Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2018, Az. I ZB 24/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2006

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Gegenstand

Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens: Persönliche Reichweite der Schiedsvereinbarung; unzulässige Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bei Wahlrecht


Leitsatz

1. Die persönliche Reichweite einer Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut.

2. Bedenken unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen nicht, wenn den Dritten lediglich ein Wahlrecht eingeräumt wird, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 26. März 2018 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.920.000 €

Gründe

1

Der Antragsteller zu 1 ist der [X.] [X.] [X.], die Antragstellerin zu 2 ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Antragsteller tragen jeweils anteilig das Risiko aus dem Versicherungsschein [X.] 01042010i007. Versicherungsnehmer ist die zwischenzeitlich insolvente [X.]. [X.] Unternehmen sind die Antragsgegnerinnen als ehemalige Fondsgesellschaften der [X.]. Gegenstand der Versicherung ist auch eine Vertrauensschadensversicherung.

2

Dem Versicherungsschein liegen die Allgemeinen Bedingungen [X.] (nachfolgend [X.]) zugrunde. Unter [X.]. 3. [X.] findet sich folgende Schiedsklausel:

Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen [X.] entscheiden. … Das Verfahren richtet sich nach der [X.] Zivilprozessordnung (§ 1029 ZPO).

3

Die Antragsgegnerinnen behaupten, durch Untreuehandlungen des ehemaligen Alleingesellschafters und Geschäftsführers der [X.] geschädigt worden zu sein. Unter Berufung auf eine Vertrauensschadensversicherung nach [X.] 1.3.1 [X.] verlangten sie von den Antragstellern Deckung, was diese ablehnten. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem sie festgestellt wissen wollen, dass die Antragsteller für bestimmte Versicherungsfälle deckungspflichtig sind. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] hat mit Schreiben vom 20. November 2017 erklärt, dass das Schiedsverfahren mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin eingeleitet worden sei.

4

Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass das von den Antragsgegnerinnen eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Sie sind der Auffassung, allein die Versicherungsnehmerin [X.] sei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen.

5

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.

6

I[X.] Das [X.] hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens sei unbegründet. Die Antragsgegnerinnen könnten sich auf die Schiedsklausel unter [X.]. 3. [X.] berufen, obwohl diese nach ihrem Wortlaut nur für die [X.] gelte. Die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens folge aus den Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung und einer ergänzenden Auslegung des [X.]. Soweit Ansprüche der Antragsgegnerinnen betroffen seien, handele es sich bei der Vertrauensschadensversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung nach § 43 Abs. 1 [X.]. Die Rechte aus dieser Versicherung stünden den Antragsgegnerinnen als Versicherten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst zu. Nur die Geltendmachung des Anspruchs obliege gemäß § 44 Abs. 2 [X.] zunächst dem Versicherungsnehmer. Auch wenn der nur die [X.] erfassende eindeutige Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung sei, bleibe auch bei Versicherungsbedingungen eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Zwar könne die Auslegung grundsätzlich sowohl ergeben, dass die mitversicherten Fonds in die Schiedsklausel einbezogen worden seien, als auch, dass sie von ihr ausgeschlossen seien. Vorliegend habe jedoch die Ermächtigung des Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmerin nach § 44 Abs. 2 [X.] dazu geführt, dass den mitversicherten Fondsgesellschaften von der Versicherungsnehmerin sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag übertragen worden seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die [X.]n im Fall ihrer Ermächtigung bei der Wahl des Rechtswegs gegenüber dem Versicherungsnehmer eingeschränkt sein sollten.

7

II[X.] [X.] ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragsteller eingeleitete Schiedsverfahren ist zulässig. Das folgt im Hinblick auf die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Vertrauensschadensversicherung schon aus einer direkten und nicht erst - wie vom [X.] angenommen - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

8

1. Der Senat kann die vom [X.] vorgenommene Auslegung der Schiedsklausel im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfen. Bei der formularmäßigen Schiedsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 [X.]), die über den Bezirk des [X.]s hinaus Verwendung findet und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 28).

9

Die Schiedsklausel wird als Teil der [X.] über den Bezirk des [X.]s Hamburg hinaus verwendet. Das ergibt sich bereits aus dem Produktinformationsblatt, das dem Vertrag beigefügt war und in der vom [X.] in Bezug genommenen Anlage [X.] enthalten ist. Schon der Umstand, dass der in [X.] ansässige Versicherer den [X.]" in [X.] betreut und dieser Vertrag über eine Zeichnungsagentur in der Umgebung [X.] abgeschlossen worden ist, zeigt, dass der Versicherer deutschlandweit tätig ist.

2. Für die zur Bestimmung ihrer Reichweite erforderliche Auslegung der Schiedsklausel gilt [X.] materielles Recht (§§ 133, 157 [X.]).

Die Frage, ob die Antragsgegnerinnen aus der Schiedsvereinbarung berechtigt sind, bestimmt sich nach dem [X.] ([X.], [X.], 239 [juris Rn. 12]; [X.]Komm.ZPO/[X.], 5. Aufl., § 1029 Rn. 39; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 44 Rn. 24). Der dagegen mögliche Einwand, die Parteien eines [X.] hätten nicht das Recht, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu bestimmen, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Ein Schutz vor Fremdbestimmung ist nicht erforderlich, wenn kein Zwang, sondern lediglich ein Wahlrecht der Versicherten zur Anrufung des Schiedsgerichts in Rede steht.

Das danach maßgebliche [X.] ist [X.] materielles Recht. Für eine Schiedsvereinbarung gilt das Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, [X.] Recht (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Mangels Rechtswahl gilt das Statut des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.] 2011, 46 Rn. 30).

Die Parteien haben das Schiedsverfahren der [X.] Zivilprozessordnung unterworfen und dabei ausdrücklich auf § 1029 ZPO Bezug genommen. Sie haben zudem vereinbart, dass die Versicherung [X.] Recht unterliegt ([X.]. 1. [X.]). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das für die Ermittlung der Reichweite der Schiedsvereinbarung maßgebliche [X.] einer anderen Rechtsordnung entnehmen wollten. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Frage, ob sich auf sie auch die Antragsgegner berufen können, bestimmt sich damit im vorliegenden Fall nach materiellem [X.] Recht (vgl. [X.], [X.], 239 [juris Rn. 12]; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 129 Rn. 3).

3. Nach dem Wortlaut der Schiedsklausel ist zwar allein der Versicherungsnehmer berechtigt, in einem [X.] ein Schiedsgericht anzurufen. Eine den [X.] der Klausel beachtende Auslegung, welche die typische Interessenlage der an einer Versicherung auf fremde Rechnung beteiligten Parteien berücksichtigt (§§ 133, 157 [X.]), führt aber zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerinnen ein Schiedsverfahren einleiten können, wenn der Versicherungsnehmer oder - wie hier - dessen Insolvenzverwalter ihnen die Zustimmung erteilt hat, bestimmte Deckungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.

a) Die Schiedsklausel in [X.]. 3. [X.], die ausdrücklich nur ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zur Anrufung des Schiedsgerichts vorsieht, entspricht dem gesetzlichen Regelfall der Rechtsdurchsetzung bei der Versicherung für fremde Rechnung.

Bei der Vertrauensschadensversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, also einen Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer im eigenen Namen für einen anderen - den Versicherten - schließt (vgl. § 43 Abs. 1 [X.]). Anspruchsinhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] originär der Versicherte. Jedoch kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 44 Abs. 2 [X.]). Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, die Entschädigung beim Versicherer einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2011 - [X.], [X.], 1435 Rn. 12). Es handelt sich damit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 [X.], bei dem der Versicherungsnehmer in gesetzlicher Prozessstandschaft Rechte des Versicherten durchzusetzen hat (vgl. zur entsprechenden Gestaltung bei der D&O-Versicherung [X.], Urteil vom 5. April 2017 - [X.], [X.]Z 214, 314 Rn. 13).

b) Dem gesetzlichen Typus des [X.] für fremde Rechnung entspricht es aber auch, dass das vom gesetzlichen Regelfall abweichende Auseinanderfallen von materieller Rechtsinhaberschaft und Prozessführungsbefugnis gemäß § 44 Abs. 2 [X.] mit Zustimmung des Versicherungsnehmers beseitigt werden kann. Aufgrund dieser Zustimmung sind die Antragstellerinnen im [X.] berechtigt, das in [X.]. 3. [X.] vorgesehene Schiedsverfahren einzuleiten.

aa) Gegenstand der Zustimmung des Versicherungsnehmers nach § 44 Abs. 2 [X.] sind die bereits originär beim Versicherten entstandenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um diejenigen Rechte, die mit dem Versicherungsfall oder der Zahlung der Versicherungsleistung zusammenhängen, im Wesentlichen also die [X.] und Leistungsansprüche. Hingegen kann der Versicherte, der nicht Vertragspartei ist, keine Rechte ausüben, die die Vertragsgestaltung oder die Prämienzahlung betreffen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Prämienrückvergütung, vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 44 Rn. 2 f.; [X.]Komm.[X.]/[X.], 2. Aufl., § 44 Rn. 2 f.).

bb) Im Streitfall ist die Schiedsklausel auf [X.]igkeiten beschränkt. Das Wahlrecht zur Anrufung des Schiedsgerichts dient damit der Durchsetzung von Deckungsansprüchen. Die für diese Ansprüche materiell allein berechtigten Versicherten sind allerdings gehindert, das Wahlrecht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, so dass die Schiedsklausel nur diesen als Prozessstandschafter erwähnt. Wird die Prozessstandschaft jedoch nicht ausgeübt, sondern dem Versicherten gemäß § 44 Abs. 2 [X.] die Zustimmung erteilt, seine Rechte selbst gerichtlich geltend zu machen, wird dies von dem in der Schiedsklausel vorgesehenen Wahlrecht erfasst.

cc) Für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, abweichend von der dispositiven Regelung in § 44 Abs. 2 ZPO eine Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung der Deckungsrechte durch die Versicherten allgemein oder im Schiedsverfahren auszuschließen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

c) Bedenken gegen dieses Ergebnis unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen nicht.

aa) Den Versicherten wird lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können.

bb) Der Versicherer hat die Schiedsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst gestellt. Die Antragsteller haben damit der möglichen Geltendmachung von Deckungsansprüchen der Versicherten in einem Schiedsverfahren zugestimmt. Die vom Gesetz in § 44 Abs. 2 [X.] eröffnete Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer durch einfache Zustimmung die Versicherten zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte auf Deckung befähigen kann, haben die Antragsteller mit der Wahl des Vertragstypus der Versicherung für fremde Rechnung in Kauf genommen. Nach den von ihnen selbst gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasste das Recht des Versicherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung sein Wahlrecht, Deckungsansprüche auch vor einem Schiedsgericht verfolgen zu können. Infolgedessen schloss die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung durch die Versicherten dieses Wahlrecht ein. Davon umfasst war auch die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Schadensereignis mehrere mitversicherte Fondsgesellschaften betreffen kann. In diesem Fall werden sich die Betroffenen allerdings in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, zur gemeinsamen Führung eines [X.] gegen den Versicherer zusammenschließen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1964 - [X.], [X.]Z 41, 327, 330 [juris Rn. 7]).

d) Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, besteht entgegen der Ansicht des [X.]s für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2015, § 157 Rn. 11 ff.; [X.]Komm.[X.]/Busche, 8. Aufl., § 157 Rn. 26, 38 ff., 44; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 157 Rn. 15, 16, 19; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 157 Rn. 18, 21). Das Ergebnis der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ergibt sich vorliegend bereits aus einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 832 [juris Rn. 5]; Urteil vom 25. September 2016 - [X.], juris Rn. 54). Auf den umfangreichen Vortrag der Rechtsbeschwerde zu Mängeln der ergänzenden Vertragsauslegung des [X.]s kommt es daher nicht an.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert war abweichend vom [X.] auf 1.920.000 € festzusetzen. Nach ständiger Praxis des Senats beträgt der Wert in Verfahren über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens 1/5 des Streitwerts der Hauptsache, also hier des vor dem Schiedsgericht verfolgten [X.]. Dieses hat das [X.] zutreffend mit 9.600.000 € bewertet.

Koch     

      

[X.]     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 24/18

08.11.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. März 2018, Az: 6 Sch 15/17

§ 1029 Abs 1 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 44 Abs 2 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2018, Az. I ZB 24/18 (REWIS RS 2018, 2006)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 631-632 WM2019,1854 REWIS RS 2018, 2006

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