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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 57/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] von [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. November 2010 wird verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen [X.] schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer [X.]" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-richtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der näheren Erörterung bedarf allein, ob die Urteilsfest-stellungen die Qualifizierung der Tat wegen Verwendung einer Waffe (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) tragen. Nach den Feststellungen bedrohte der Ange-klagte die überfallene Kassiererin mit einer funktionsfähigen "[X.], Gas- und Signalpistole der Marke 'Reck', Modell [X.]", wobei das Magazin mit 2 - 4 - fünf Kartuschen - "einer Kartusche Kal. 8 mm Knall und vier Kartuschen Kal. 8 mm [X.]" - geladen war. Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund der mitge-teilten näheren Umschreibung, dass der Angeklagte eine geladene Schreck-schusswaffe, bei der der [X.] nach vorn austritt, verwendete und mithin den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte (vgl. [X.], [X.] vom 4. Februar 2003 - [X.], [X.]St 48, 197; [X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 390; [X.], StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 7 ff.). Zum einen ist bei einer Signalpistole der Druckaustritt nach vorn erforderlich, weil sich anderenfalls [X.] nicht verschießen ließe. Zum anderen ergibt sich hier aufgrund der mitgeteilten konkreten Typen-bezeichnung die Bauweise der Pistole (s. dazu [X.], Urteil vom 14. November 2001 - 3 [X.]). 3 2. Soweit das [X.] mehrfach den - nicht existierenden - "§ 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB" statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB genannt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, da es nach Bejahung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StPO im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass es sich um einen minder schweren Fall einer Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB und nicht nach § 250 Abs. 1 StGB handele. Allerdings hat der gegenüber § 250 Abs. 1 4 - 5 - StGB erhöhte Unrechtsgehalt in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen ([X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101 mwN; vgl. auch Fischer aaO § 250 Rn. 2). Der Senat hat den [X.] des-halb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. [X.] von [X.] [X.] Schäfer [X.]
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 3 StR 57/11 (REWIS RS 2011, 7010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7010
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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