Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. XII ZR 217/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3708

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 217/04
vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; [X.] § 8 Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingeleg-ten Rechtsmittels). [X.], Beschluß vom 4. Mai 2005 - [X.][X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 [X.]: 780041048355) wird zurückgewiesen.

Gründe: 1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durch-geführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das [X.] hat die Beru-fung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte [X.] haben die Klägerinnen Revision zum [X.] eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das [X.] Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum [X.] zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den [X.] ha-ben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit [X.] vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auf-erlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der [X.] die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 • angesetzt. Dagegen wenden sich die Pro-zeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer - 3 - Erinnerung, der der [X.] nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim [X.] durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum [X.] eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das [X.] nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesge-richtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. [X.] Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter [X.] in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu [X.], daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt ([X.] aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schwe-ren [X.] ([X.], Beschluß vom 10. März 2003 - [X.]/00 - NJW-RR 2003, 1294; [X.] aaO Rdn. 10 m.w.[X.]). Zwar hätte das [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleich-zeitig - und nicht erst später mit [X.] - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müs-sen. Hierin liegt aber kein schwerer [X.]. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen [X.] auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben ([X.]. § 21 Rdn. 9). - 4 - Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhe-bung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un-kenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestim-mung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels ([X.] aaO Rdn. 11). Weil das [X.] es versäumt hatte, im Urteil über die [X.] zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem [X.] die Revision sowohl beim [X.] als auch beim [X.] einlegen ([X.], Beschluß vom 26. November 1980 - [X.] - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf [X.], daß das [X.] bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbe-stimmung das [X.] als Revisionsgericht bestim-men würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesge-richtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 [X.] ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des [X.]s nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt ([X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. § 8 [X.] Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließ-lich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landes-recht. - 5 - Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen ([X.] aaO Rdn. 11). Hahne [X.] [X.]
Ahlt [X.]

Meta

XII ZR 217/04

04.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. XII ZR 217/04 (REWIS RS 2005, 3708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3708

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