Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 StR 70/11 [X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der allein erhobenen [X.] Sachrüge begründet keinen durchgreifenden Zweifel an dem einge-standenen Tatmotiv. Danach ist die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf nicht zu [X.] erfolgt und ihrerseits vom Revisionsgericht hinzunehmen. [X.] [X.] [X.]
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 5 StR 70/11 (REWIS RS 2011, 8624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8624
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.