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PDF anzeigen[X.] StR 398/00vom7. November 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 20. Dezember 1999 mit [X.] aufgehoben.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zweiFällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Nötigung und Freiheitsberau-bung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Die Revision hat mit der Verfahrensrüge zu § 63 StPO Erfolg.Die Zeugin [X.], eine Schwester des Angeklagten, wurde in [X.] vom 18. November 1999 und vom 17. [X.] vernommen. In der Hauptverhandlung vom 18. November 1999 ist sie [X.] vereidigt worden, ohne zuvor über ihr Recht belehrt worden zu sein, [X.] des Angeklagten die Beeidigung zu verweigern (§§ 52 Abs. 1- 3 -Nr. 3, 63 StPO). Bei der zweiten Vernehmung im Termin vom 17. [X.] blieb sie gemäß § 61 Nr. 5 StPO unbeeidigt.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß ge-gen § 63 StPO beruht. Die Verurteilung des Angeklagten gründet sich im [X.] auf die Angaben der Geschädigten und einzigen Tatzeugin [X.]. Das [X.] stützt seine Überzeugung in Bezug auf die Glaubwür-digkeit dieser Zeugin maßgeblich (auch) auf die Angaben der Zeugin [X.] ([X.]/30, 32/33, 38). Es kann daher unter den hier gegebenen Umständen nichtausgeschlossen werden, daß es die Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] unddamit auch die der Geschädigten anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin [X.]nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussagenicht beschwören (vgl. BGHR StPO § 63 Belehrung, fehlende 1; [X.], 513; 1991, 498). Dies gilt umso mehr, als das [X.] von der Verei-digung der Zeugin [X.] nach § 61 Nr. 2 StPO hätte absehen können. Das Be-ruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung wird auch nicht dadurch- 4 -ausgeschlossen, daß die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung sowohleidlich als auch nicht eidlich vernommen worden ist (vgl. [X.], 498).Meyer-Goßner [X.] Ernemann
Meta
07.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 4 StR 398/00 (REWIS RS 2000, 618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 618
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