Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. BLw 8/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 1709

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 27. September 2007 in der [X.] betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 27. September 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist Erbin nach ihrem 1993 verstorbenen Vater, der Mitglied in einer LPG und nach deren Umwandlung Mitglied der Antragsgegne-rin war, und nach ihrer 2003 verstorbenen Mutter, deren Mitgliedschaft in der LPG die Antragsgegnerin bestreitet. 1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.]AnpG geltend und verlangt unter anderem - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - in erster Stufe Auskunft über den Wert der Beteiligung ihrer Mutter an der LPG zum 31. [X.] - 3 - zember 1990 unter Beifügung der für die Überprüfung der Berechnung [X.] Bilanz, einer Auflistung der [X.] und der gleichstehenden Leistungen sowie der eingebrachten Nutzflächen, einer Gesamtberechnung der Verzinsung der [X.] und der Bodennutzung sowie der Gesamtzahl der Arbeitsjahre. 3 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in diesem Punkt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 4 Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des [X.]es, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen [X.]s abgewichen ist und der Beschluss des [X.] auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in ei-nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Das ist hier nicht der Fall. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist nicht von dem sich aus § 420 ZPO erge-benden Rechtssatz abgewichen, nach der ein Beweis durch eine Privaturkunde nur durch die Vorlegung des Originals und nicht durch die Präsentation einer (beglaubigten oder unbeglaubigten) Ablichtung geführt werden kann (vgl. dazu [X.], Urt. v. 16. November 1979, [X.], [X.], 1047, 1048; Urt. v. 21. Januar 1992, [X.], [X.], 829, 830). Bei ihrem Hinweis auf diese Entscheidungen übersieht die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] die Fotokopie des [X.] nicht als Urkunde, sondern lediglich als Augenscheinsobjekt gewürdigt hat und unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Vortrag der Klägerin, die Erblasserin sei Mitglied der LPG (P) [X.]gewesen, wahr ist. 6 Damit fehlt es an der behaupteten Abweichung. Die von der Rechtsbe-schwerde zitierten Rechtsgrundsätze gelten allein für die formelle Beweiskraft einer Privaturkunde. Die Ablichtung einer solchen Urkunde ist zur Beweisfüh-rung jedoch nicht schlechthin ungeeignet; an die Stelle der formellen [X.] der Urkunde tritt die freie tatrichterliche Beweiswürdigung ([X.], Urt. v. 16. November 1976, [X.], [X.], 1047, 1048). Der Beweiswert des in Ablichtung vorgelegten Dokuments hängt von dem Vortrag der Parteien und den dargelegten und bewiesenen sonstigen Umständen ab ([X.]/[X.] NJW 2006, 2145, 2149). 7 2. Ebenso fehlt es an einer Divergenz zwischen der Entscheidung des [X.] und dem Beschluss des Senats vom 26. April 2002 ([X.], [X.] 2002, 482, 483). Der Senat hat ausgeführt, dass bei einer Umwandlung durch Teilung und Zusammenschluss und einem anschließenden Formwechsel der Auskunftsanspruch des Mitglieds sich (auch) auf die Schluss-bilanz der zusammengeschlossenen LPG erstreckt. 8 - 5 - Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Nach seinen Feststellungen ist die Abschlussbilanz der bereits zum 31. [X.] 1990 zusammengeschlossenen Genossenschaft zugleich die Umwand-lungsbilanz, die nach dem Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 auch für die Berechnung der Werte der Beteiligungen maßgebend sein sollte. Die Bilanz zum 31. Dezember 1991 war demgegenüber die erste Jahresbilanz des [X.]. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Abwei-chung von den Rechtssätzen der zitierten Entscheidung des Senats vom 26. April 2002 nicht einmal ansatzweise erkennbar. 9 3. Dasselbe gilt für die [X.], die die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Sachantrages erhebt. 10 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt und seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt, nach dem ein unbestimmter Antrag stets dahin (er-gänzend) ausgelegt werden müsse, dass damit dasjenige beantragt worden sei, was der Antragsteller materiell-rechtlich beanspruchen könne. Das [X.] hat vielmehr nicht verkannt, dass es auch für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung, auf Barabfindung oder bare Zuzahlung nach dem [X.] eines bestimmten Antrags analog § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 4. November 1994, [X.], [X.], 537, 538; Beschl. v. 18. März 2004, [X.], [X.] 2004, 193, 194). Es hat jedoch den von der Antragstelle-rin gestellten Antrag auf Auskunft, auch in Bezug auf die der Berechnung beizu-fügenden Unterlagen (vgl. dazu [X.], Urt. v. 26. Januar 1983, [X.], NJW 1983, 1056) als hinreichend bestimmt angesehen, weil die angeforderten Unterlagen im Antrag ausdrücklich benannt worden sind. 11 - 6 - b) Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-chung ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen, welche die Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ([X.], Urt. v. 11. Oktober 1990, [X.], NJW 1991, 1114, 1115; Urt. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.], 1986, 1987) und nachbarrechtlicher An-sprüche auf Unterlassung oder Beseitigung ([X.], Urt. v. 18. Mai 2001, [X.], unveröffentlicht) betreffen. Diese Entscheidungen sind für die [X.] einer Divergenz schon deshalb nicht geeignet, weil die Anforderungen, die an die Konkretisierung des Streitgegenstands durch den Sachantrag zu stellen sind, von dem Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, den Besonder-heiten des materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. [X.]Z 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; [X.], Urt. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.], 1986, 1988), was eine schematische Übertragung der Ausführungen zur Anforderung an die Bestimmtheit des Antrages auf Auskunftsansprüche ausschließt. 12 - 7 - II[X.] 13 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des gem. § 34 Abs. 2 [X.] festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. [X.] Vorinstanzen: AG Königs [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W([X.]) 21/05 -

Meta

BLw 8/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. BLw 8/07 (REWIS RS 2007, 1709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1709

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.