschränkungen befristet wird, kann es geboten sein, dem Zulassungsbewerber zu gestatten, zunächst nur den Antrag auf Zulassung zu stellen und den Registereintrag später nachzureichen. Soweit einem Zulassungsbewerber die Chance genommen wird, bis zu einem bestimmten Termin wirksam die Zulassung zu beantragen, allein weil er die förmliche Registereintragung nicht nachweisen kann, könnte darin uU ein übermäßiger Eingriff in seine beruflichen Chancen und Planungen und also ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG liegen.

Eine Regelung in diese Richtung enthielt bereits Art 33 § 3 Abs 3 Satz 1 iVm Satz 3 G[X.] (vom 21.12.1992, [X.] 2266), der im Zusammenhang mit der 1993 erfolgten Einführung der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen [X.]n steht. Art 33 aaO sah vor, dass nur der Zulassungsantrag als solcher noch vor dem Inkrafttreten der [X.] eingereicht werden musste, während der Nachweis der vertragsärztlichen Vorbereitungszeit und der hiervon abhängige [X.] nachgereicht werden durften (vgl dazu B[X.] [X.]). Das B[X.] hat im Jahr 2003 entschieden, dass während eines noch schwebenden Verfahrens auf Erteilung einer [X.] bzw auf Rücknahme der [X.] die begehrte Zulassung nicht wegen [X.] der [X.] versagt werden darf, sondern der Ausgang des Rechtsstreits um die [X.] abzuwarten ist (B[X.] [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.]0). In diese Reihe verfassungskonform-einschränkender Auslegungen von Zulassungsbeschränkungen fügt sich das Urteil des B[X.] vom 12.9.2001 ein: Das B[X.] modifizierte die mit Vollendung des 55. Lebensjahres eintretende [X.] dahin, dass es ausreiche, wenn der Arzt bis zu diesem [X.]punkt seine Zulassung beantragte und materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllte, die Nachweise hierfür aber nachreiche (B[X.] [X.] 3-5520 § 25 [X.] ff, 39 f). Diese verfassungskonforme Einschränkung der Altersgrenzen-Regelung hat das B[X.] ausdrücklich auf Art 12 Abs 1 GG gestützt, woraus das Verbot resultiere, dem Zulassungsbewerber das Risiko des zeitlichen Ablaufs des Zulassungsverfahrens aufzubürden, und das Gebot, dass er die [X.] bis zum letzten Tag ausschöpfen könne (B[X.], aaO, [X.] f).

Aus diesen Beispielen aus Gesetz und Rechtsprechung ist der allgemeinere Grundsatz abzuleiten, dass derjenige schutzwürdig ist, der noch fristgerecht seine Zulassung beantragt und auch materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, lediglich eine weitere [X.] zur Beschaffung entsprechender Nachweise benötigt. Dieser zusätzliche [X.]bedarf als Folge von Verwaltungsverfahren bei anderen Behörden und deren Entscheidungsprozessen darf nicht zu seinen Lasten gehen, weil dies nicht seine Sphäre betrifft und daher ihm nicht zugerechnet werden kann. Eine solche erweiternde Auslegung unter anderem des § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V ist aber nur geboten, wenn der Zulassungsbewerber seinerseits auch alles in seiner Macht Stehende tut, um die fehlenden Nachweise zu erhalten (vgl hierzu B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]3 und B[X.] USK 2007-95 S 601, jeweils mit der Wendung "… von Seiten des Bewerbers alles Erforderliche getan …"). Dies erfordert, dass er die Realisierung der förmlichen Eintragung nach Kräften betreibt und nicht verzögert oder behindert. Entspricht er diesen Anforderungen nicht, so verliert er seinen Anspruch, aufgrund des rechtzeitigen Zulassungsantrags noch die Zulassung zu erlangen. Hat ein Zulassungsbewerber aber den Antrag auf Registereintragung rechtzeitig gestellt und alles ihm Zumutbare zur Beschaffung der fehlenden Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen getan und waren diese materiellrechtlich bereits im [X.]punkt der Einreichung des Zulassungsantrags erfüllt, so kann nicht von einem unzulässigen Antrag auf Vorrat gesprochen werden (zu dieser Rechtsfigur vgl zB B[X.] [X.] 3-5520 § 25 [X.] 39).

Gemäß diesen Maßgaben galt das Erfordernis des § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V, dass bei der Zulassungsbewerbung der Eintrag in ein Arzt- bzw [X.] nachzuweisen ist, nicht ausnahmslos. Vielmehr hat auch derjenige Bewerber einen Anspruch auf Zulassung, der fristgerecht seine Zulassung beantragt und auch materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, aber nach rechtzeitiger Beantragung des [X.] noch eine [X.] bis zu dessen Beschaffung benötigt und sich darum auch konsequent bemüht.

2. Dementsprechend wäre die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie den Eintrag in ein Arzt- bzw [X.] weder bei Stellung ihres Zulassungsantrags noch wenigstens bis zum Inkrafttreten der am 1.6.2003 in [X.] getretenen Zulassungsbeschränkungen vorweisen konnte, im Wege einschränkender Auslegung des § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]B V unter folgenden Voraussetzungen zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen: Sie müsste noch vor Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkungen, also noch im Mai 2003, nicht nur ihre Zulassung, sondern auch (a) den Registereintrag beantragt haben, zudem (b) bereits im Mai 2003 einen Anspruch auf den Eintrag gehabt und (c) im Weiteren auch alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um diesen Anspruch durchzusetzen.

Ob von diesen Voraussetzungen die ersteren erfüllt sind, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, denn jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.

a) Die Klägerin beantragte im Mai 2003 ihre Eintragung in das Arzt- und [X.] bei der KÄV [X.]. Hierauf nahm sie auch Bezug in ihrem Antrag auf Zulassung bei dem Zulassungsausschuss [X.]; in diesem vermerkte sie zur Frage nach ihrem Registereintrag, dass dieser beantragt sei.

Ob die Auffassung des L[X.] zutrifft, die Wirkungen dieses Antrages seien rückwirkend wieder entfallen, als die Klägerin ihn mit Schreiben vom 25.11.2003 zurücknahm, ist zweifelhaft. Der Rücknahmeerklärung im Verwaltungsverfahren wird nur vereinzelt sog ex-tunc-Wirkung beigemessen (vgl dazu etwa [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2008, § 22 RdNr 72; Ritgen in: [X.], [X.], 9. Aufl 2010, § 22 Rd[X.]8; so wohl auch B[X.]E 60, 79, 81 ff, 84 = [X.]100 § 100 [X.]1 S 29 ff, 31 f). Gegen diese Ansicht spricht, dass eine Regelung entsprechend § 269 Abs 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, sich weder im [X.] noch im [X.]G oder im [X.]B X findet (so auch zB für das [X.] Schmitz in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2008, § 22 RdNr 70 f, unter Berufung auf [X.], BayVBl 1992, 21). Aus diesem Grund ist in Betracht zu ziehen, einer Rücknahme - so wie dies für Erledigungserklärungen anerkannt ist - nur ex-nunc-Wirkung beizumessen. Dies gilt zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Erklärung nach erfolgter Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland von einer Nicht-Juristin abgegeben wurde, was eine Deutung als Erledigungserklärung nahe legt. [X.] sich, dass die Erklärung vom 25.11.2003 nur ex-nunc-Wirkungen hatte, so könnte als weitere Folgerung in Betracht kommen, dass das Verfahren bei der Registerstelle der [X.] als Fortsetzung des bisherigen bei der KÄV [X.] anzusehen ist (einen solchen Fortsetzungszusammenhang verneinend für planungsbereichsbezogene Zulassungsanträge: B[X.]E 79, 152, 156 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] S 5 f).

Eines näheren [X.] auf alle diese Fragen und einer abschließenden Bewertung der Erklärung vom 25.11.2003 bedarf es hier aber nicht. Denn das Begehren der Klägerin hat aus anderen Gründen (unten c) keinen Erfolg.

b) Ob die Klägerin - im Sinne der oben genannten weiteren (zweiten) Voraussetzung - auch materiellrechtlich schon vor dem 1.6.2003 Anspruch auf Eintragung in das Register hatte, ist zweifelhaft. Sie macht zwar geltend, sie habe im Mai 2003 bei der Registerstelle der KÄV [X.] die gleichen Unterlagen eingereicht wie im November 2003 bei der Registerstelle der [X.], aufgrund derer sie dort eingetragen worden sei. Näher belegt ist dies aber nicht; die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen. Auch wäre zu prüfen, ob aus einem Eintrag durch die [X.] ohne Weiteres die Folgerung gezogen werden könnte, dass sie einen Anspruch hierauf gehabt habe. Dagegen könnte sprechen, dass die KÄV [X.] die Eintragung der Klägerin in ihr Register mangels ausreichender Fachkundenachweise durch Bescheid vom 23.10.2003 ablehnte (dieser ist nicht bestandskräftig geworden; die Klägerin nahm nicht ihren Widerspruch, sondern ihren Eintragungsantrag zurück bzw erklärte ihn sinngemäß für erledigt). Anhaltspunkte dafür, dem Ablehnungsbescheid lägen erkennbar überzogene Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 95c [X.]B V zugrunde, sind nicht ersichtlich. Nicht auszuschließen ist, dass die [X.] zu geringe Anforderungen gestellt hat.

c) Die Klägerin erfüllte jedenfalls nicht die (dritte) Voraussetzung, nach ihrem Antrag auf Eintragung in das Register auch im Weiteren alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Erhalt des Eintrags zu realisieren; dies schließt - wie ausgeführt - ein, dass der Antragsteller die Realisierung der förmlichen Eintragung nach Kräften betreibt und nicht verzögert oder behindert. Ein in diesem Sinne zielstrebiges Betreiben der förmlichen Eintragung vermag der Senat bei der Klägerin - auf der Grundlage der ihn bindenden (§ 163 [X.]G) vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - nicht zu erkennen.

Unterstellt, die von ihr eingereichten Belege ihrer Fachkunde hätten iS des § 95c [X.]B V für einen Anspruch auf Eintragung ausgereicht (vgl dazu zuvor b), so hätte sie sich nach dessen Ablehnung durch die KÄV [X.] (Bescheid vom 23.10.2003) konsequent um die Korrektur dieser Entscheidung bemühen müssen. Die Klägerin legte in diesem Sinne zwar zunächst Widerspruch ein (am 4.11.2003). Sie nahm danach aber mit Schreiben vom 25.11.2003 ihren Antrag auf Registereintrag zurück. Damit vereitelte sie eine möglichst umgehende Realisierung des von ihr behaupteten Eintragungsanspruchs.

Diese Rücknahme wäre allerdings dann als unschädlich anzusehen, wenn die Klägerin damit in sachgerechter Weise auf eine neue Sachlage reagiert hätte. In diesem Sinne macht sie geltend, sie habe damit die notwendigen Folgerungen aus der Veränderung der registerbehördlichen Zuständigkeit durch ihren Umzug von [X.] nach [X.] gezogen, weshalb das Verfahren bei der [X.] als Fortsetzung desjenigen bei der KÄV [X.] anzusehen sei und sie somit durchaus ihren Antrag von Mai 2003 konsequent weiterverfolgt habe. Indessen ist das Vorgehen der Klägerin aus mehreren Gründen nicht konsequent. Ausgehend von der Annahme einer Zuständigkeitsänderung hätte es nahe gelegen, nicht nur den Antrag auf Registereintrag, sondern auch den auf Zulassung zurückzunehmen; denn die [X.] betraf beide gleichermaßen. Auch kann die Wohnsitznahme in einem anderen Planungsbereich und zumal anderen Bundesland möglicherweise dahin zu deuten sein, dass ein Anspruch auf Zulassung in dem bisher dafür benannten Planungsbereich nicht mehr besteht (vgl dazu B[X.]E 79, 152, 156 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] S 5). Aber auch wenn dieser Aspekt unberücksichtigt gelassen wird, kann die Erklärung der Klägerin vom 25.11.2003 nicht als sachgerechte Reaktion anerkannt werden. Denn wenn sie das Verfahren zielstrebig weiterbetreiben und doch zugleich der veränderten Zuständigkeit Rechnung tragen wollte, hätte es sich angeboten, entweder die KÄV [X.] um Verweisung des Verfahrens an die [X.] zu bitten oder - falls ihr als Nicht-Juristin das rechtstechnische Instrument der Verweisung unbekannt war - jedenfalls im Zusammenhang mit der Rücknahme ihres Antrags in [X.] auf ihren Umzug bzw auf den Zuständigkeitswegfall hinzuweisen und um die nahtlose und schnelle Weitergabe aller Unterlagen an die [X.] zu bitten. Im Gegenteil vermied sie gegenüber der KÄV [X.] zunächst jeden Anhaltspunkt für eine Zuständigkeitsänderung, indem sie für die Rücknahmeerklärung vom 25.11.2003 einen Briefbogen mit [X.]er Absenderanschrift verwendete und ihre kürzlich erfolgte Wohnsitznahme in [X.] nicht erwähnte.

Daher konnte das Rücknahmeschreiben der Klägerin vom 25.11.2003 nur dahin verstanden werden, dass sie ihr Eintragungsbegehren von Mai 2003 nicht mehr weiterverfolgen wolle; es ließ keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, sie wolle den im Mai 2003 gestellten Antrag auf Registereintrag noch zu einem Erfolg führen. Mithin lag kein zielstrebiges Weiterbetreiben ihres Antrags von Mai 2003 auf förmliche Eintragung vor.

3. Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner Überprüfung mehr, wie die Erklärung der Klägerin zu bewerten ist, sie habe außer ihrer Wohnung in der Straße in [X.]-Tempelhof-Schöneberg (Ortsteil ) ebenfalls ihre Praxisräume in [X.]-Treptow über die gesamte [X.] - auch während der Betreibung der [X.]ung in [X.] - beibehalten (vgl hierzu ihr Schreiben vom [X.] an den Zulassungsausschuss [X.]). Sollte hieraus zu folgern sein, für die Klägerin sei in Wahrheit die KÄV [X.] und deren Registerstelle zuständig geblieben - und ihre Wohnsitznahme in [X.] nur zur Täuschung erfolgt, damit die [X.] sich als zuständig für das von der Klägerin dort betriebene Verfahren auf [X.] ansah -, so wäre möglicherweise der [X.] als in rechtswidriger Weise erlangt und damit eventuell als unbeachtlich zu bewerten.

4. Nach alledem ist nicht nur der Hauptantrag der Klägerin auf Zulassung zurückzuweisen, sondern ebenso der Hilfsantrag: Für die hilfsweise begehrte Zurückverweisung der Sache an das L[X.] ist kein Raum, denn die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Ablehnung ihres Zulassungsbegehrens hat sich im Revisionsverfahren gemäß vorstehenden Ausführungen abschließend als rechtmäßig erwiesen.

5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Dies umfasst auch die Kosten der Beigeladenen zu 1., weil von den Beigeladenen diese sich im Revisionsverfahren beteiligt und auch einen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], jeweils Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 2/09 R

05.05.2010

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 10. Mai 2006, Az: S 79 KA 220/04, Urteil

§ 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95c SGB 5, § 103 SGB 5, Art 33 § 3 Abs 1 S 1 GSG, Art 33 § 3 Abs 1 S 3 GSG, § 18 Abs 1 S 3 Buchst a Ärzte-ZV, § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 24 Abs 2 Ärzte-ZV, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 6 KA 2/09 R (REWIS RS 2010, 6946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6946

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