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PDF anzeigen[X.]/01vom28. November 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung desangefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1Satz 1 StPO).Wie sich aus dem [X.] ergibt, haben der Ange-klagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben.Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegenIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. [X.] 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang anunwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; [X.], 173), ist nicht be-hauptet und liegt auch nicht vor.- 3 -Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die [X.] der Revi-sion zur Folge.[X.] [X.] Fischer
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 498/01 (REWIS RS 2001, 439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 439
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