Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. XI ZR 361/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2978

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Juni 2002WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB § 199 a.[X.] Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck aufdie Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrechtzusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkontonicht anzuwenden.[X.], Urteil vom 4. Juni 2002 - [X.] - [X.] LG Duisburg- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 4. Juni 2002 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des17. Zivilsenats des [X.] 21. September 2001 wird auf ihre Kosten zurck-gewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt als Alleinerbin ihres im Mrz 2000 verstorbe-nen [X.] die beklagte Bank auf Auskunft r die Zinsen eines Spar-guthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Vater der Klgerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale [X.] ein Sparkonto mit gesetzlicher [X.]sfrist. [X.] die [X.] zum 10. Juli 1962 enthlt das - nicht entwertete - Sparbuch eine Viel-zahl von Eintragungen fr Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften.In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betragvon 3.950,74 [X.] eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte- 3 -Wort "Ü[X.]", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der [X.] letzten Zeile enthlt.Die [X.] hat die Auszahlung des unter dem 10. Juli 1962 aus-gewiesenen Guthabens verweigert, da davon auszugehen sei, daß es [X.] neues Sparbucrtragen und dann [X.] an den Vater der Klge-rin [X.] worden sei. Es sei lediglich versehentlich versmtworden, das alte Sparbuch durch Lochen zu entwerten. Die [X.] hatferner die Einrede der [X.] erhoben und sich auf Verwirkung be-rufen.Die [X.] hat im Wege der Stufenklage zchst Auskunft dar-r begehrt, mit welchen Zinsstzen ein Sparguthaben bei der [X.] nach den jeweils zugrunde liegenden Gescftsbedingungen in derZeit vom 10. Juli 1962 bis zum 16. Mrz 2000 zu verzinsen war. [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.] zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revi-sion verfolgt die [X.] ihren Abweisungsantrag weiter.[X.]:Die Revision der [X.]n ist nicht [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgefrt:Die [X.] habe einen Anspruch darauf, daß die [X.] ihr dieZinsentwicklung fr das streitbefangene Sparbuch darlege. Als Kreditin-stitut trage die [X.] die Beweislast fr die Erfllung der [X.], daß sich das Guthaben verringert habe [X.] Konto aufgelöst worden sei. Auch im Hinblick auf den betrchtlichenZeitablauf sowie den Umstand, daß die [X.] das Sparkonto in [X.] nicht mehr fre, sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten [X.] nicht geboten. Die besonderen [X.] nicht die Annahme, das Guthaben des [X.] der Klgerin vom10. Juli 1962 habe in der Folgezeit nicht fortbestanden. Angesichts derregelmßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß [X.] der [X.] mit diesem Guthaben ein neues Buch habe anlegenlassen und seine Sparbemfortgesetzt habe. Wenn sich aberkeinerlei Feststellungen dazu treffen ließen, was aus dem am [X.] ausgewiesenen Guthaben geworden sei, msse der formale Aspektden Ausschlag geben, daß die [X.] eine nicht entwertete [X.] den Bestand der Forderung in [X.] halte.Diese Guthabenforderung sei nicht verjrt. Die [X.]sfristvon 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den [X.] habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an dieKigung zulssig gewesen wre. Die Vorschrift des § 199 BGB seinach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an-- 5 -wendbar. Wenn beide Seiten ein [X.]srecht tten, liege es [X.] in der Hand des [X.], durch Unterlassen der Kigung die[X.] zu verhindern. Eine entsprechende Anwendung des § 199BGB im Falle zweiseitiger [X.]smöglichkeiten wrde den von§ 198 BGB bezweckten Schutz des [X.] unterlaufen.Die Ansprche der [X.] aus dem Sparvertrag seien auch [X.], da das [X.] Unterlassen des Berechtigten noch keinen [X.] fr die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch genom-men zu werden. Zudem sei die [X.] nicht schutzwrdig, weil sie [X.] ihrer Beweisposition selbst herbeigefhrt habe.[X.] halten der rechtlichen Überprfung stand.1. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, da das Sparbuch anletzter Stelle keinen Endsaldo, sondern einen "Ü[X.]" von3.950,74 [X.] ausweise, könne nicht angenommen werden, [X.] es [X.] fr den Fortbestand der Spareinlage erbringe. Auszugehen istvielmehr von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweis-last, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hin-gegen die Auszahlung zu beweisen hat (Göûmann, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 71 Rdn. 33). Hier [X.] Berufungsgericht aufgrund der Eintragung vom 10. Juli 1962 ange-nommen, [X.] dem Vater der [X.] an diesem Tag ein Guthaben von3.950,74 [X.] zugestanden habe. Das ist bereits deshalb nicht zu [X.] 6 -standen, weil die [X.] zwischen den Parteien un-streitig [X.]) Hiervon zu trennen ist jedoch die zwischen den Parteien streiti-ge [X.]age, ob dieses Guthaben auf ein neues Sparbucrtragen [X.] und [X.] ausgezahlt worden ist. [X.] das Berufungsgericht nichtdie berzeugung von einer [X.]ung des Guthabens auf ein [X.] gewonnen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Entgegen den [X.] hat das Berufungsgericht [X.] den Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde nicht verkannt. Ausder letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs, die lautet"[X.] 3.950,74 [X.]", muûte es nicht den [X.] ziehen, [X.] es [X.] [X.]ung dieses Saldos auf ein neues Sparbuch gekommen ist.§ 416 ZPO gelangt hier bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil [X.] eines Mitarbeiters der [X.]n fr die Eintragung vom10. Juli 1962 sich nicht unterhalb der letzten Zeile befindet, sondern [X.] vorletzten Zeile rechts neben dem Auszahlungsbetrag von100 [X.]. Wie der [X.] bereits entschieden hat, stellen jedoch wedereine "Oberschrift" ([X.]Z 113, 48, 51 ff.) noch eine "Nebenschrift" ([X.] 21. Januar 1992 - [X.], [X.], 626, 627) eine Unter-schrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar.b) Im rigen besagt der auf der letzten Zeile der letzten Doppel-seite hinter dem vorgedruckten Wort "[X.]" vorgenommene Eintragallenfalls, [X.] dieser Saldo zu rtragen ist. Anders als dem [X.] Eintrag in der jeweils ersten Zeile jeder Doppelseite kann [X.] nicht entnehmen, [X.] ein [X.] bereits stattgefunden hat. [X.] man dies anders sehen wollte, wre noch nicht der Beweis [X.] -erbracht, [X.] eine solche [X.]ung des Saldos tatschlich [X.] hat. Nach § 416 ZPO begret die Urkunde nur in formeller Hin-sicht den vollen Beweis [X.], [X.] die in ihr enthaltenen [X.] vondem Aussteller abgegeben sind. Die [X.] erstreckt sich dagegennicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten [X.], also [X.], [X.] die in der Privaturkunde besttigten tatschlichen Vorwirklich so geschehen sind ([X.], Urteil vom 11. Mai 1989 - [X.]/88,NJW-RR 1989, 1323, 1324; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 4;Zller/[X.], ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9). Diese [X.]age unterliegt viel-mehr der freien tatrichterlichen Beweiswrdigung ([X.], Urteil vom24. Juni 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1379, 1380 m.w.[X.]) Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit derletzten Sparbucheintragung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht an-genommen (vgl. Gûmann, aaO Rdn. 36). Sie kommt bereits deshalbnicht in Betracht, weil die Klgerin das nicht entwertete Sparbuch [X.] und keine Umstrgetan oder ersichtlich sind, die [X.] schlieûen lassen, die [X.] sei aus [X.], die der [X.] alsRechtsnachfolgerin ihres [X.] zuzurechnen sind, an der Entwertunggehindert gewesen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, [X.]ein Sparkonto aufgelst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wennder Inhaber des Sparbuchs r Jahrzehnte keine Eintragungen vor-nehmen [X.] ([X.], [X.] vom 21. September 1989 - [X.]/89,NJW-RR 1989, 1518). Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewah-rungsfrist rechtfertigt fr sich genommen eine Umkehr der Beweislastebenfalls nicht (OLG [X.]ankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; [X.]/[X.] 2001, 546, 550).- 8 -d) Die Wrdigung des Berufungsgerichts, angesichts der regelm-ûigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, [X.] der Vater [X.] mit dem am Ende des Sparbuchs ausgewiesenen Guthaben [X.] habe anlegen lassen und seine Sparbemfortgesetzthabe, gleichwohl sei angesichts des Umstands, [X.] die [X.] einnicht entwertetes Sparbuch in Hlte, eine [X.]ung des [X.] in ein neues Sparbuch oder ein Erlschen der Forderung [X.], [X.] revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. DieBeweiswrdigung des Tatrichters kann nur daraufhin nachgeprft [X.], ob sie in sich [X.] ist, den Denkgesetzen oder allgemei-nen Erfahrungsstzen zuwider [X.], Teile des [X.] [X.] oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler [X.] von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar.2. Der Anspruch ist auch nicht verjrt. Die Ansicht des [X.], § 199 BGB a.F. sei nur anwendbar, wenn ausschlieûlichder Glubiger ein [X.]srecht hat, ist zutreffend. Da im vorliegen-den Fall sowohl die [X.] und ihr Rechtsvorgnger auf der [X.] als auch die [X.] als Schuldnerin des Sparguthabens jeweilsein eigenes [X.]srecht hatten, begann die [X.] des Aus-zahlungsanspruchs frstens mit der von der Klgerin am 16. [X.] erklrten [X.].a) Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die [X.], die hiernach § 195 BGB a.F. 30 Jahre betrt, mit der Entstehung des [X.]s, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltendgemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann([X.]Z 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.; [X.], Urteil vom- 9 -17. Dezember 1999 - [X.], [X.], 536, 537). Diesen Beginnkann der Glbiger in Fllen beeinflussen, in denen die [X.] [X.] von einer zu seinen Gunsten vereinbarten Potestativbedin-gung oder von vereinbarter Rechnungsstellung abhngt (vgl. [X.]Z 53,222, 225; 55, 340, 341; [X.], Urteil vom 28. September 1989 - [X.]/88, [X.], 73, 74; van Gelder [X.] 2.-1.98).Diese Mlichkeit hat er dagegen nicht in dem in § 199 BGB gere-gelten Sonderfall. Hier wird der [X.]sbeginn auf den Zeitpunktvorverlegt, in dem erstmalig die Mlichkeit zur [X.] bestand. [X.] soll es nicht durch die in seinem Belieben stehende [X.] Gestaltungsrechts in der Hand haben, den Beginn der [X.] zum Nachteil des Schuldners willkrlich hinauszuschieben ([X.]/[X.], [X.]. § 199 Rdn. 1; [X.]/[X.]othe, [X.]. § 199 Rdn. 1; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 199 Rdn. 1).Hat aber auch der Schuldner die Mlichkeit, durch [X.] die Fl-ligkeit seiner Schuld herbeizufhren, ngt der Beginn der [X.]nicht mehr allein vom [X.] des [X.] ab. Die Anwend-barkeit des § 199 BGB a.F. ist deshalb nach dessen Sinn und Zweck aufdie Flle zu beschrken, in denen allein dem Gliger ein Kigungs-recht zusteht ([X.], 1578, 1580; [X.] 1996, 717, 718; [X.]/[X.]othe, aaO § 199 Rdn. 4; van [X.]; v. Feldmann [X.] 2.-4.96; [X.]/[X.], [X.], 200 Rdn. 3; [X.], Aktuellchst- und obergerichtliche Recht-sprechung Rdn. 445; [X.] VuR 1998, 336, 337; a.[X.] 1995, 2139, 2140; [X.], 40, 41; [X.]/[X.] 2001, 546, 548). § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseitskres Sparkonto nicht anzuwenden.- 10 -b) [X.] entgegen der Ansicht der Revision auch der [X.] nichts, [X.] von Spareinlagen mit gesetzlicher [X.]sfristnach § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG a.F. bis zu 1.000 [X.], [X.] sogar2.000 [X.] ohne [X.] durch den Glbiger zurckgefordert werdenkonnten. Das fr den [X.] des § 199 BGB a.F. maûgebliche Kn-digungsrecht der [X.]n wurde dadurch nicht berrt.c) Die Forderung der [X.] ist auch insoweit nicht verjrt, [X.] betrifft, die an sich [X.] § 197 BGB a.F. jeweils nach [X.] vier Jahren verjren. Im [X.] werden Zinsen grundstzlichzum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der [X.] nicht innerhalb der vereinbarten [X.]ist [X.], der [X.] mit der Folge, [X.] sie der [X.] geltenden Kigungsre-gelung unterliegen (vgl. jetzt Nr. 2, 3 Abs. 2 der Bedingungen fr den[X.]). [X.] ist dabei nicht die tatschliche Gutschrift,sondern das Datum der Wertstellung (Gûmann, aaO Rdn. 90). Die [X.] der [X.] enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb der-selben [X.] wie das rige angesparte Kapital (OLG [X.]ankfurtNJW 1998, 997, 999; [X.], 1117, 1122).3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten [X.] auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wennes illoyal verstet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Versto-ûes gegen Treu und Glauben liegt nach stdiger Rechtsprechung [X.] dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere aufdem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstinzutreten, [X.] objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des [X.] -rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltendmachen ([X.]Z 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die [X.] - auch langwh-rende - Unttigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen [X.] fr die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zuwerden ([X.], 1578, 1580). Der Umstand, [X.] diehandelsrechtliche Aufbewahrungsfrist lst abgelaufen und die [X.] nicht mehr im Besitz von [X.] das hier in Redestehende Sparkonto ist, ert daran nichts (vgl. [X.]/[X.] 2001, 546, 550).4. Dem sich aus dem [X.]undsatz von Treu und Glauben ergeben-den Auskunftsanspruch der [X.] kann die [X.] schlieûlich nichtentgegenhalten, [X.] sich die [X.] die [X.] zu zahlendenZinsen anhand des ersatzweise ausgestellten Sparbuchs informierenk. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, [X.] es hier [X.] Ausstellung eines [X.] gekommen [X.] -III.Die Revision der [X.]n konnte danach keinen Erfolg [X.] war zurckzuweisen.[X.] Siol Bungeroth Mller Wassermann

Meta

XI ZR 361/01

04.06.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. XI ZR 361/01 (REWIS RS 2002, 2978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2978

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