Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2021, Az. 6 C 19/19

6. Senat | REWIS RS 2021, 859

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte erfolglos bei der beklagten [X.] die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016. Die Zulassungszahlen-Verordnung des [X.] sah 144 Voll- und 59 Teilstudienplätze vor. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie für den Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2015/2016 auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzulassen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag abgelehnt.

2

Die Klägerin könne die Zulassung auf einen Vollstudienplatz nicht beanspruchen, da die Beklagte die Kapazität der zutreffend ermittelten Zahl von Vollstudienplätzen ausgeschöpft und die Prüfung der [X.] keine freien Plätze ergeben habe.

3

Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch auf einen Teilstudienplatz. Die Beklagte habe ordnungsgemäß zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) von dem unbereinigten Lehrangebot die Deputatreduktion und den Dienstleistungsexport abgezogen. Die Berechnungen des [X.] seien lediglich hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin geringfügig und ohne Auswirkungen auf die Zahl der Teilstudienplätze zu reduzieren, im Übrigen aber nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Höhe des [X.] sei eine Schwundbereinigung nicht vorzunehmen, weil nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 [X.] ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen abzustellen sei.

4

Die Beklagte sei unter Berücksichtigung der Interessen der Studierenden und der Studienbewerber im Rahmen ihres von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraums berechtigt, den [X.] im Studiengang Medizin von 8,2 auf die Lehreinheit Vorklinik und die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (Klinik) aufzuteilen, wenn es - wie für das Wintersemester 2015/2016 - an einer normativen Aufteilung fehle.

5

Der von ihr berechnete [X.] der Lehreinheit Vorklinik von 2,4685 begegne keinen Bedenken. Die Berücksichtigung von Praktika in der [X.], der Biochemie und der Physiologie nach Maßgabe der Studienordnung sowie von Vorlesungen, die keine Pflichtveranstaltungen seien, zur Ermittlung der Lehrnachfrage sei nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des [X.]s seien weder dargetan noch ersichtlich. Dessen Höhe entspreche nahezu dem Wert für den vorklinischen Studienabschnitt im - unverbindlichen - Beispielstudienplan von 2,420, der einen angemessenen Ausbildungsaufwand darstelle, und bewege sich im Rahmen der Werte anderer medizinischer Fakultäten. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums der Beklagten liege vor diesem Hintergrund fern. Die Beklagte betreibe danach in der Lehreinheit Vorklinik einen kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausbildungsaufwand, setze ihr dortiges Personal kapazitätserschöpfend ein und importiere kapazitätsfreundlich in erheblichem Umfang Dienstleistungen.

6

Soweit die Beklagte die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinik anhand der patientenbezogenen Faktoren bestimme und eine Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unterlasse, sei diese Vorgehensweise wegen der normativ vorgesehenen Trennung von vorklinischer und klinischer Lehreinheit für die Berechnung des [X.]s der Lehreinheit Vorklinik unerheblich. Ebenso wenig sei die Ermittlung der personellen Aufnahmekapazität im Bereich der Lehreinheit Klinik für die Stellenzuordnung im Bereich der Lehreinheit Vorklinik erforderlich, weil die Zuordnung der Stellen normativ vorgegeben sei.

7

Der [X.] der Lehreinheit Vorklinik sei nicht proportional zu kürzen oder das Ergebnis der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, weil die Beklagte den Gesamtcurricularnormwert wegen eines erhöhten Lehraufwands in der Lehreinheit Klinik überschreite. Eine Hochschule, die überobligatorische Lehrleistungen anbiete, verhalte sich nicht rechtswidrig, sondern könne diesen überobligatorischen Aufwand den [X.] lediglich nicht kapazitätsmindernd entgegenhalten. Stattdessen müsse sie ihre Berechnungen gleichwohl anhand des [X.]s vornehmen. Werde der [X.] allein wegen eines überhöhten [X.] in der Lehreinheit Klinik überschritten, rechtfertige dies keine Verpflichtung der Beklagten zur Besetzung weiterer Teilstudienplätze über die tatsächliche Kapazität hinaus. Dem im Bereich der Medizin generell bestehenden strukturellen Problem, dass die klinische Lehreinheit aufgrund der Aufgaben in der Krankenversorgung eine erheblich überschießende personelle Ausbildungskapazität aufweise, die bei Einhaltung des [X.]s von 8,2 nicht erschöpfend genutzt werde, könne die Beklagte aus rechtlichen Gründen nicht durch eine Verlagerung von Stellen in die Vorklinik begegnen. Auch ein Dienstleistungsexport in die Vorklinik stoße an Grenzen und sei angesichts seines bereits bestehenden Umfangs nicht mehr steigerungsfähig.

8

Im Übrigen könne die Hochschule in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums die Folgen einer Überschreitung des [X.] auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische "Stauchung" allein des [X.]s der Klinik entscheiden.

9

Die [X.] bei den Teilstudienplätzen sei schließlich nicht deshalb zu erhöhen, weil gegebenenfalls im ersten Fachsemester des [X.] Studierende zugelassen würden, die den [X.] bereits bestanden hätten. Denn es gebe zahlreiche Konstellationen von nicht zu vernachlässigendem Gewicht, in denen Lehrleistungen von diesen Studierenden gleichwohl in Anspruch genommen würden, also keine Nachfrageentlastung eintrete. Solche Studierenden nähmen Lehrleistungen der Vorklinik in Anspruch, um ihr Wissen aufzufrischen, weil sie die Prüfung im Ausland aufgrund eines fremdsprachigen Studiums bzw. an einer anderen [X.] abgelegt hätten oder um die Wartezeit bis zu einer Höherstufung zu überbrücken. Die Beklagte könne zudem die Studierenden mit bestandener Prüfung nicht in allen Fällen ermitteln. Diese Studierenden seien kapazitätsrechtlich als [X.] zu berücksichtigen, solange sie vergaberechtlich im ersten Semester auf einen Vollstudienplatz zugelassen würden und ihre Höherstufung anschließend bei der [X.] beantragen müssten.

Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung auf einen Teilstudienplatz zugelassen. Insoweit hat die Klägerin Revision eingelegt und sich gegen die Ablehnung ihres außerkapazitären [X.] gewendet. Das angefochtene Urteil verletze sie in ihrem Teilhabeanspruch, weil es gegen das [X.] und das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung verstoße. Bei der Berechnung des [X.] sei die um den Schwund in dem nachfragenden Studiengang reduzierte Studienanfängerzahl maßgebend, weil nur dieser Wert der tatsächlichen Nachfrage nach den exportierten Dienstleistungen entspreche. Wegen der Überschreitung des [X.]s seien die [X.]e beider Lehreinheiten proportional zu kürzen. Dies erfordere eine Berechnung der personellen Aufnahmekapazität im Bereich der Lehreinheit Klinik. Ohne diese Berechnung fehle dem [X.] der Lehreinheit Vorklinik der Bezug zum [X.]. Zudem seien an Stelle der Studierenden, die bereits den [X.] bestanden hätten und auf einen Vollstudienplatz im ersten Semester zugelassen seien, eine entsprechende Zahl an Teilstudienplätzen auszuweisen, da diese Studierenden Kapazitäten der Vorklinik nicht in Anspruch nehmen dürften und auch tatsächlich nicht in Anspruch nähmen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, auf den Hilfsantrag beschränkte Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das [X.]erufungsgericht hat ohne Verletzung des bundesrechtlichen [X.]s und des gleichfalls revisiblen Gebots der einheitlichen Kapazitätsermittlung einen Anspruch der Klägerin auf außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2015/2016 auf einen Teilstudienplatz abgelehnt. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Schwundbereinigung bei den Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs durchzuführen (1.). Verfassungsrecht steht der isolierten [X.]erechnung des [X.] der Lehreinheit Vorklinik nicht entgegen. Es bedarf hierfür keiner [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität im [X.]ereich der Lehreinheit Klinik. Überschreitet die [X.] den [X.] für den Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Lehraufwands im [X.]ereich der Lehreinheit Klinik, kann sie den Studienbewerbern diese Überschreitung in [X.]ezug auf die [X.]erechnung der dortigen Aufnahmekapazität nicht entgegenhalten; eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Kürzung des [X.] der vorklinischen Lehreinheit folgt hieraus nicht (2.). Das [X.] verlangt nicht, die Zahl der Teilstudienplätze um die Zahl derjenigen Studierenden zu erhöhen, die den [X.] bereits bestanden haben und im ersten Semester auf einen Vollstudienplatz zugelassen sind, da das [X.]erufungsgericht in diesen Fällen eine kapazitätsrechtlich relevante [X.] nicht festgestellt hat (3.).

1. Die von dem [X.]erufungsgericht gebilligte Ablehnung einer Schwundbereinigung bei der [X.]erechnung des [X.] (a)) ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (b)).

a) Nach § 11 Abs. 2 der [X.] Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - [X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 23. Juni 2003 ([X.]. GV[X.]l. [X.]), für das hier maßgebliche Wintersemester 2015/2016 zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 25. August 2015 ([X.]. GV[X.]l. S. 169), wird der [X.]edarf an Dienstleistungen nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, dass der [X.]erechnung des [X.] die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs zugrunde zu legen sind. Sind die Studienanfängerzahlen um eine Schwundquote erhöht, ist diese Quote für die [X.]erechnung des [X.] nicht herauszurechnen. Eine Schwundbereinigung der Studienanfängerzahlen scheide im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 [X.] aus, da die Norm sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Studienanfänger beziehe.

Der Senat ist an diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Die Klägerin kann daher aus revisionsrechtlicher Sicht nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich aus den Formeln, den Definitionen sowie den für die [X.]erechnung des [X.] maßgebenden Parametern der Kapazitätsverordnung das Erfordernis einer Schwundbereinigung ergebe und sich einige Oberverwaltungsgerichte gemäß § 11 Abs. 2 der in dem jeweiligen [X.]undesland geltenden Kapazitätsverordnung für eine Schwundbereinigung der Studienanfängerzahlen ausgesprochen haben.

b) Verfassungsrecht gebietet keine Schwundbereinigung der Studienanfängerzahlen. Eine solche Vorgabe lässt sich weder dem [X.] (aa)) noch dem Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung (bb)) entnehmen.

aa) Das System der Kapazitätsverordnung, dem Lehrangebot die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es stellt ein geeignetes Mittel zur Kapazitätsermittlung dar (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 [X.] 63.76 - [X.]E 56, 31 <42>). Dabei setzt das auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhende verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung sowohl dem Normgeber bei der Rechtsetzung als auch der [X.] bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften Schranken. Der Zugang zu den [X.]n darf nur beschränkt werden, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der [X.] in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings weder konkrete [X.]erechnungsgrundsätze, die als allein zutreffend gelten könnten (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 [X.]vR 393/85, 1 [X.]vR 610/85 - [X.]E 85, 36 <56 f.> m.w.N.), noch Vorgaben für die inhaltlich abschließende Ausgestaltung von einzelnen der Kapazitätsermittlung dienenden Parametern ableiten (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 1987 - 7 [X.] 103.86 u.a. - [X.] 421.21 [X.] Nr. 35 S. 43 f.). Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender [X.]. Das Zugangsrecht der [X.] muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG). Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den [X.]edingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 [X.]vR 967/78 u.a. - [X.]E 54, 173 <197>, vom 8. Februar 1984 - 1 [X.]vR 580/83 u.a. - [X.]E 66, 155 <179 f.> und vom 22. Oktober 1991 - 1 [X.]vR 393/85, 1 [X.]vR 610/85 - [X.]E 85, 36 <57 f.>). Dies gilt auch bei dem für den Dienstleistungsexport maßgebenden Parameter der Studienanfängerzahlen.

Die Ermittlung der maßgebenden Studienanfängerzahlen bei der [X.]erechnung des [X.] mit oder ohne Schwundbereinigung beruht auf unterschiedlichen Annahmen, die sich in der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte widerspiegeln. Lässt das Landesrecht - wie hier - für eine Schwundbereinigung der Studienanfängerzahlen keinen Raum, liegt diesem Ansatz die Annahme zugrunde, dass die Lehrnachfrage in dem nachfragenden Studiengang in den Anfangssemestern höher ist, der Schwund dort erst im Laufe der höheren Semester eintritt und die dorthin exportierten Dienstleistungen vorwiegend von Studierenden der unteren Fachsemester in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um eine modellhafte, typisierende Ausgestaltung der [X.]erechnung des [X.], die eine [X.]erücksichtigung der Entwicklung der Studierendenzahlen und der tatsächlichen Inanspruchnahme der exportierten Dienstleistungen in den höheren Semestern nicht vorsieht (vgl. dazu, eine Schwundbereinigung ablehnend: [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 N[X.] 89.08 - juris Rn. 60; [X.], [X.]eschlüsse vom 11. März 2010 - 7 [X.] 10.10075 - juris Rn. 28, vom 14. Mai 2013 - 7 [X.] 13.10006 - juris Rn. 15 f., vom 10. November 2020 - 7 [X.] 20.10074 - juris Rn. 14 und vom 1. Dezember 2020 - 7 [X.] 19.10126 - juris Rn. 13 m.w.N.; [X.], [X.]eschlüsse vom 22. August 2013 - 2 N[X.] 394/12 - juris Rn. 62 ff., vom 25. Juni 2019 - 2 L[X.] 164/16 - juris Rn. 43 und vom 30. Januar 2020 - 2 N[X.] 485/19 - juris Rn. 33; [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 M 144/19 - juris Rn. 10; [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2013 - [X.]/13 - juris Rn. 47; OVG [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2017 - 1 [X.] 338/[X.] u.a. - juris Rn. 22 f.; [X.], [X.]eschluss vom 21. März 2017 - 2 A 308/16.N[X.] - SächsV[X.]l. 2017, 228 Rn. 30 f.).

Demgegenüber beruht die Schwundbereinigung der Studienanfängerzahlen bei der [X.]erechnung des [X.] auf der Annahme, dass die Dienstleistungen der exportierenden Lehreinheit nicht nur in das erste Semester, sondern in alle Semester des nachfragenden Studiengangs importiert werden, und daher das Lehrangebot der exportierenden Lehreinheit nur in dem Maße um Deputatstunden zu reduzieren ist, das der durchschnittlichen Nachfrage entspricht; anzusetzen ist danach diejenige Studierendenzahl, welche die unterschiedlichen Zahlen in den einzelnen Fachsemestern gemittelt abbildet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 1981 - 13 [X.]/81 - [X.] 1982, S. 409 <412 f.>; [X.], [X.]eschluss vom 17. September 1984 - VI TG 246/82 - [X.] 1985, 259 <268 f.>; [X.], [X.]eschluss vom 28. April 1983 - [X.] - [X.] 1984, 380 <383 ff.>).

Mit [X.]lick auf das verfassungsrechtliche [X.] ist entscheidend, dass die Studienanfängerzahlen mit oder ohne Schwundbereinigung jeweils nur annäherungsweise den tatsächlichen [X.]edarf an den exportierten Dienstleistungen in dem nachfragenden Studiengang wiedergeben. [X.]eide [X.]erechnungsansätze tragen in unterschiedlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass sich der konkrete [X.]edarf an den exportierten Dienstleistungen in dem nachfragenden Studiengang mit verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand nicht ohne Anschauung der Studienwirklichkeit ermitteln lässt; sie bewegen sich in dem abstrahierenden und pauschalierenden System der Kapazitätsermittlung. Weder das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung noch die grundrechtlich gewährleistete Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer oder die Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studierenden gebieten eine der beiden [X.]erechnungsweisen. Zwar führt das Abstellen auf die Studienanfängerzahlen ohne Schwundbereinigung zu einem größeren [X.]edarf an exportierten Dienstleistungen und damit kapazitätsungünstig zu einer Verringerung des Lehrangebots in dem der exportierenden Lehreinheit zugeordneten Studiengang (hier: Humanmedizin). Gleichzeitig aber hat dies einen erhöhten [X.] bei der dem nachfragenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit zur Folge, was sich im dortigen Studiengang (hier: u.a. Zahnmedizin) kapazitätsfreundlich auswirkt. Umgekehrt führt die Schwundbereinigung aufgrund der damit bewirkten Verringerung des [X.] zwar in dem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang kapazitätsgünstig zu einem höheren Lehrangebot, sie verringert aber damit gleichzeitig kapazitätsungünstig den [X.] in der dem nachfragenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit.

Aufgrund dieser Ambivalenz ist der Pflicht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, kein Vorrang für eine der beiden [X.]erechnungsweisen zu entnehmen. Vielmehr überlässt das Verfassungsrecht es dem Verordnungsgeber und im verordnungsrechtlichen Rahmen den [X.]n in Ausübung der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit zu entscheiden, ob das geschaffene Lehrangebot stärker von dem einen oder dem anderen Studiengang in Anspruch genommen werden soll. Das gilt jedenfalls, solange in den jeweiligen Studiengängen die Zahl der [X.]ewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Die Art und Weise der Ermittlung der Studienanfängerzahlen bei der [X.]erechnung des [X.] lässt sich angesichts dessen im normativen Rahmen der Kapazitätsverordnung auf die eine oder andere Weise [X.] gestalten. Die Studienbewerber des einen Studiengangs genießen insoweit keinen Vorrang gegenüber den [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 [X.] 15.88 - [X.] 421.21 [X.] Nr. 42 S. 82; [X.], Urteil vom 20. November 2013 - [X.]/13 - juris Rn. 96).

bb) Aus dem in Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung folgt für die [X.]estimmung der Studienanfängerzahlen nicht anderes. Ihm lassen sich ebenso wenig wie dem [X.] Vorgaben für die inhaltliche [X.]estimmung einzelner Parameter entnehmen, wenn dem Verordnungsgeber - wie hier bei der [X.]estimmung der Parameter für die [X.]erechnung des [X.] - am Maßstab der Forschungs- und Lehrfreiheit der [X.]n einerseits und dem [X.] der Studienbewerber sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits ein Gestaltungsspielraum zuzuerkennen ist. Die einheitliche Kapazitätsermittlung als Mittel zur gleichmäßigen [X.]elastung aller [X.]n (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - [X.]E 64, 77 <94>) ist hier nicht berührt. Der Normgeber ist seiner Verantwortung für die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 [X.]vL 32/70 - [X.]E 33, 303 <340>) mit den in der Kapazitätsverordnung normierten Vorgaben für die [X.]erechnung des [X.] nachgekommen, ohne dass es insoweit einer konkretisierenden Regelung der Ermittlung der Studienanfängerzahlen bedurfte.

2. Die [X.]erechnung des [X.] der Lehreinheit Vorklinik begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls keinen [X.]edenken. Die [X.] ist berechtigt, den [X.]urricularanteil der Lehreinheit Vorklinik isoliert festzusetzen (a)). Die hier zu beurteilende [X.]erechnung dieses Anteils verletzt nicht das [X.] (b)). Eine Korrektur des [X.] der Lehreinheit Vorklinik ist weder wegen der fehlenden [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität im [X.]ereich der Lehreinheit Klinik (c)) noch aufgrund der Überschreitung des [X.]s durch den erhöhten [X.] der [X.] in der klinischen Lehreinheit geboten (d)).

a) Aus verfassungsrechtlicher Sicht verlangen weder das [X.] noch das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung, die Aufteilung des [X.] für den Studiengang Humanmedizin auf die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik oder Einzelheiten für die Aufteilung durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu normieren. Sieht der Normgeber hiervon ab, ist die [X.] ausgehend von dem [X.] berechtigt, in Ausübung ihres auf der Forschungs- und Lehrfreiheit beruhenden Gestaltungsspielraums unter [X.]erücksichtigung der Interessen der Studienbewerber und der bereits zugelassenen Studierenden die Aufteilung am Maßstab des Ausbildungsrechts mittels der Studienpläne vorzunehmen. Für die Kapazitätsberechnung hat die [X.] die [X.]urricularanteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik gesondert zu ermitteln, da sie nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] wie zwei Studiengänge zu behandeln sind. Das Ergebnis der Aufteilung kann im Hinblick auf die [X.] und die Veranstaltungsformen bei den einzelnen [X.]n verschieden ausfallen; das ist Folge der auf Art. 5 Abs. 3 GG beruhenden Gestaltungsfreiheit. Das [X.] und das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung verlangen lediglich, dass die Summe der [X.]urricularanteile den [X.] nicht überschreitet (vgl. dazu [X.], [X.]eschlüsse vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - [X.]E 64, 77 <93 ff.> und vom 6. März 2015 - 6 [X.] 41.14 - juris Rn. 47).

Hiervon ist das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Zutreffend hat es entschieden, dass die [X.] den [X.] auf die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik mangels normativer Festsetzungen unter [X.]erücksichtigung der Interessen der Studienbewerber und Studierenden aufzuteilen hat. Diesem Rechtssatz hat es für den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindend zugrunde gelegt, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Trennung der beiden Lehreinheiten für [X.]erechnungszwecke vorsieht und die Regelungen in der Kapazitätsverordnung den Gestaltungsspielraum der [X.]n bei der Aufteilung des [X.]s nicht einschränken.

b) Die [X.] hat sich bei der Festsetzung des [X.] der Lehreinheit Vorklinik an dem Wert zu orientieren, der nach den [X.]erechnungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ([X.]) unter [X.]erücksichtigung der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 ([X.] [X.] 2405), - [X.] 2002 - einen angemessenen [X.] in der Lehreinheit Vorklinik darstellt (aa)). Von diesem Wert kann die [X.] kapazitätsungünstig abweichen, wovon die Vorinstanz rechtsfehlerfrei ausgegangen ist (bb)).

aa) Vor der Neufassung der am 1. Oktober 2003 in [X.] getretenen Approbationsordnung für Ärzte 2002 unter der Geltung der [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 14. Juli 1987 ([X.] [X.] 1593) und deren Vorgängerfassungen mussten die [X.]n den der [X.]estimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden [X.] der vorklinischen und klinischen Lehreinheiten grundsätzlich an der im [X.]-[X.]eispielstudienplan quantifizierten [X.] als Orientierungsmaßstab ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen (vgl. [X.], Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 [X.] 15.80 - [X.]E 65, 303 <310 ff.> und vom 20. April 1990 - 7 [X.] 51.87 - [X.] 421.21 [X.] Nr. 46 S. 110 f.). Zwar hat die [X.] nach der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte 2002 am Maßstab des geänderten Ausbildungsrechts ihren [X.]eispielplan nicht mehr fortgeführt. Sie hat aber nach wie vor eine [X.]erechnung des angemessenen [X.] für die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik vorgenommen. Die Änderung des Ausbildungsrechts hat danach zu einer Erhöhung des [X.]s im Studiengang Humanmedizin von 7,5 auf 8,2 geführt. Der für die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik maßgebende [X.]urricularanteil beläuft sich seitdem auf 2,4167, also rund 2,420 (s. [X.], [X.]eschlussvorschlag vom 9. September 2002 zur 127. VA-Sitzung vom 27. September 2002, [X.], nebst Anlage). Da in dieser [X.]-[X.]erechnung wie schon zuvor die [X.]urricularanteile in [X.]eziehung zueinander stehen und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten aufeinander abgestimmt sind (vgl. [X.]/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, [X.], 2013, § 24 Rn. 573), sind die berechneten neuen Werte der [X.]urricularanteile ebenfalls als Orientierungsmaßstab heranzuziehen.

bb) Den [X.]n ist es am Maßstab des [X.]s in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, kapazitätsungünstig von den durch die [X.] berechneten [X.]urricularanteilen abzuweichen. Nach der Rechtsprechung des [X.] waren derartige Abweichungen vor Inkrafttreten der Approbationsordnung für Ärzte 2002 in Ausübung des durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraums zulässig. Dies setzte voraus, dass die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der [X.] (Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnlicher besonderer Gegebenheiten) liegen konnten, gerechtfertigt und der Studienplan der [X.], aus dem der betreffende Lehrnachfragewert resultierte, auf seine Verwirklichung angelegt sowie mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen auch tatsächlich durchführbar war. Die [X.]n mussten zudem die bei der Ausübung von [X.]eurteilungsermächtigungen bestehenden Grenzen einhalten und sowohl das Verbot kapazitätsverknappender Manipulationen als auch das Verbot einer unzulässigen [X.] beachten (grundlegend: [X.], Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 [X.] 15.80 - [X.]E 65, 303 <310 ff.> und vom 20. April 1990 - 7 [X.] 51.87 - [X.] 421.21 [X.] Nr. 46; zum Verbot unzulässiger [X.]: [X.], [X.]eschluss vom 6. November 1975 - 1 [X.]vR 358/75 - [X.]E 40, 352 <354 f.>; [X.], Urteile vom 8. Februar 1980 - 7 [X.] 93.77 - [X.]E 60, 25 <45> und vom 21. April 1980 - 7 [X.] 104.77 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 81, [X.]eschluss vom 4. März 2015 - 6 [X.] 39.14 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 184).

War mithin schon unter den früheren Fassungen der Approbationsordnung für Ärzte anerkannt, dass die [X.]n kapazitätsungünstig zu Lasten der Studienbewerber von dem [X.]-Wert abweichen können, muss dies erst recht für die ausschließlich auf einer [X.]erechnung anhand der Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte 2002 beruhenden [X.]-Werte der [X.]urricularanteile gelten. Mit deren Neufassung hat der Verordnungsgeber den sich ändernden Anforderungen in der medizinischen Versorgung Rechnung tragen und die [X.] durch einen weitgehenden Verzicht auf detaillierte Vorgaben für die Unterrichtsgestaltung und auf Festlegungen von Unterrichtsformen stärken wollen (vgl. [X.]R-Drs. 1040/97 S. 79 ff.). Mit der Stärkung der [X.] geht einher, dass den [X.]n bei der Vermittlung des Lehrstoffes ein weitergehender Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde und sie dabei auch die Interessen der Studierenden - etwa bei der Wahl der Unterrichtsform - stärker in den [X.]lick nehmen dürfen. Die Approbationsordnung für Ärzte 2002, hier anwendbar i.d.[X.] Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 ([X.] [X.] 1539), enthält keinen Ausbildungsplan. Sie nennt nur in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2002 praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren [X.]esuch in einem Umfang von insgesamt mindestens 630 Stunden bei der Meldung zu dem [X.] nachzuweisen ist. Darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2002 von der [X.], unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchzuführen, damit die Studierenden die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben können. § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2002 eröffnet den [X.]en die Möglichkeit, weitere Unterrichtsformen wie z.[X.]. gegenstandsbezogene Studiengruppen vorzusehen. Schließlich müssen die Studierenden bis zu dem [X.] ein Wahlfach ableisten, das von den [X.]en anzubieten ist (§ 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 [X.] 2002). Zur Ausfüllung dieses durch das Ausbildungsrecht gezogenen Rahmens können sich die [X.]n auf ihren nunmehr weitergehenden Gestaltungs- bzw. [X.]eurteilungsspielraum berufen, wenn es - wie hier - um die [X.]estimmung der Lehrnachfrage geht (vgl. bereits zur [X.] a.F.: [X.], Urteil vom 21. April 1980 - 7 [X.] 104.77 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 81). Im Ergebnis dürfen demnach die [X.]n kapazitätsungünstig im Einklang mit dem [X.] von den [X.]-[X.]urricularanteilen abweichen, wenn die Abweichung durch die konkreten Verhältnisse an der [X.] gerechtfertigt ist, sich die für die Lehrnachfrage nach dem Studienplan maßgebenden Veranstaltungen mit der [X.] decken und die bei der Festlegung des [X.] zu beachtenden Grenzen eingehalten sind.

Anhand dieser aus dem Verfassungsrecht hergeleiteten Vorgaben hat das [X.]erufungsgericht ohne Rechtsfehler den von der [X.] festgesetzten [X.]urricularanteil der vorklinischen Lehreinheit von 2,4685 gebilligt. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die [X.]eklagte den Umfang der nach der Studienordnung anzubietenden Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik nicht unterschritten hat und die lediglich empfohlenen Veranstaltungen die Pflichtveranstaltungen didaktisch und inhaltlich vorbereiten, so dass sie diese Veranstaltungen entlasten und ergänzen. Auf der Grundlage dieser den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen hat es die Einbeziehung der in der Studienordnung in der vorklinischen Lehreinheit vorgesehenen Veranstaltungen in die Ermittlung der Lehrnachfrage unbeanstandet gelassen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Abweichung durch die Gestaltung des Unterrichts bzw. die Wahl der Unterrichtsformen gerechtfertigt und der Studienplan auf Verwirklichung angelegt ist. Die Vorinstanz hat mit ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben der Studienordnung der [X.] für die Lehreinheit Vorklinik sich innerhalb des durch den [X.] und das Ausbildungsrecht gezogenen Rahmens halten, mithin die Abweichung sich innerhalb des durch Art. 5 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt. Da das [X.]erufungsgericht darüber hinaus bindend festgestellt hat, dass sich die Abweichung im Rahmen dessen bewegt, was andere medizinische Fakultäten in [X.] an [X.] betreiben, sind Anhaltspunkte für eine kapazitätsverknappende Manipulation oder eine unzulässige [X.] weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen.

c) Die [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität im [X.]ereich der Lehreinheit Klinik ist zwar nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung geboten (aa)). Die fehlende Durchführung erweist sich aber für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Vorklinik als nicht entscheidungserheblich (bb)).

aa) Da der Studiengang Humanmedizin für die [X.]erechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] in zwei Lehreinheiten aufgeteilt wird, sind die nach § 3 Abs. 1 [X.] zur Ermittlung der Aufnahmekapazität vorgesehenen Verfahrensschritte erstens der [X.]erechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. [X.] und zweitens einer Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien der §§ 14 ff. [X.] auch für die Lehreinheit Klinik durchzuführen. Eine Ausnahme von dem ersten Verfahrensschritt für die Lehreinheit Klinik lässt sich weder der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] noch anderen Vorschriften der Kapazitätsverordnung ihrem Wortlaut nach entnehmen. Die in den Regelungen angelegte Systematik gebietet danach zunächst die [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität, bevor das Ergebnis dieser Kapazitätsberechnung im [X.]ereich der Lehreinheit Klinik durch eine Anwendung der §§ 14 ff. [X.], insbesondere einer Anwendung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach Maßgabe des § 17 [X.], überprüft wird. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die patientenbezogenen Einflussfaktoren ist hiernach ausgeschlossen, weil sich deren Anwendungsbereich erst nach der [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität eröffnet. Die vorrangige [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität im [X.]ereich der Lehreinheit Klinik ist auch dann erforderlich, wenn im Ergebnis die jährliche Aufnahmekapazität maßgeblich durch die patientenbezogenen Einflussfaktoren bestimmt wird. Denn ob angesichts sich wandelnder tatsächlicher Verhältnisse unverändert die patientenbezogene und nicht die (höhere) personelle Aufnahmekapazität in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist, lässt sich erst dann verlässlich feststellen und gerichtlich überprüfen, wenn die personelle Kapazität der Lehreinheit Klinik ermittelt worden ist. Zudem widerspricht das Unterlassen einer [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität deren Sinn und Zweck: Sie soll den [X.]n die Prüfung ermöglichen, ob sie mit ihrem Studienplan die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums bei der Ausbildung in der jeweiligen Lehreinheit eingehalten haben und bezogen auf den angemessenen [X.] einerseits ein hinreichendes Lehrangebot zur Verfügung stellen sowie andererseits keinen [X.] betreiben, der die Grenze zu einer kapazitätsverknappenden Manipulation oder einer unzulässigen [X.] überschreitet. Deshalb dient die [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität der klinischen Lehreinheit zugleich der verantwortlichen Ausübung des weiten Organisationsermessens der [X.]n. Stellt eine [X.] fest, dass die Zahl der Studienplätze auf Dauer nur einen Teil der personellen Kapazität ausschöpft, könnte ihr dies Anlass geben, zu prüfen, ob sich kapazitäre Diskrepanzen beispielsweise durch Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten außeruniversitären Krankenanstalten abbauen ließen.

bb) Der Auffassung der Klägerin, die [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität in der klinischen Lehreinheit sei aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht geboten, um die Zuordnung der Stellen des Lehrpersonals auch in der Lehreinheit Vorklinik überprüfen zu können (ebenso Pastor, NVwZ 2018, 119 <123 f.>), ist das [X.]erufungsgericht auf [X.] des irrevisiblen Landesrechts entgegengetreten. Danach sei die Zuordnung der Stellen zu den jeweiligen Lehreinheiten nach § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] normativ vorgegeben und die [X.]eklagte nicht gehalten, ihr klinisches Personal in der vorklinischen Lehreinheit einzusetzen. Der Umstand, dass die im klinischen [X.]ereich vorhandene personelle Aufnahmekapazität und damit der [X.] von 8,2 nicht ausgeschöpft werden könne, beruhe systembedingt auf der begrenzenden Wirkung der patientenbezogenen Einflussfaktoren. Dem könne nicht durch eine Verlagerung von Stellen in die Vorklinik begegnet werden. Hieran ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ebenso gebunden wie an die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Kapazitätsverordnung keinen Anspruch auf Durchführung jedes einzelnen Rechenschrittes vermittelt, wenn sich - wie nach den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts im vorliegenden Fall - die Zahl der Vollstudienplätze allein nach der patientenbezogenen Kapazität i.S.v. § 17 [X.] bestimmt.

Ob die letztgenannten Ausführungen des [X.]erufungsgerichts mit [X.]undesverfassungsrecht vereinbar sind, kann dahinstehen. Denn die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit der unterlassenen [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Klinik mit den Vorgaben des [X.]undesverfassungsrechts erweist sich für die hier noch allein streitige Frage der kapazitätserschöpfenden Zahl an [X.] als nicht entscheidungserheblich. Da - wie bereits dargelegt - weder das [X.] noch das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung einer von der Lehreinheit Klinik getrennten Ermittlung der vorklinischen Aufnahmekapazität entgegensteht, kann die [X.]erechnung der personellen Aufnahmekapazität in der klinischen Lehreinheit allenfalls die Zahl der Vollstudienplätze, nicht aber die Höhe der darüber hinaus auszuweisenden Anzahl von [X.] in der vorklinischen Lehreinheit beeinflussen.

d) Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.]eklagte in der Lehreinheit Klinik einen von den [X.]erechnungen der [X.] abweichenden erhöhten [X.] betreibt, der dafür ursächlich ist, dass der Gesamtcurricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin überschritten wird. Eine solche, auf dem [X.] in der klinischen Lehreinheit beruhende Überschreitung ist für den [X.]urricularanteil der vorklinischen Lehreinheit nach dem berufungsgerichtlichen Verständnis von § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 18 [X.] unerheblich, weil danach die beiden Lehreinheiten eigenständig zu betrachten sind. Ist die Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit - wie hier - ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ermittelt und trägt sie damit dem [X.] Rechnung, fehlt es nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts am Maßstab von Art. 5 Abs. 3 GG aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht an einer Rechtfertigung, die [X.] zur [X.]esetzung weiterer Teilstudienplätze über die erschöpfende Kapazität hinaus zu verpflichten.

Die vorinstanzlichen Ausführungen stehen mit dem [X.] und dem Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung im Einklang. Wie bereits dargelegt, müssen die [X.]urricularanteile der vorklinischen und klinischen Lehreinheiten in der Summe den in der Kapazitätsverordnung normierten [X.] einhalten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - [X.]E 64, 77 <94 f.>). Hieraus folgt, dass die [X.] in die [X.]erechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für diese Lehreinheiten nur einen den [X.] beachtenden [X.] einbeziehen darf. Überschreitet die [X.] den [X.] wegen eines erhöhten [X.] in der Lehreinheit Klinik, darf sie ihren [X.] den Studienbewerbern bei der [X.]erechnung der dortigen Aufnahmekapazität nicht entgegenhalten. Der [X.] steht bei der Aufteilung des [X.]s ein Gestaltungsspielraum zu, den sie innerhalb der Grenzen des Ausbildungsrechts am Maßstab der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), den Interessen der Studierenden und den Interessen der Studienbewerber auszufüllen hat, wenn die Aufteilung nicht normativ vorgegeben ist. Trägt hiernach die [X.] die Verantwortung für die Aufteilung des [X.]s auf die dem Studiengang zugeordneten Lehreinheiten, obliegt ihr dementsprechend die Verantwortung für dessen Einhaltung auch im Falle seiner Überschreitung. Es ist daher der [X.] überlassen, ob sie in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums bei der [X.]erechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Falle einer Überschreitung des [X.]s nur denjenigen Anteil kürzt, der die Überschreitung verursacht hat (hier: der [X.]urricularanteil der klinischen Lehreinheit); eine proportionale Kürzung beider [X.]urricularanteile kommt demnach in [X.]etracht, wenn beide für die Überschreitung ursächlich sind. Zudem bleibt es der [X.] unbenommen, durch eine Änderung des Studienplans der Lehreinheit etwa bei der Veranstaltungsform (Vorlesung statt Seminar) eine Überschreitung des [X.]s zu vermeiden (in diesem Sinne: [X.], Urteil vom 7. April 2016 - 2 L[X.] 324/15 - juris Rn. 66; [X.], [X.]eschluss vom 28. Mai 2019 - 3 M 11/19 - juris Rn. 14 f.; [X.], Urteil vom 20. November 2013 - [X.]/13 - juris Rn. 64; [X.], [X.]eschluss vom 3. September 2013 - 13 [X.] 52/13 u.a. - juris Rn. 14 ff.; a.A. [X.], [X.]eschluss vom 20. Februar 2013 - N[X.] 2 [X.] 25/12 - juris Rn. 7; [X.], [X.]eschluss vom 26. April 2013 - 6 [X.] 10145/13 - juris Rn. 9; Pastor, NVwZ 2018, 119 <122 f.> sowie für die Kürzung von Eigen- und Fremdanteil im Falle der Überschreitung des normativ festgesetzten [X.]: [X.], [X.]eschluss vom 26. Oktober 2005 - 3 Nc 75/05 - juris Rn. 55 f.). Eine Korrektur des vorklinischen [X.] ist hiernach verfassungsrechtlich nicht geboten.

Die Klägerin hält dem entgegen, die Gestaltungsfreiheit der [X.] müsse bei der Erstellung der Kapazitätsberechnung ausgeübt werden. Ihre nachträgliche Ausübung im Wege einer auf die klinische Lehreinheit beschränkten Stauchung sei systemwidrig, weil dadurch eine beliebige Überschreitung des [X.]s möglich und das Problem des [X.]ezugs des [X.] der Vorklinik zum [X.] nicht gelöst sei (ebenso Pastor, NVwZ 2018, 119 <122 f.>). Dieser Auffassung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sich der Gestaltungsspielraum der [X.]n auf die Erstellung der Studienpläne und die Aufteilung des [X.]s und nicht auf die Kapazitätsberechnung bezieht. Ungeachtet dessen hat sich auch im [X.]ereich der klinischen Lehreinheit die [X.]erechnung des [X.] an der [X.]-[X.]erechnung zu orientieren und eine Abweichung von dem [X.]-[X.]urricularanteil ist nur unter den dargestellten Voraussetzungen und innerhalb der bestehenden Grenzen zulässig; dies steht einer beliebigen Überschreitung des [X.]s entgegen.

3. Eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zahl von [X.] um die Zahl der Studierenden, die den [X.] bereits bestanden haben und im ersten Semester auf einen Vollstudienplatz zugelassen sind, kommt am Maßstab des [X.]s aufgrund der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht in [X.]etracht, da eine [X.] nur in Anschauung der Studienwirklichkeit festgestellt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss der Normgeber des [X.] aus unumgänglichen Gründen der Praktikabilität pauschalierende und von den Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs abstrahierende Regelungen für die Kapazitätsberechnung treffen. Es ist bundesrechtlich bedenkenfrei, wenn das Modell der normativen Kapazitätsberechnung unterstellt, der Studierende verhalte sich so, wie es Studienplan und Ausbildungsordnung vorsehen, um zu erreichen, dass abweichende und ohne unverhältnismäßigen Aufwand allenfalls statistisch erfassbare tatsächliche Verhaltensweisen wie die Wiederholung von Kursen oder der Nichtbesuch lehrplanmäßig vorgesehener Veranstaltungen vernachlässigt werden können. Aus normativer Sicht sind [X.]en bei zugelassenen Studierenden kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie ohne Anschauung der Studienwirklichkeit und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abstrahierend bzw. pauschalierend in Ansatz gebracht werden können. Dies hat das [X.]undesverwaltungsgericht bei sog. Doppelstudenten bejaht, bei denen abstrakt und pauschalierend davon ausgegangen werden kann, dass sie die für beide Studiengänge vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in dem einen oder dem anderen Studiengang absolvieren und nur einmal in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss die [X.] und die damit verbundene Verminderung des [X.] zum Zwecke der maximalen Ausschöpfung der Kapazität in die [X.]erechnung der Aufnahmekapazität Eingang finden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 [X.] 99.81 - [X.] 421.21 [X.] Nr. 9).

Anhand dieses bundesrechtlichen Maßstabes, an dem der Senat festhält, scheidet schon nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts eine kapazitätsrechtliche [X.]erücksichtigung der Studierenden aus, die den [X.] bereits bestanden haben und im ersten Semester auf einen Vollstudienplatz zugelassen sind. Denn bei diesen Studierenden ist eine abstrakte und pauschalierende [X.], die ohne Anschauung der Studienwirklichkeit festgestellt werden kann, nicht gegeben. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nehmen solche Studierenden die Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik in beachtlichem Umfang in Anspruch, um ihr Wissen aufzufrischen, weil sie die Prüfung im Ausland aufgrund eines fremdsprachigen Studiums bzw. an einer anderen [X.] abgelegt haben oder um die Wartezeit bis zu einer Höherstufung zu überbrücken. Diese tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind. Das klägerische Vorbringen, Studierende mit bestandener Prüfung nähmen das Lehrangebot erfahrungsgemäß nicht in Anspruch und wollten sogleich ihr Studium im ersten Fachsemester des [X.] der ärztlichen Ausbildung fortsetzen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts. Es genügt auch nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer Aufklärungsrüge zu stellen sind (vgl. dazu [X.], Urteile vom 31. Mai 2017 - 6 [X.] 42.16 - [X.]E 159, 64 Rn. 31 und vom 22. Januar 2021 - 6 [X.] 26.19 - NVwZ 2021, 896 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

Nicht zu folgen ist auch der klägerischen Auffassung, die Studierenden mit bestandenem [X.] hätten keinen Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen und der Prüfung in der vorklinischen Lehreinheit. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht ist gemäß den [X.]estimmungen der [X.] Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die [X.] ([X.]) vom 21. Mai 2008 ([X.]. GV[X.]l. S. 181; damals: Verordnung über die Vergabe von Studiengängen, die in das zentrierte Vergabeverfahren einbezogen sind - [X.]-Vergabeverordnung -), hier anwendbar i.d.F. der Verordnung zur Änderung der [X.]-Vergabeverordnung vom 3. Juli 2010 ([X.]. GV[X.]l. [X.]), das [X.] gegenüber dem Vollstudium ein aliud. Es muss sich derjenige, der einen Teilstudienplatz erhalten hat, weiter im Wege erneuter [X.]ewerbungen um einen Vollstudienplatz für das erste Semester bemühen. Hat diese [X.]ewerbung Erfolg, werden die bisher ein [X.] absolvierenden Studierenden auf einem Vollstudienplatz im ersten Semester zugelassen. Die [X.] kann diese Studierenden nicht ohne einen entsprechenden Antrag, den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität höherstufen. Sie ist bis zu einem erfolgreichen Antrag auf Höherstufung an deren vergaberechtliche Zulassung im ersten Fachsemester gebunden, sodass den zugelassenen Studenten die Teilnahme an den Veranstaltungen und der Prüfung der Lehreinheit Vorklinik grundsätzlich eröffnet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 19/19

24.11.2021

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 25. Juni 2019, Az: 2 LC 272/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2021, Az. 6 C 19/19 (REWIS RS 2021, 859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 859

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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