Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. 4 StR 498/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8984

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 498/12

vom
16.
Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16.
Januar
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt zwei Jahre und sechs Monate der ge-gen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren
verurteilt und seine Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass zuvor vier Jahre der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des [X.] (§
349 Abs.
4 [X.]); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 22.
November 2012 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
3
-
Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft.
Gemäß §
67 Abs.
2 Satz
3 StGB hat sich die Länge des [X.] zwingend am Halbstrafen-Zeitpunkt zu orientieren. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
September 2009

5
StR
339/09) und die erforderliche Therapiedauer vom sachverständig beratenen [X.] hier mit zwei Jahren festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst korrigieren ([X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2009

2
StR
380/09 mwN).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Quentin
Reiter
2
3
4

Meta

4 StR 498/12

16.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. 4 StR 498/12 (REWIS RS 2013, 8984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8984

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