Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 120/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2065

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 120/03
vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 29. Juli 2004 durch den [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2003 - 11 U 30/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht an sich zu Recht geltend, daß ein Anscheinsbeweis im allgemeinen ausscheidet, wenn es darum geht, ob ein Vertragspartner, also ein Dritter, sich auf eine bestimmte, ihn belastende Vertragsge-staltung eingelassen hätte (vgl. [X.], Urteile vom 15. Januar 1998 - [X.] - [X.], 783, 785 und vom 1. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 200, 203). Das Berufungsgericht hat aber einen Sachverhalt festgestellt, wonach bei [X.] Ausübung der notariellen Rechtsbelehrungs- und Formulierungs-pflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) - vom Standpunkt eines ver-nünftigen Betrachters aus - für sämtliche Beteiligten allein eine Entscheidung möglich oder sinnvoll war. In einem solchen Fall spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die [X.] diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen hätten. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 36.615,22 •

Schlick [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 120/03

29.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 120/03 (REWIS RS 2004, 2065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2065

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.