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PDF anzeigen[X.]/02vom27. Februar 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am27. Februar 2002 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom9. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag [X.] in den vorigen Stand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Damit ist der Beschluß des [X.]vom 20. Dezember 2001, mit dem die Revision des Angeklag-ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Aussetzung der [X.] Bewährung versagt worden [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit [X.]" in nicht geringer Menge in zwei Fllen zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betsmittel einge-zogen; es hat angeordnet, [X.] die in [X.] vollzogene Auslieferungshaft [X.] 1:2 anzurechnen ist. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf dieNichtgewrung von Strafaussetzung zur Bewrung beschrkte Revisiondes Angeklagten hat Erfolg.1. Das [X.] hat die Frage einer Strafaussetzung zur [X.] Urteil [X.]. Hierbei hat es [X.] hervorgehoben ([X.]. 11), [X.] besondere [X.] Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen,und [X.] rechtsfehler[X.]ei vier Gesichtspunkte ange[X.]t (Fehlen von [X.], Gestis, Vorliegen kontrollierter [X.], Tatbegehung [X.] des Eigenkonsums). Eine Strafaussetzung hat das [X.]gleichwohl mit der [X.], es liege keine positive Sozialpro-gnose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB vor, da der Angeklagte keine sozialenund beruflichen Bindungen, keine Berufsausbildung und kein Berufsziel habe;vor diesem Hintergrund [X.] "keine positive Prognose abgeben.Es kann vielmehr rhaupt keine Prognose gestellt werden" ([X.]). [X.] rechtsfehlerhaft.2. Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind von Amts wegen zu prfen.Der Tatrichter darf daher von der erforderlichen prognostischen Beurteilungauch dann nicht absehen, wenn sie schwierig oder im Ergebnis unklar ist.Fehlstige Umst, so kann die [X.] eine Strafaussetzung erforderlichepositive Prognose nicht gestellt werden. Bei der Beurteilung sind alle [X.] dieSozialprognose erheblichen tatschlichen Umstmfassend zu [X.] 4 -eine schematische Trennung von "einfachen" (prognoserelevanten) und "be-sonderen" [X.] § 56 StGB [X.]emd. Die zumindest miûverstlicheAus[X.]ung des [X.]s, eine Prognose k"rhaupt nicht" gestelltwerden, trifft daher nicht zu. Besondere [X.] Sinne von § 56 Abs. 2StGB sind [X.] auch [X.] die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGBvon Belang; dies war auch hier der Fall, so [X.] dem [X.] eine Vielzahlvon [X.] und gegen eine Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB sprechen-den, im Urteil dargelegten Umst[X.] seine Beurteilung zur Verfstand. Der Begrsaufbau des [X.]s, der "besondere Umst"[X.] isoliert feststellt und dann die Prognosestellung aus den zitiertenGrlehnt, lût besorgen, der Tatrichter habe die notwendige Bezie-hung zwischen beiden Teilen nicht gesehen. Über die Strafaussetzung zur Be-wrung ist daher neu zu entscheiden.[X.]Otten Rothfuû Fischer
Meta
27.02.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. 2 StR 27/02 (REWIS RS 2002, 4350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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