Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 4 StR 344/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2163

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]

vom
20. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

Nachschlagewerk: ja
[X.]St: ja
Veröffentlichung: ja

StGB § 306 Abs.
1 Fall 2

Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten [X.] erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude -
2
-
für eine nicht unbeträchtliche [X.] wenigstens für einzelne seiner Zweckbestim-mungen oder
wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im [X.] an Senatsurteil vom 12. September 2002
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4 [X.], [X.], 14).

[X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011

4 [X.]

[X.] II

wegen Brandstiftung u.a.

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3
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Oktober
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] als Schwurgericht vom 21. Dezember 2010
mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III. 7 der Urteilsgründe we-gen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwor-fen, dass, soweit der Angeklagte wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma R.

durch Beschädigung der Fensterscheibe zu einer Geldstrafe von fünfzig [X.] verurteilt worden ist (Fall III. 3
der Urteilsgründe), die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt wird.
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4
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Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Verleumdung und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Dieb-stahl und Sachbeschädigung zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das [X.] auf Frei-spruch erkannt.
Gegen dieses
Urteil wendet sich die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die verfahrensrechtliche Beanstandung greift aus den Gründen der [X.] vom 2. August 2011 nicht durch.

II.
Die Überprüfung des angefochtenen
Urteils
auf die Sachrüge hat hin-sichtlich der Verurteilung in den [X.] 1 bis III. 6 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung im Fall III. 7 der Gründe rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landge-1
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richts, der Angeklagte habe ein fremdes Gebäude durch eine Brandlegung teil-weise zerstört (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 2. Variante StGB), wird von den [X.] nicht getragen.
1. [X.] hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2009 unter Verwendung eines Nachschlüs-sels Zutritt zu dem Verwaltungsgebäude der Firma

in I.

verschaff-te. Unter Mitnahme des Mobilteils eines Telefons begab er sich vom
Büro des Betriebsleiters
aus
in die Küche des Gebäudes. Dort stellte er die üblicherweise auf einer Arbeitsplatte stehende Kaffeemaschine auf die linke hintere Herdplatte und schaltete diese auf die Maximalstufe, um die Kaffeemaschine in Brand zu setzen. Ihm war dabei bewusst, dass durch sein Vorgehen trotz des Vorhan-denseins eines Rauchmelders die Gefahr erheblicher Brandschäden am Ge-bäude bestand. Dies nahm er billigend in Kauf, da er den Eindruck erwecken wollte, ein Mitarbeiter des inzwischen statt seines eigenen Unternehmens für die Firma

tätigen Sicherheitsdienstes habe den Brand durch Unaufmerk-samkeit verursacht. Wie vom Angeklagten beabsichtigt geriet die [X.] in Brand, wodurch es an der [X.] zu [X.] kam und von der Wandverkleidung über dem unmittelbaren Brandherd zwei Fliesen abfielen. Darüber hinaus wurde der gesamte Küchenraum bis zur [X.] verrußt; ein Vollbrand konnte verhindert werden. Es entstand ein Sach-schaden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro.
2. Das [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Strafbarkeit gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur in der Variante des teilweisen
Zerstörens durch Brandlegung in [X.] kam. Die Voraussetzungen dieser Tatmodalität hat es indes nicht hinrei-chend belegt.
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a) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
der teilweisen Zerstörung bei
den Brandstiftungsdelikten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Auslegung der gleichlautenden Tatbestandsfassung
in den §§ 305, 305a StGB orientieren
(vgl. [X.]. 13/8587 S. 88). Danach ist ein Gebäude im Sinne der
§§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2
StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche [X.] wenigstens für einzelne seiner Zweckbestim-mungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger
Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002

4 [X.], [X.], 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. [X.], [X.], 432; LK-StGB/[X.], 12. Aufl.,
§ 306 Rn. 13 f.; SSW-StGB/[X.] § 306 Rn. 14).
Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein ([X.] aaO, S. 18). Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der [X.] daher
nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird,

n-Wohnungsinhabers für eine beträchtliche [X.]spanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008

4 StR 20/08, [X.], 519, [X.]. 2; [X.] vom 10. Januar 2007

5 [X.], [X.], 270, [X.]. 11). Dabei kann sich die länger andauernde [X.] auch aus einer starken Ver-rußung ergeben ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2001

3 [X.], [X.], 145).
Dieser Auslegungsmaßstab für
das Merkmal des teilweisen Zerstörens gilt
für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude gleichermaßen. In § 306 7
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Abs.
1 StGB ist auch für diese Tatobjekte ein Strafrahmen vorgesehen, der den des § 305 StGB deutlich überschreitet, so dass an die Tathandlung der teilwei-sen Zerstörung durch Brandlegung dieselben, soeben näher
dargelegten erhöh-ten Anforderungen zu stellen sind.
Angesichts der denkbaren Bandbreite von Zweckbestimmungen bei gewerblich genutzten Gebäuden wird der Tatrichter je nach den Umständen des einzelnen Falles den konkreten Zweck zu ermitteln und in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Gewichtigkeit des [X.] zu beurteilen haben, ob die Feststellungen zu Art und Umfang der Unbrauchbarkeit des Gebäudes insgesamt oder seiner zweck-nötigen Teile bzw. der gänzlichen Vernichtung einzelner Bestandteile die An-nahme einer teilweisen Zerstörung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB recht-fertigen. Dies muss in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegt werden.
b) Gemessen daran bedarf die Frage, ob sich der Angeklagte einer teil-weisen Zerstörung des Verwaltungsgebäudes der Firma

durch Inbrandset-zung der in dem Gebäude befindlichen Teeküche strafbar gemacht, erneuter
tatrichterlicher
Prüfung. Dass das Gebäude als Sitz der Verwaltung der Firma

für eine seiner Zweckbestimmungen durch Inbrandsetzung der Teeküche für eine nicht unbeträchtliche [X.] unbrauchbar gemacht wurde, ist den [X.] nicht hinreichend sicher zu entnehmen und liegt insbesondere ange-sichts der

soweit aus den bisherigen Feststellungen ersichtlich

untergeord-neten Bedeutung des betroffenen Raumes
für den Widmungszweck
des Ge-samtgebäudes
eher fern. Entsprechendes gilt
erst recht
für die Frage, ob die Teeküche als für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder als für einen selb-ständigen Gebrauch bestimmte und eingerichtete Abteilung anzusehen ist. Ob sich der Angeklagte, sollte das [X.] zum Vorliegen
zumindest
einer die-ser Voraussetzungen keine Feststellungen
treffen können, eines Versuchs im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich einer Sachbeschädigung 9
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strafbar gemacht hat, wird im Wesentlichen davon abhängen, welche Vorstel-lungen des Angeklagten zum Tatverlauf der zu neuer Verhandlung und [X.] berufene Tatrichter für erwiesen hält.
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung entzieht auch dem Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die Grundlage.
III.
Der Senat holt
ferner
in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes
auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB
nach, soweit der Angeklagte
im Fall III. 3
der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung durch Beschädigung der Fensterscheibe zum Nachteil der Firma R.

zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen verurteilt worden ist. Dies ist auch dann erforderlich, wenn aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird ([X.], Beschluss vom 20. April 1988

3 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine [X.] des [X.]s zurückverwiesen, da die verbliebenen Tatvorwürfe die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründen [X.].
[X.]Franke

Bender Quentin

12

Meta

4 StR 344/11

20.10.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 4 StR 344/11 (REWIS RS 2011, 2163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2163

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4 StR 344/11

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