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PDF anzeigen [X.]/05
vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2004 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
Das [X.] hatte den zu den [X.] heranwachsenden Ange-klagten wegen Mordes, versuchten Totschlags und gemeinschaftlich versuch-ter schwerer räuberischer Erpressung nach allgemeinem Strafrecht unter Ein-beziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu lebenslanger Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld fest-gestellt und ferner den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hob der [X.] durch Beschluß vom 30. März 2004 - 4 StR 42/04 - das Urteil im Ausspruch über die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Überfall "Moos-männl") verhängte [X.] von drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die besondere Schuldschwere auf und verwies die Sache unter Verwerfung der weiter gehen-den Revision an eine andere [X.] des [X.]s zurück. [X.] hat das [X.] den Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und dabei hinsichtlich des Überfalls - 3 - "[X.]" auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte wiederum mit [X.] Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachli-chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. [X.] Ausführungen bedarf es nur zur Anwendung von allgemeinem Strafrecht hinsichtlich des Überfalls "[X.]". Das [X.] hat sich insoweit aufgrund der durch die [X.]sentscheidung vom 30. März 2004 auf-rechterhaltenen Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils an einer erneuten Beweisaufnahme über die Frage, ob der Angeklagte zur [X.] einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichstand, gehindert ge-sehen und dazu ausgeführt, "ein eventuell abweichendes Ergebnis hätte sich mit den rechtskräftigen Feststellungen in Widerspruch gesetzt" ([X.]). Dies beanstandet der Beschwerdeführer im Ansatz zu Recht. Die vom [X.] angenommene innerprozessuale Bindungswirkung aufgrund der in dieser Sache ergangenen [X.]sentscheidung vom 30. März 2004 ist nicht frei von Rechtsirrtum Daß der [X.] die betreffend den Überfall —[X.]fi nach allgemeinem Strafrecht erkannte [X.] und deshalb auch den [X.] des ursprünglichen Urteils auf-gehoben hatte, machte in diesem Umfang eine neue Entscheidung über die Straffrage des § 105 JGG (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 207, 209) erforderlich, die der neue Tatrichter unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils zu treffen hatte (vgl. [X.] JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 12). Daran ändert nichts, daß der [X.] die zugrunde liegenden Feststellungen des ersten Urteils von der Aufhebung ausgenommen hatte. [X.] war die [X.] hierdurch nur insoweit, als sie ihrer Entscheidung, ob auf den zur Tatzeit noch [X.] 4 - wachsenden Angeklagten wegen des Überfalls —[X.]fi Jugendrecht zur Anwendung kommt, die Feststellungen des ersten Urteils zugrundelegen muß-te und ergänzende Feststellungen nur insoweit treffen durfte, als sie mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen. Die Annahme oder Nichtan-nahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG ist selbst jedoch keine Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts und nimmt deshalb an der Bindungswirkung nicht teil. Wäre die [X.] danach aufgrund ei-gener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeu-gung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls fi[X.]" noch einem Ju-gendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der durch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die [X.] vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen [X.]n (lebens-lange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befin-den müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich Jugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; [X.] aaO § 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19).
Der [X.] schließt jedoch aus, daß das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Denn nach der im ersten Urteil [X.] wie der [X.] durch seine Entscheidung vom 30. März 2004 bestätigt hat [X.] hinsichtlich des Mordes und des versuchten Totschlags rechtsfehlerfrei getrof-fenen Wertung, daß insoweit allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, hätte der neu zur Entscheidung berufenen [X.] auch dann, wenn sie hinsichtlich des Überfalls —[X.]fi gemäß § 105 JGG Jugendrecht an-gewandt hätte, nur noch [X.] zu prüfen, ob das Schwergewicht aller Taten bei dieser einen (möglicherweise) nach Jugendrecht beurteilten Tat liegt (§ 32 Satz 1 JGG). Daß die [X.] gegenüber einem nach allgemei-- 5 - nem Strafrecht beurteilten Mord und versuchten Totschlag das Schwergewicht gleichwohl bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung gesehen hätte, ist jedoch so fern liegend, daß der [X.] dies ausschließen kann, zumal nach dem in § 32 Satz 2 JGG zum Ausdruck gekommenen Willen des [X.] bei verbleibenden Zweifeln allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelan-gen soll (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4; [X.]/[X.]. § 32 Rdn. 3; jew. m.w.[X.]). Maatz
Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
15.03.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 4 StR 67/05 (REWIS RS 2005, 4514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4514
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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