Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, Az. 3 StR 57/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6955

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Gegenstand

Schwerer Raub unter Einsatz einer Waffe: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Verwendung einer - geladenen - Schreckschusspistole


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2010 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der näheren Erörterung bedarf allein, ob die Urteilsfeststellungen die Qualifizierung der Tat wegen Verwendung einer Waffe (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) tragen. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die überfallene Kassiererin mit einer funktionsfähigen "[X.], Gas- und Signalpistole der Marke 'Reck', Modell [X.]", wobei das Magazin mit fünf Kartuschen - "einer Kartusche [X.]. 8 mm Knall und vier Kartuschen [X.]. 8 mm [X.]" - geladen war.

3

Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund der mitgeteilten näheren Umschreibung, dass der Angeklagte eine geladene Schreckschusswaffe, bei der der [X.] nach vorn austritt, verwendete und mithin den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2003 - [X.], [X.]St 48, 197; [X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 390; [X.], StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 7 ff.). Zum einen ist bei einer Signalpistole der Druckaustritt nach vorn erforderlich, weil sich anderenfalls [X.] nicht verschießen ließe. Zum anderen ergibt sich hier aufgrund der mitgeteilten konkreten Typenbezeichnung die Bauweise der Pistole (s. dazu [X.], Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 352/01).

4

2. Soweit das [X.] mehrfach den - nicht existierenden - "§ 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB" statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB genannt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, da es nach Bejahung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StPO im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass es sich um einen minder schweren Fall einer Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB und nicht nach § 250 Abs. 1 StGB handele. Allerdings hat der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen ([X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101 mwN; vgl. auch Fischer aaO § 250 Rn. 2). Der Senat hat den [X.] deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.

[X.]                                          Hubert

                         Schäfer                                                   [X.]

Meta

3 StR 57/11

05.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 10. November 2010, Az: 31 KLs 48/09 - 165 Js 636/09, Urteil

§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, Az. 3 StR 57/11 (REWIS RS 2011, 6955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6955

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