Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 17/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9566

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. - 3.: schwerer räuberischer Erpressung u. a. zu 4.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Febru-ar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2009 aufgehoben, soweit die Angeklagten in den Fällen [X.] 1. bis 6. und 8. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; jedoch bleiben in den Fällen [X.] 1. bis 6. der Urteilsgründe die bisherigen Feststellungen insgesamt und im Fall [X.] 8. der Urteilsgründe die bisherigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in fünf Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer [X.] und wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung, den Angeklagten [X.]wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier [X.] [X.], wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabre-dung einer schweren räuberischen Erpressung sowie den Angeklagten [X.]. wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen ver-suchter Nötigung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte [X.]. hat es wegen Beihilfe zur schweren räuberi-schen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; eine Digitalkamera und ein Mobiltelefon dieser [X.] hat es eingezogen. 2 Weiter hat das [X.] festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von 365.050 • betreffend den Angeklagten [X.], 345.050 • betreffend den Angeklagten [X.], 339.000 • betreffend den Angeklagten [X.]. und 30.000 • betreffend die Angeklagte [X.]. lediglich Ansprüche Verletzter entgegenstehen. 3 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisio-nen der Angeklagten haben den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 4 1. Die Schuldsprüche wegen schwerer räuberischer Erpressung, ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom [X.] jeweils angenomme-ne Qualifizierung der Taten wegen der Verwendung einer Waffe oder eines ge-fährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) - die zu deren rechtlicher [X.] - 4 - norierung als "besonders schwer" hätte führen müssen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4) - wird von den Feststellungen nicht getragen. Zutreffend geht das [X.] zwar davon aus, dass der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kein Durchladen der verwendeten Schusswaffe erfordert, sondern deren Unterladung durch Einfügen des bestückten [X.] genügt. Bedroht der Täter bei einer Raubtat das Opfer mit einer - geladenen oder unterladenen - Schreckschusswaffe, erfüllt er den [X.] indes nur dann, wenn nach deren Bauart der [X.] beim Abfeuern der Kartuschenmunition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGHSt 48, 197). Dies hat das [X.] nicht festgestellt; Feststellungen hierzu waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des [X.]s nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. 6 Die sonstigen bisherigen Feststellungen sind in den Fällen [X.] 1. bis 6. der Urteilsgründe insgesamt rechtsfehlerfrei und können daher bestehen bleiben (§ 352 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall [X.] 8. der Urteilsgründe. Jedoch hat sich das [X.] insoweit nicht mit den Einlassungen der Angeklagten [X.] und [X.]ausei-nandergesetzt, sie hätten es für nicht strafbar gehalten, am Telefon die [X.] eines Banküberfalls zu vereinbaren. Ob diese Angaben glaubhaft sind, sich die beiden Angeklagten aufgrund dessen in einem Verbotsirrtum befanden, dieser vermeidbar und gegebenenfalls von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 17 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen war, hat das [X.] nicht erörtert. Daher hat der Senat in diesem Fall die Feststellungen zur subjektiven Tatseite insgesamt aufgehoben. 7 - 5 - 2. Mit der Aufhebung der Verurteilung in den genannten Fällen kommen die insoweit für die jeweils beteiligten Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen sowie die unter deren Einbeziehung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen in [X.]. Gleiches gilt für die Einziehungsanordnung sowie die Feststellung, dass die Anordnung des Verfalls in je unterschiedlicher Höhe wegen Ersatzansprüchen der Geschädigten ausgeschlossen ist. Insoweit sieht der Senat für das weitere Verfahren Anlass zu folgenden Hinweisen: 8 a) Die Einziehung der Digitalkamera und des Mobiltelefons der Ange-klagten [X.]. ist schon für sich rechtsfehlerhaft. Die Kamera stellte sie dem Angeklagten [X.]im Falle [X.] 8. der Urteilsgründe zur Ausspähung mög-licher Tatobjekte zur Verfügung. Da die Angeklagte an der Verabredung des Überfalls (§ 30 Abs. 2 StGB) nicht als Täterin beteiligt war und Beihilfe hierzu nicht leisten konnte (Fischer, StGB 57. Aufl. § 30 Rdn. 14), kommt lediglich eine Dritteinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht, deren Voraussetzun-gen nicht festgestellt sind. Eine Verwendung des Mobiltelefons der Angeklagten [X.]. wird nicht ersichtlich. 9 b) Die Feststellung der Geldbeträge, hinsichtlich deren das [X.] nur wegen des Bestehens von Ansprüchen Verletzter von der Anordnung des [X.] abgesehen hat (§ 111 i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO), lässt besorgen, dass sie sich nicht auf den Wert des von den Angeklagten jeweils im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB Erlangten beschränkt. Bei mehreren [X.] an einer Tat ist entscheidend, was der einzelne Beteiligte selbst tatsäch-lich erlangt hat. Zwar reicht es aus, dass er die wirtschaftliche Mitverfügungs-gewalt an dem Vermögensgegenstand erlangt, jedoch kann ihm nach § 73 StGB nicht darüber hinaus auch das zugerechnet werden, was ausschließlich von einem anderen Tatbeteiligten erlangt ist (Fischer aaO § 73 Rdn. 16 10 - 6 - m. w. N.). Jedenfalls die Angeklagten [X.]. , denen die Angeklagten [X.]und [X.] nur nachträglich ihre Anteile ausbezahlten, hatten keine wirt-schaftliche Mitverfügungsgewalt an der gesamten jeweils erzielten [X.]; gleichwohl hat das [X.] sie ihnen zugerechnet. Die Angeklagten sind hierdurch auch beschwert, denn der nach § 111 i Abs. 2 StPO festgestellte Betrag bestimmt den gegen sie gerichteten, aufschie-bend bedingten Zahlungsanspruch des Staates (§ 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO). Zu Recht hat das [X.] deshalb auch die Beute aus der Tat [X.] 1. der Ur-teilsgründe, begangen vor Inkrafttreten der Neufassung von § 111 i StPO am 1. Januar 2007 (Gesetz vom 24. Oktober 2006; [X.] 2350), nicht in seine Be-rechnung einbezogen (vgl. [X.], 1093; [X.], 193; 2009, 241; NStZ-RR 2009, 56, 113). 11 Vermögensgegenstände, in die Verletzte die Zwangsvollstreckung betrei-ben (können), müssen im Urteil nicht bezeichnet werden (vgl. § 111 i Abs. 3 StPO). 12 - 7 - 3. Rechtsfehlerfrei ist die Verurteilung des Angeklagten [X.]. im Fall [X.] 7. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung. Auch die insoweit fest-gesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten kann bestehen bleiben; der Senat vermag auszuschließen, dass die Höhe dieser Strafe durch die übrigen gegen diesen Angeklagten verhängten Einzelstrafen beeinflusst ist. [X.] von Lienen Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 17/10

09.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 17/10 (REWIS RS 2010, 9566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9566

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4 StR 528/15

Zitiert

3 StR 17/10

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