Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 147/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1233

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[X.][X.] 147/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 1 Eine [X.], die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergü-tung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser [X.] aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergibt. [X.], [X.]uss vom 25. Oktober 2007 - [X.] 147/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 1. August 2006 insgesamt und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 18. April 2006 (Datum in der Ausfertigung: 19. April 2006) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Um-satzsteuererstattung aus der [X.] in Höhe von 11.316,68 • von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 333,26 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Um-satzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, könne sie diesen [X.] vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 • festgesetzt. Es hat den [X.]sanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Wert der Insolvenzmasse bei [X.] ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2003 - [X.] 476/02, [X.], 5 - 4 - 2171, 2172; v. 10. November 2005 - [X.] 168/04, [X.], 93; v. 26. Januar 2006 - [X.] 183/04, [X.], 486, 487). Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-stützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 10. No-vember 2005, aaO S. 94; v. 26. Januar 2006, aaO; v. 5. Juli 2007 - [X.] 305/04, [X.], 1958, 1959). [X.] der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (vgl. [X.] ZIP 2005, 1187, 1188; [X.] Z[X.] 2002, 1028; [X.] Z[X.] 2007, 1045; [X.] [X.], 487, 489; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenz-verfahren, 2. Aufl. Rn. 128; [X.] Z[X.] 2000, 553; [X.]/Wutzke/ [X.], [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 80; [X.], [X.] 2002, 519). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und [X.] die Masse erhöhen. 6 Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung eines sicher feststehenden [X.]sanspruchs der Masse mit der [X.] abgelehnt, dass es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten handele. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch lediglich in die Steuerberechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eingeht (vgl. [X.] in [X.]/Geist, UStG 8. Aufl. § 18 Rn. 9). Entsteht bei der Steuerberechnung ein [X.]sanspruch, stellt die entsprechende Auszahlung einen echten Massezufluss dar. 7 - 5 - Es ist auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Er hat [X.] geltend zu ma-chen und einen [X.]sanspruch zur Masse zu ziehen. [X.] wird die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletzt er diese Pflicht, ist er gemäß § 60 [X.] allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. 8 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die [X.] der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein [X.] ergibt sich nach Einreichung der Schluss-rechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Fi-nanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen ([X.] in [X.]/Geist, aaO; Rothenberger in [X.]/[X.], UStG § 18 Rn. 22). 9 Ein solcher sicher zu erwartender [X.]sanspruch ist bislang nicht festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlussbericht und dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu der zunächst festgestellten freien Masse von 795.559,24 • sei der Umsatzsteu-erausweis aus der [X.] hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten. 10 Aus diesem Vortrag ergibt sich kein [X.]sanspruch der Masse. Es fehlt an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die [X.] auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge. Der Sachvortrag kann auch so verstanden werden, dass der Verwalter den [X.] aus 11 - 6 - der [X.] grundsätzlich ansetzen will, unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein auszuzahlender [X.]sanspruch ergibt. Das Amtsgericht wird festzustellen haben, ob für die [X.] nach Einreichung der Schlussrechnung tatsächlich ein solcher [X.]sanspruch si-cher zu erwarten ist. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 73 IN 12/03 - LG [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 5 T 548/06 -

Meta

IX ZB 147/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 147/06 (REWIS RS 2007, 1233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1233

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