Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. BLw 36/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 4017

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[X.] 36/03vom18. März 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 30. Oktober 2003wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auchdie außergerichtlichen Kosten des [X.] erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] Gründe:[X.] Antragsteller war Mitglied der LPG ([X.]) "[X.]" in [X.],in die er landwirtschaftliche Flächen und lebendes Kapital einbrachte. Am5. September 1990 kündigte er seine Mitgliedschaft und forderte die geleiste-ten [X.] zurück. Die LPG leistete in bar und an Sachwerten insge-samt 16.938 DM; ferner erhielt er die landwirtschaftlichen Flächen [X.] -Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die LandwirtschaftlichenProduktionsgenossenschaften [X.]. , "[X.]" M. und"[X.]" [X.]zur LPG [X.]. zusammen, die sich mit Be-schluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welcheam 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.Der Antragsteller ist der Ansicht, über die erhaltenen Beträge [X.] weitere Abfindungszahlungen verlangen zu können. Das Landwirt-schaftsgericht hat seinen Antrag auf Zahlung von 38.551,50 DM nebst [X.] eines Ausgleichs für Wertschöpfung aus Arbeit abgewiesen. Im Ver-fahren der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller, auch aus abgetrete-nem Recht seiner Frau, die Zahlung von insgesamt 74.930,59 geltend gemacht. Hiervon hat ihm das [X.] 24.213,67 Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechts-beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wiederherstellung des [X.] des [X.] erstrebt.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig (dazu näher [X.], 149 ff.). Daran fehlt es [X.] 4 -Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichungder angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des [X.]sNaumburg, [X.] 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] besteht jedoch nicht.1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, vonder Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem [X.] des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehrerenanderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das[X.] Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im [X.] mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, [X.]/01, [X.] 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, [X.], nicht veröffent-licht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land-wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur andem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand.Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidungtragenden Rechtssatz aufgestellt.Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der [X.] Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch [X.], daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen-schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, ausder der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be-sonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der-jenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange-hört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf-gegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng-lichen Vermögensstand erreicht. [X.] sei also daran, und nicht an dem- 5 -Vermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für dieEntscheidung des [X.] maßgeblichen Umstände sind in [X.] des [X.]s Naumburg nicht festgestellt. [X.] Unterschiede, deren [X.]ragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf [X.] ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen [X.], die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick-lung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.].Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängigvon den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daßsich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem [X.] der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be-rechnung der [X.] des Antragstellers zugrunde zu legen. [X.] solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend undträgt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei-nem von dem [X.] Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidetdaher auch aus diesem Grund aus.2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe-schwerde aus einer unterschiedlichen [X.] bei der Bewertung land-wirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen,weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethodeder Rechtsprechung des Senats entspricht ([X.], 371, 386), so daß eineetwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des [X.]sNaumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, [X.], [X.], 225).- 6 -3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das[X.] Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keineBedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen,während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das[X.] Naumburg hat schon nicht den von der [X.] Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich anden Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragtenSachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die anden Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude [X.] verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervonabweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall aufandere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krüger Lem-ke

Meta

BLw 36/03

18.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. BLw 36/03 (REWIS RS 2004, 4017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4017

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