Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2013, Az. 3 StR 85/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6133

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 85/13
vom
30. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 30.
April 2013 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2012, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.
1. Die Feststellungen des [X.] tragen nicht die rechtliche Bewer-tung, die Angeklagte habe Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ihres Freundes

G.

-
insgesamt sieben Taten zwischen dem 30.
Mai 2012 und dem 19.
Juni 2012 -
dadurch geleistet, dass sie ihm ihre Wohnung zur Verfü-gung stellte.

1
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3
-
a) Eine entsprechende Beihilfe durch [X.] setzt regelmäßig vo-raus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für [X.] wusste (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
3 [X.], juris Rn.
38; Beschluss vom 2.
August 2006 -
2 StR 251/06, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
67). Ob die Angeklagte eine solche Kenntnis hatte, als ihr Freund im Oktober 2011 in ihre Wohnung einzog, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Übrigen hätte der [X.] näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund mög-licherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 1992 -
4 [X.], NJW
1993, 76).
b) Dass
die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu einem späteren Zeitpunkt den aus ihrer Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel duldete, reicht für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht aus.
Soweit die Duldung als unterbliebenes Einschreiten gegen das [X.] zu werten ist, handelt es sich dabei letztlich um den Vorwurf eines Unterlassens (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2011
-
2 StR 348/11, NStZ-RR
2012, 58
f.). Indes hat der Wohnungsinhaber im [X.] keine Garantenpflicht im Sinne des §
13 Abs.
1 StGB,
gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von [X.] einzu-schreiten ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
3 [X.], juris Rn.
36 mwN).
Eine vom [X.] herangezogene "psychische Hilfe"
für den Haupt-täter G.

könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des [X.] liegen (vgl. [X.], Urteile vom 4.
Juli 1995 -
1 [X.], [X.], 624, 625; vom 29.
September 1993 -
2 StR 397/93, NStZ
1994, 92). Allerdings setzt auch 3
4
5
6
-
4
-
die Beihilfe in der Form psychischer Unterstützung voraus, dass die Tatbege-hung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen [X.] war (s. etwa [X.], Beschluss vom 9.
September 1998 -
3 StR 413/98, [X.], 212). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wäre
aber
näher darzulegen gewesen, zumal der Haupttäter nach den getroffenen Fest-stellungen bereits vor der Duldung durch die Angeklagte mit Betäubungsmitteln handelte und sich dabei von ihren zunächst ablehnenden Vorhaltungen nicht
beeindrucken ließ.
2. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, obschon das [X.] an sich rechtsfehlerfrei eine Beihilfehandlung darin gesehen hat, dass die Angeklagte am 7.
Juni 2012 ihren Pkw zur Verfügung stellte, um den Transport einer größeren Rauschgiftmenge von den [X.] nach [X.] zu ermöglichen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine andere Kammer -
im Rahmen der zugelassenen Anklage -
darüber

7
-
5
-
hinausgehende Beihilfehandlungen der Angeklagten feststellt, die sich auf wei-tere Haupttaten beziehen und jedenfalls für den Schuldumfang von Bedeutung sind. Immerhin fanden sich bei einer Wohnungsdurchsuchung 13 Fünfzig-Euro-Scheine in einer Hosentasche der Angeklagten.
[X.]

Schäfer Mayer

Gericke Ri'in[X.] Dr. Spaniol

ist urlaubsbedingt an der

Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 85/13

30.04.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2013, Az. 3 StR 85/13 (REWIS RS 2013, 6133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6133

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