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PDF anzeigen 5 StR 43/11 [X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die nicht ganz unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Haftemp-findlichkeit des schwachsinnigen, süchtigen Angeklagten und zum Maß der Fahrlässigkeit geben dem Senat auch vor dem Hintergrund der [X.] unterbliebenen Anordnungen nach §§ 63, 64 StGB Anlass für den Hinweis, dass es nachhaltiger sozialtherapeutischer Bemühungen um den Angeklagten im Strafvollzug bedürfen wird. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 14. März 2011 lag vor.
[X.] [X.] Bellay
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 5 StR 43/11 (REWIS RS 2011, 8645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8645
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