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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESUrteil4 StR 173/01vom12. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 12. Juli 2001,an der teilgenommen haben:[X.]am BundesgerichtshofProf. Dr. Meyer-Goßner,[X.]am BundesgerichtshofDr. Kuckein,Athing,die Richterin am [X.]am BundesgerichtshofDr. Ernemann, als beisitzende Richter,Staatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, als Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil [X.]vom 15. November 2000 mitden Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an [X.]Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.]zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.]hat den Angeklagten vom Vorwurf der [X.]Todesfolge aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer hiergegengerichteten Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts.Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Die Verlobte des Angeklagten wurde in den [X.]und vom 8. November 2000 als Zeugin vernommen. Sie wurde [X.]vom 8. November 2000 vereidigt, ohne zuvor überihr Recht belehrt worden zu sein, als Verlobte des Angeklagten die Beeidigungihres Zeugnisses zu verweigern (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 63 StPO).- 4 -Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Nach den Fest-stellungen handelte der Angeklagte nicht rechtswidrig, da seine als Körperver-letzung mit Todesfolge zu wertende Tat durch Notwehr geboten war (§ 32StGB). Für die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich bei Bege-hung der Tat in einer Notwehrlage befand, war die seine Einlassung bestäti-gende Aussage seiner Verlobten in der Hauptverhandlung das maßgeblicheBeweismittel, da weitere Augenzeugen nicht vorhanden sind. Das [X.]die Aussage als eidliche verwertet und zur Glaubwürdigkeit der Zeugin u.a. [X.]beeidete Aussage steht im Widerspruch zur Aussageder Zeugin im Ermittlungsverfahren bei der Polizei und beimErmittlungsrichter, wo sie bekundet hat, bei der Tat nicht da-bei, sondern in der Wohnung des Angeklagten gewesen zusein.Auch wenn die Zeugin (...) nicht nachvollziehbar zu erklärenvermochte, warum sie trotz ihrer allgemeinen Kenntnis [X.]ihren Verlobten nicht bereits im Ermittlungsver-fahren entlastet hat, ist die Kammer gleichwohl davon über-zeugt, daß sie im Ermittlungsverfahren gelogen und in [X.]trotz ihrer offensichtlichen Neigung zuÜbertreibungen jedenfalls im Kernbereich die Wahrheit ge-sagt hat."Danach läßt sich, obwohl das [X.]insoweit seine Überzeugungauch darauf gestützt hat, daß nach den Bekundungen der Lebensgefährtin [X.]davon auszugehen ist, daß die Verlobte des Angeklagten zur Tatzeitfijedenfalls nicht in der Wohnung warfl und daß ihre Aussage [X.]durchdie Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen bestätigt wer-den, nicht ausschließen, daß es die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beur-- 5 -teilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, siewolle ihre Aussage nicht beeiden (vgl. BGHR StPO § 63 Verletzung 1; [X.]1991, 498; BGH, Beschluß vom 7. November 2000 - 4 StR 398/00). Hättedas [X.]die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt, wäre aberunter den hier gegebenen Umständen - anders als in dem der [X.]StPO § 63 Verletzung 2 zugrundeliegenden Fall - einer die Beweiswür-digung des [X.]tragenden Erwägung die argumentative Basis entzo-gen.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.]hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch ge-macht und die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des[X.]Halle zurückverwiesen.Meyer-Goßner [X.] [X.]
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 4 StR 173/01 (REWIS RS 2001, 1920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1920
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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