Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. V ZR 98/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8960

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[X.]:[X.]:BGH:2018:170518BVZR98.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]/17
vom

17. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des [X.]s vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1992 restituierte das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mehrere ehemals volkseigene Grundstü-cke an den Beklagten zu 1; dieser wurde Anfang 1993 in das Grundbuch einge-tragen und übertrug dem Beklagten zu 2, wie mit diesem 1991 wegen dessen angemeldeten Restitutionsansprüchen vereinbart, Ende 1997 unentgeltlich ei-nen hälftigen Miteigentumsanteil an den restituierten Grundstücken. Mit [X.] vom 23. Oktober 1998 verkauften beide Beklagten die [X.] einem Widerspruch der Klägerin vom 14. Mai 1996 mit der Überprüfung des [X.] befasste [X.] zur Regelung offener Vermö-gensfragen nahm diesen durch -
rechtskräftigen
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Bescheid vom 9. März 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Mit Bescheiden vom 20. Septem-
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ber 2011 stellte die zuständige [X.] fest, dass die Klägerin [X.], die Restitution aber wegen des erfolgten Verkaufs ausge-schlossen sei. Die Klägerin verlangt von jedem der beiden Beklagten Zahlung

II.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fungen der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Ihre Nichtzulassungsbe-schwerden hat der [X.] mit Beschluss vom 11. Januar 2018 ([X.]/17, [X.]) mit der Begründung zurückgewiesen, zwar trage die gegebene Begründung die Entscheidung des Berufungsgerichts in wesentlichen Punkten nicht (aaO Rn. 9-12); diese erweise sich aber aus
einem anderen Grund als richtig. Die Beklagten hätten der Klägerin in analoger Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 und § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] den jeweils erlangten Veräußerungserlös auszukehren, ohne Entreicherung einwenden zu können (aaO 13-18). Die Klä-gerin sei auch nicht auf Grund von [X.] und Glauben gehindert, ihren Anspruch auf Herausgabe des ungeschmälerten [X.] entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 2, §
13 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] gegen die Beklagten geltend zu machen (aaO 19-21). Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit der Anhö-rungsrüge, mit der er geltend macht, der [X.] habe ihn mit der gegebenen Begründung überrascht und des Weiteren Vortrag zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt übergangen.

III.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der [X.] durch die Zurückwei-sung der
Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten zu 2 auf 2
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rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. §
321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die Entscheidung des [X.]s
ist nicht überraschend.

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtli-chen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den [X.] sowie zur Rechtslage zu machen. Darüber hinaus enthält Art.
103 Abs. 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überra-schungsentscheidungen. Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Abs.
1
GG Gele-genheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung
maßgeblichen Sach-verhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteilig-ten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen ver-mögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten
rechtlichen Ge-sichtspunkt abstellt. Dabei statuiert Art. 103 Abs. 1 GG zwar keine allgemeine Frage-
und Aufklärungspflicht des Gerichts. Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grund-sätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis An-forderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte ab-stellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksich-tigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Pro-4
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zessverlauf nicht zu rechnen braucht (zum Ganzen: [X.], Beschluss
vom 5.
März
2018 -
1 BvR 1011/17, juris Rn. 16 mwN).

b) Mit diesen Maßstäben steht die Entscheidung des [X.]s in Einklang. Darin ist nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt worden, mit dem eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter
Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem
bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

aa) Die von dem [X.] gefundene Lösung liegt in der Sache nahe.

(1) [X.] betrifft nicht die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern komplizierte Rechtsfragen des Wiedervereinigungsrechts, nämlich Fragen an der Schnittstelle zwischen [X.] und [X.]sgesetz. Es spricht schon im [X.] alles dafür, einen solchen Streit nicht mit der Anwendung der hierauf nicht zugeschnittenen Vorschriften des allgemeinen Bereicherungsrechts, son-dern mit der Anwendung der zur Regelung ebensolcher Fragen geschaffenen speziellen Bestimmungen
des Vermögens-
oder [X.]srechts zu lösen.

(2) Das gilt besonders in der vorliegenden Konstellation. Der Erwerb der Beklagten hat seine Grundlage in einem später aufgehobenen Restitutionsbe-scheid nach dem [X.]. Der Restitutionsanspruch der Klägerin nach Art. 21 Abs. 3, Art.
22 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist an der Veräußerung der Grundstücke durch die Beklagten aufgrund des Kaufvertrags vom 23. Oktober 1998 gescheitert, weil auch eine Veräußerung zu restituierender
Grundstücke
durch nicht an der [X.] beteiligte Personen oder Stellen die 6
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Restitution nach §
11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] ausschließt. Das legt es nahe, dann auch den in §
13 Abs. 2 [X.] als Gegenstück zu diesem [X.] vorgesehenen (BT-Drucks. 12/5553 S. 175) besonders ausgestalte-te Herausgabeanspruch entsprechend anzuwenden.

[X.]) Mit einer solchen zuordnungsrechtlichen Herleitung des Anspruchs auf [X.] musste der Beklagte zu 2 auch nach dem Verlauf des [X.] rechnen. Der Beklagte zu
1 hat nämlich in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Revision erkannt, dass au-ßer dem von den Vorinstanzen erwogenen bereicherungsrechtlichen Ansatz im Hinblick auf den zuordnungsrechtlichen Auslöser des Streits der Parteien der beschriebene zuordnungsrechtliche Lösungsansatz in Betracht kommt. Diesen Ansatz hat sich die Klägerin in der Beschwerdeerwiderung zu Eigen gemacht. Es konnte deshalb nicht überraschen, dass der [X.] in dem [X.] (mit den notwendigen Anpassungen für das Verhältnis zu einem nicht zuordnungsberechtigten Beteiligten) diesem Ansatz gefolgt ist.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 war der [X.] nicht ge-hindert, im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf diese zuordnungsrechtliche Begründung abzustellen. Weil das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist, kam eine Zulassung der Revision nur unter den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts in Betracht.
Deren Voraussetzungen lagen indessen nicht vor.

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheiterte
daran, dass es sich um eine Fragestellung zu auslaufendem Recht handelt. Solche Fragestellungen haben grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung wegen einer noch erheblichen Zahl von 10
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Fällen oder wegen der Bedeutung für das neue Recht für die Zukunft rich-tungsweisend sein kann. Das ist bei der hier gegebenen, sehr speziellen und sehr seltenen Konstellation nicht zu erwarten ([X.], Beschluss vom 11.
Januar
2018 -
V
ZR
98/17, juris Rn. 7). Es kam schon bisher nicht häufig vor und wird in Zukunft kaum noch vorkommen, dass ein [X.] nach dem [X.] Jahre nach einem Verkauf des restituierten Grundstücks mit Rückwirkung berechtigterweise wieder aufgehoben wird und dass der zwischenzeitlich erfolgte Verkauf Restitutionsansprüche der Kommu-nen zum Erlöschen bringt. Aus dem gleichen Grund scheitert, wie in dem Be-schluss vom 11. Januar 2018 ausgeführt, auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts.
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3. Mit dem als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten zu 2 zu der behaupteten Zusage der Verhandlungsführerin der Klägerin, den Widerspruch gegen den [X.] zurückzunehmen, hat sich der [X.] in
Rn.
19-21 seines Beschlusses vom 11. Januar 2018 im Einzelnen befasst. Er hat dort dargelegt, dass und aus welchen Gründen es auf diesen Vortrag für die Entscheidung des Rechtsstreits bei einem zuordnungsrechtlichen Ansatz nicht ankommt.

[X.]Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
9 [X.] (3) -

O[X.], Entscheidung vom 16.03.2017 -
3 U 81/15 -

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Meta

V ZR 98/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. V ZR 98/17 (REWIS RS 2018, 8960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8960

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


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Zitiert

V ZR 98/17

1 BvR 1011/17

3 U 81/15

V ZR 187/11

V ZR 305/12

V ZR 296/16

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