Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 171/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7058

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Mai 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 433 a) Ein Kunde, der an einer [X.] Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem [X.]punkt mit dem Tankstellenbetreiber [X.] unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff. b) Entrichtet der Kunde einer [X.] den Kaufpreis für den ge-tankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2010 wird [X.]. Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Betreiberin einer [X.], nimmt den [X.]n auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die Identität des [X.]n zu ermitteln. 1 Der [X.] tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin [X.] Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 •. Den Kraftstoff verkauft die Klägerin in [X.] für die [X.] GmbH. Der [X.] bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei [X.] zu einem Gesamtpreis von 25,30 •. 2 Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des dafür [X.] ein. Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von 137 • entstanden. 3 - 3 - Mit der Beitreibung des Kaufpreises und der Detektivkosten beauftragte sie ei-nen Rechtsanwalt. Dafür sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39 • ange-fallen. Die Klägerin begehrt die Erstattung dieser Kosten sowie eine Auslagen-pauschale von 25 •. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Da sie den Kraftstoff in [X.] ver-kaufe, tätige sie die mit dem Vertrieb des Kraftstoffs verbundenen Geschäfte im eigenen Namen; ebenso habe sie das Detektivbüro und den Rechtsanwalt im eigenen Namen beauftragt. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche "hilfsweise" von der Kraftstofflieferantin an die Klägerin abgetreten worden. 7 Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die geltend gemach-ten Kosten nach § 280 Abs. 1 [X.] ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den getankten Dieselkraftstoff dadurch zustande [X.], dass der [X.] das als [X.] in der Aufstellung der [X.] Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme des 8 - 4 - Kraftstoffs angenommen habe (§§ 145, 151 [X.]). Bei einer Selbstbedienungs-tankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betan-kung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der [X.] schuldhaft verletzt. Soweit der [X.] in der Berufungsinstanz erstmals ein Unterlassen der Mitteilung an der Kasse mit Nichtwissen bestritten und später eine Vornahme der Mitteilung behauptet [X.], stehe dieses Vorbringen im Wi[X.]pruch zu seinem bisherigen Vortrag, wo-nach er an den Bezahlvorgang keine konkrete Erinnerung mehr habe. Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 [X.] zu. Der Kaufpreis für den Kraftstoff sei nach Beendigung des Tankvorgangs gemäß § 271 Abs. 1 [X.] sofort fällig. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sei eine Mahnung für den Verzugseintritt ent-behrlich. Die besonderen Gründe für den sofortigen Verzugseintritt lägen darin, dass bei [X.] dem Gläubiger die Identität des [X.] regelmäßig unbekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln sei. [X.] sei zu berücksichtigen, dass bei [X.], an[X.] als bei anderen Barverkaufsgeschäften, dem Gläubiger bei Nichtzahlung aufgrund seiner Vorleistung die Ware nicht erhalten bleibe. 9 Die Detektivkosten seien erforderlich und angesichts des von der Kläge-rin dargelegten Umfangs der Tätigkeit angemessen. Sie stünden auch nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden [X.]. Abgesehen davon, dass es nicht möglich sei, eine abstrakte Bagatellgrenze festzulegen, bei deren Unterschreitung die Ermittlung und Verfolgung des Tankschuldners unterblei-ben müsse, sei der darin liegende Verzicht auf die Eintreibung von Bagatellbe-trägen den Tankstellenpächtern nicht zuzumuten. Für ein Mitverschulden der Klägerin, welches darin liegen könne, dass deren Angestellte es unterlassen 10 - 5 - habe, den [X.]n nach einem etwaigen Tankvorgang zu befragen, fehle es an einem Beweisangebot des [X.]n. [X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 [X.] zu, so dass offen bleiben kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch bestehe auch aus § 280 Abs. 1 [X.], zutreffend ist. 11 1. Der [X.] war mit der Bezahlung des am 7. März 2008 getankten Kraftstoffs in Verzug geraten, als er das Tankstellengelände verließ, ohne den Kraftstoff zu bezahlen. 12 a) Ein Kunde, der an einer [X.] Kraftstoff in sei-nen Tank füllt, schließt bereits zu diesem [X.]punkt mit dem Tankstellenbetrei-ber oder - je nach der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen [X.] und Mineralölunternehmen - durch Vermittlung des Tankstel-lenbetreibers mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die ent-nommene Menge Kraftstoff ([X.], NStZ 1982, 249; [X.], [X.], 266, 267; [X.], [X.], 364; [X.], NJW 2002, 1059 f.; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 145 Rn. 8; [X.]/ Bork, [X.], Neubearb. 2010, § 145 Rn. 8; [X.], [X.], 13. Aufl., § 145 Rn. 8; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 145 Rn. 13, [X.]. 57; [X.]/ Armbrüster, [X.], 12. Aufl., § 145 Rn. 10; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 34. Aufl., Rn. 167; [X.], [X.] Allgemeiner Teil, 32. Aufl., § 8 Rn. 12; [X.], [X.], 896, 897; [X.]., [X.], 251 f.; [X.], NJW 1983, 2799, 2800 f.). 13 - 6 - 14 Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso [X.], [X.], 507 f.; vgl. auch [X.], [X.], 505, 507) findet der [X.] in diesem Fall nicht erst an der Kasse statt. Die insoweit von der Revision aufge-zeigte Parallele zum Einkauf in [X.] (vgl. hierzu [X.]/ Armbrüster, aaO, § 145 Rn. 10; [X.]/Bork, aaO Rn. 7 f.; [X.], [X.] (2001), 232, 233 ff. [X.]) trägt nicht, denn es besteht in beiden Fällen eine unterschiedliche Interessenlage, die auch zu einer anderen rechtlichen Bewer-tung führt. In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den [X.]. 15 An der [X.] wird durch das Einfüllen des Kraft-stoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen, so dass es dem Interesse beider Parteien entspricht, dass bereits zu diesem [X.]punkt ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Überlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkäufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erfüllt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein. Ebenso hat aber auch der redliche Kunde ein Interesse daran, den Kraftstoff aufgrund eines - mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank - geschlossenen Vertrages zu erlangen und ihn behalten zu dürfen, ohne dass dies davon abhängt, ob der Tankstellenbetreiber anschließend bereit ist, mit ihm einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. dazu [X.], aaO). Aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des jeweiligen [X.] ist damit zum [X.]punkt der Entnahme des Kraftstoffs durch den Kunden ein Kauf-16 - 7 - vertrag zu Stande gekommen, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen - etwa an der Kasse - bedarf. 17 b) Mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang war der Kaufpreis fällig (§ 271 Abs. 1 [X.]). c) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der [X.] zur [X.] der Beauftragung des [X.] mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug geraten war. Einer Mahnung bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der Revision nicht (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 [X.]). 18 aa) Die Mahnung hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschul-dete Leistung zu erbringen ([X.]/[X.], aaO, § 286 Rn. 16). Sie ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt ge-rechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift unter anderem Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. 19 [X.]) Beim Tanken an einer [X.] handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengelände verlassen hat, ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, da die Personalien des Kunden und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. Damit ist auf Seiten des [X.] ein gewichtiges Interesse gege-ben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt (ebenso [X.], Urteil vom 14. November 2006 - 2 S 3176/06, [X.] 88081; [X.], Urteil vom 18. März 2010 - 2 [X.], [X.] 88609; [X.], Urteil vom 15. Ja-nuar 2010 - 14 C 3145/09, [X.] 88642; [X.], Urteil vom 16. März 20 - 8 - 2009 - 6 [X.], [X.] 88626; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 4. Mai 2007 - 4 [X.], [X.] 88610; [X.], Urteil vom 30. November 2006 - 1 C 821/06, [X.] 88588). Dem steht auf Seiten des Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Interesse entgegen. Es ist für den Kunden vielmehr offensicht-lich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis zu entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich seinem Vertrags-partner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag geschlossen und die danach vom Verkäufer geschuldete Leistung zumindest zu einem wesentlichen Teil [X.] erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung ist der Verkäufer, was dem redli-chen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit, wenn der Kunde unverzüglich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist in dieser [X.] weder erforderlich noch üblich. [X.]) Mit dieser typischerweise gegebenen und den Beteiligten bewussten Interessenlage ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, der Kunde einer [X.] müsse nur auf Nachfragen an der Kasse sein Tanken offenbaren. Ob die Klägerin, wie die Revision meint, bereits zuvor [X.] oder Gelegenheit zu einer Mahnung hatte, ist ebenfalls unerheblich. Denn jedenfalls nachdem der [X.], ohne zu bezahlen, die Tankstelle verlassen hatte, war der Klägerin eine Mahnung ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, so dass der [X.] sich, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, in Verzug befand (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 [X.]). 21 [X.]) Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den der [X.] nicht zu ver-treten hat (§ 286 Abs. 4 [X.]), liegen nach den [X.] Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor. 22 - 9 - 23 2. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin den Ersatz ihrer [X.] verlangen (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 [X.]). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht entgegen der Auffassung der Revision in [X.]. a) Der Geschädigte kann im Wege des Schadensersatzes solche Auf-wendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rech-te erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - [X.] ZR 271/09, [X.], 740 Rn. 9; vom 30. April 1986 - [X.] ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter [X.] 2 b; [X.], Urteil vom 8. November 1994 - [X.], [X.] 127, 348, 350; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 175). 24 Danach hat der [X.] der Klägerin nicht nur die vorgerichtlichen [X.], sondern auch die Detektivkosten zu ersetzen. Die Beauftragung des [X.] war geeignet und zweckmäßig, um die Person des [X.] zu ermitteln, der sich von der Tankstelle entfernt hatte, ohne den Kaufpreis für den Kraftstoff zu entrichten. Die Kosten halten sich auch im Rahmen der Angemessenheit. 25 Entgegen der Ansicht der Revision ist dafür nicht primär auf das [X.] der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, sondern dar-auf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einschaltung eines [X.] erforderlich, um die Identität des [X.]n zu ermitteln. [X.] des festgestellten Umfangs der Ermittlungen, die unter anderem eine mehrstündige Videoauswertung erforderten, kann die Klägerin nicht darauf [X.] werden, dies mit eigenem Personal zu leisten. Sie konnte sich hierzu vielmehr fremder Hilfe bedienen und auch ein Detektivbüro einschalten (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1990 - [X.], [X.] 111, 168, 175). Über-26 - 10 - gangenen Sachvortrag zu einem günstigeren Weg der Ermittlung des [X.]n zeigt die Revision nicht auf. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, muss die Klägerin sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch in Anbetracht des relativ geringfügigen Betrages von 10,01 • nicht verweisen lassen. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Auslagenpauschale von 25 • zugesprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen derartigen Pauschalbetrag für die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie [X.], Telefonkosten und Ähnliches - auch neben den vorgerichtlichen Anwalts-kosten von 39 • - beanspruchen kann, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, das revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadens-bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelas-sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - [X.]/08, [X.], 1092 Rn. 10; vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.], 408 Rn. 12; vom 23. November 2004 - [X.], [X.] 161, 151, 154; vom 8. Dezember 1987 - [X.], [X.] 102, 322, 27 - 11 - 330; vom 10. Juli 1984 - [X.], [X.] 92, 85, 86 f.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 C 2095/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]

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VIII ZR 171/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 171/10 (REWIS RS 2011, 7058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7058

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