Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 4 StR 509/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5002

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als [X.],[X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.]s [X.] vom 29. März 2001 wird ver-worfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen trägt [X.].Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-währung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft [X.] auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie dieVerletzung sachlichen Rechts rt. Das - vom [X.] - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Fest-stellungen getroffen:Der Haftraum 306 der [X.] war mit ff Ge-fangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten [X.] Zwischen beiden, die schon längere [X.] in diesem Haftraum lebten, [X.] freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 [X.] [X.] von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst- 4 -trank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die [X.] einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zumsteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ›). Der Angeklagte trank wesentlich [X.] (das [X.] geht zu seinen Gunsten von einer max. [X.] von1,4 › aus). Gegen Mitternacht "randalierte" [X.] lautstark im sog."[X.]" des [X.]. Die [X.] befrchteten deshalb, daß [X.] aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum imHaftraum bemerken wrden. [X.] Versuchen des [X.]. unddes Angeklagten, [X.] zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte [X.] uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, [X.] aus dem"[X.]" heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich [X.] dem wider-setzte und sich am [X.] zwischen [X.] und Aufenthaltsraum festhielt,stieß der Angeklagte ihn "- aus [X.]gerr das von ihm gezeigte unein-sichtige und auffllige Verhalten - mit beiden Hzurck in das [X.]".Noch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war "aus dem[X.] ein lautes Klirren und Krachen zren". [X.] war in dem"[X.]" gestrzt. Das - sachverstig beratene - [X.] hat zu [X.] Angeklagten nicht ausschließen k, daß sich [X.] die noch inder Tatnacht zum Tode frenden Verletzungen "durch den Sturz in das an [X.] befestigte [X.], das hierbei ... zerbrach, und einem anschließendennochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige [X.], wieder aufzustehen, zuzog".2. Die Überprfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt - auf der [X.]und-lage des [X.] infolge der wirksam auf den Strafausspruch [X.] Revision bindenden Schuldspruchs - zum Strafausspruch keinen- 5 -Rechtsfehler zu Gunsten Œ oder, was [X.] § 301 StPO ebenfalls zu [X.] ist, zum Nachteil Œ des Angeklagten auf.Die Strafzumessung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriffdes Revisionsgerichts ist nur mlich, wenn die Strafzumessungserwin sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verstût oder wenn sich die verte Strafe nach oben oder nachunten von ihrer Bestimmung lst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegenist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.;BGHSt 34, 345, 349).Hieran gemessen, lt die [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren der rechtlichen Nachprfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei "keineausreichende Sfr die Tat" und werde "der Perslichkeit des Angeklag-ten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht", unternimmt die [X.] lediglich den im Revisionsverfahren unzulssigen Versuch, die [X.] vorbehaltene Gewichtung der [X.] eineeigene zu ersetzen. [X.] der Angeklagte ein mehrfach "vorbestrafter Gewalt-tter" ist, hat das [X.] ausdrcklich zu seinen Lasten bercksichtigt.Der [X.] vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erblik-ken, [X.] das [X.] demr zu seinen Gunsten gewertet hat,"[X.] ihn ein relativ geringes [X.] an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und [X.] durch den zuvor genossenen Alkohol ert war". [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht des-halb "kontraproduktiv", weil der Alkoholkonsum - was das [X.] nichtverkannt hat (vgl. [X.] oben) - fr die Gefangenen in der JVA verboten war.Dies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen [X.] 6 -mung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal [X.] seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung [X.], sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Gescigtenhatte. [X.] ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa des-halb rechtsfehlerhaft, weil das [X.] damit noch zu einer nach § 56Abs. 2 StGB aussetzungsfigen Strafe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wre dieslediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochentte, damit deren Vollstreckung zur Bewrung ausgesetzt werden konnte(BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; [X.]sur-teil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). [X.], [X.] das [X.] indiesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafemit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt tte, bietet dasangefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.3. Der Revision muû der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich ge-gen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Be-wrung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidunggrundstzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwrdi-gung, unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falleszu der Überzeugung, [X.] die Strafaussetzung trotz des erheblichen [X.] [X.] der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht denallgemeinen vom Strafrecht gesctzten Interessen zuwiderlft (vgl. [X.], 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundstzlich auch dann hinzu-nehmen, wenn eine gegenteilige Wrdigung mlich gewesen wre ([X.] § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verlt es sich [X.] -Das [X.] ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorbe-lastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habesich "unter dem Eindruck des Todes des Gescigten, zu dem er ein freund-schaftliches Verltnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delin-quenten Verhalten abgewandt" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialpro-gnose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erw, mit denen das [X.] dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlichnicht zu beanstanden. Die [X.], die dem mit dem Hinweis aufeine fiwundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum [X.], zeigt keine tatschlichen Umstf, die die tatrichterliche Wr-digung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das [X.]tte einen Sachverstigen hinzuziehen mssen, fehlt es schon an einerentsprechenden Verfahrensr.Nach dem eingeschrkten revisionsrechtlichen Prfungsmaûstab hatauch die Annahme besonderer Umstim Sinne von § 56 Abs. 2 [X.] das Schwurgericht Bestand. Das [X.] hat nicht, wie die Be-schwerdefrerin meint, das Vorliegen besonderer Umstfilediglich katego-rischfl festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Tterperslich-keit betreffenden Umstin seine Erwmit einbezogen. [X.] es sichum eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das[X.] nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbela-stung des Angeklagten und der [X.] die Strafaussetzung gleichwohl alsfinicht unangemessen, sondern vertretbarfl angesehen und den fiausgefrtenstrafmildernden Gesichtspunkten bei der [X.] die [X.] Vollstreckungfl besonderes Gewicht beigemessen hat, [X.] sich dies [X.] des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die- 8 -Entscheidung nicht auf [X.] ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.;BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umst, besondere 6, 11).[X.] hat das [X.] auch die Voraussetzungen des § 56Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begr, es [X.] keine Um-stvor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe [X.] § 56 Abs. 3 StGB zurVerteidigung der Rechtsordnung gebietenº, ist zwar denkbar knapp. Die Be-sonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, [X.] es sich um eineFahrlssigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu [X.] Angeklagte ein freundschaftliches Verltnis pflegte, lassen die Entschei-dung aber als tragfig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, [X.] die Straf-aussetzung bei der von allen [X.] unterrich-teten Bevlkerung auf [X.] stoûen und das Vertrauen in die Unver-brchlichkeit des Rechts erscttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR [X.] 56 Abs. 3 Verteidigung 14).Danach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.[X.] Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 509/01

17.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 4 StR 509/01 (REWIS RS 2002, 5002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5002

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.