Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 5 StR 70/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8624

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5 StR 70/11 [X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der allein erhobenen [X.] Sachrüge begründet keinen durchgreifenden Zweifel an dem einge-standenen Tatmotiv. Danach ist die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf nicht zu [X.] erfolgt und ihrerseits vom Revisionsgericht hinzunehmen. [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 70/11

15.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 5 StR 70/11 (REWIS RS 2011, 8624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8624

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