Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 5 StR 144/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3330

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5 StR 144/09 [X.] vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-geklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Demgemäß wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2008 im Schuldspruch dahingehend geän-dert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat gemäß Fall 1 der Urteilsgründe verhängten [X.] von fünf Jahren und drei Monaten zur Folge. Die für die Tat gemäß Fall 2 der Urteilsgründe ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Die Erfüllung des Tatbestandes im
- 3 - Fall 2 und die Verneinung eines minder schweren Falles stünden auch dann nicht in Frage, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass dieser auch bei der Bedrohung des Opfers im Fall 1 kein Messer eingesetzt hat. [X.]Schaal

Schneider Dölp König

Meta

5 StR 144/09

27.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 5 StR 144/09 (REWIS RS 2009, 3330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3330

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