Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 3 StR 28/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4009

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[X.]/02vom19. März 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am19. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2001 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-setzung zur Bewährung versagt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an die Staatsschutzkammer des [X.] Dortmundzurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]ründe:Das [X.] hatte durch Urteil vom 12. Dezember 2000den Angeklagten - einen [X.] - wegen schweren Hausfriedensbruchs [X.] mit Landfriedensbruch und Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrecht-liches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei [X.] verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte an einervon der [X.] ([X.]) gesteuerten gewaltsamen Besetzungdes griechischen Honorarkonsulats in [X.] beteiligt. Auf die [X.] Angeklagten hat der [X.] das Urteil im Strafausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der [X.] zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] 3 -des [X.] zurckverwiesen und die weitergehende Revision verworfen(vgl. [X.], 505 f.). Durch Urteil vom 29. Oktober 2001 hat das [X.] den Angeklagten wiederum zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und zwei Monaten verurteilt.Die auf eine Verfahrensrie Sachbeschwerde [X.] des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur hinsichtlich der [X.] Strafaussetzung zur Bewrung Erfolg.1. Die Nachprfung des Urteils auf [X.]rund der Revisionsrechtfertigunghat - auch unter Bercksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom14. Mrz 2002, der dem Senat dabei vorlag - zum Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem[X.]esamtzusammenhang der Urteilsgrkann noch entnommen werden, daßdie Feststellungen zu den perslichen Verltnissen des Angeklagten aufdessen Einlassung beruhen.2. Die Versagung der Strafaussetzung kann keinen Bestand haben.Das [X.] hat dazu [X.]: "... Es kann dahin stehen, ob sichder Angeklagte allein durch die Angst vor einer Haftvollstreckung oder Ab-schiebung in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließe.[X.] § 56 Abs. 2 St[X.]B kFreiheitsstrafen vr einem Jahr nurdann zur Bewrung ausgesetzt werden, wenn zustzlich besondere [X.] in der Tat oder der Perslichkeit des Verurteilten vorliegen. Fr das [X.] war nichts ersichtlich, was die Annahme solcher besonderer Umstrechtfertigen [X.]. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Frage, ob nichtaufgrund des [X.]ewichts der Tat die Verteidigung der Rechtsordnung eine Voll-streckung gebietet, keiner Beantwortung mehr."- 4 -Diese formelhafte [X.] die erforderliche [X.]esamtabwunter Bercksichtigung der [X.]. Sie [X.] besorgen,die [X.] habe verkannt, [X.], die bei der Einzelbewertungnur einfache und durchschnittliche Milderungsgrwren, durch ihr Zusam-mentreffen das [X.]ewicht besonderer Umstrlangen k(st. Rspr., vgl.B[X.]HR St[X.]B § 56 II [X.]esamtwrdigung, unzureichende 7; [X.] 1984,360). Die Annahme besonderer Umstlag hier nach den festgestellten [X.] unwesentliche Vorstrafe, Teilgestis, nur kurzzeitigerAufenthalt von wenigen Minuten im besetzten [X.] - jedenfalls nicht sofern, [X.] auf eine Errterung verzichtet werden konnte, zumal "besondere [X.]" des § 56 Abs. 2 St[X.]B um so weniger gewichtig sein mssen, [X.] Strafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (vgl. B[X.]H wistra 1985, 147, 148).Darr hinaus hat das [X.] offen gelassen, ob dem Angeklag-ten als Voraussetzung zur Prfung des § 56 Abs. 2 St[X.]B eistige Sozial-prognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 St[X.]B). Die [X.] bedeutsamen [X.]esichtspunkttten bei der hier vorliegenden Fall-gestaltung die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens "besonderer [X.]" beeinflussen k(vgl. [X.] in [X.]/[X.], St[X.]B 56. Aufl. § [X.]. 26 m. w. N.).- 5 -Der Senat hat von der Mlichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO[X.]ebrauch gemacht.[X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 28/02

19.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 3 StR 28/02 (REWIS RS 2002, 4009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4009

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