Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. 3 StR 413/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9952

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
413/11
vom
19. Januar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19.
Januar 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Pfister,
von [X.],
[X.],
Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

[X.] beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
Staatsanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Mai 2011 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Misshandlung von [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen fügte der An-geklagte bei zwei Gelegenheiten aus Verärgerung und Überforderung dem zwei Jahre alten [X.] seiner Lebensgefährtin am Rücken mit einer heißen Flüssig-keit eine großflächige Verbrühung sowie weitere schwerwiegende, schmerzhaf-te Verletzungen zu, an deren Folgen
das Kind verstarb.
Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung und hält insbesondere die 1
2
-
4
-
verhängte Strafe
für unvertretbar milde. Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Die [X.] hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung
mit Todesfolge abgelehnt und ist vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen. Innerhalb des Strafrahmens von drei bis 15 Jahren Frei-heitsstrafe hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er noch jung sowie nur geringfügig vorbestraft ist, im Tatzeitraum innerlich angespannt und mit seiner Lebenssituation überfordert war, spontan handelte, erstmals [X.] verbüßt und sich für ihn die [X.] vergleichsweise hart darstellt. Zu seinen Lasten hat sie das hohe Maß der in multipler Form ange-wendeten Gewalt, die sich gegen ein ihm wehrlos [X.] Opfer richtete, die Misshandlungen an besonders schmerzempfindlichen Körperregionen, die über eine Woche lang andauernden Schmerzen sowie die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen gewertet.
2. Die dem Tatgericht obliegende Strafzumessung hält sachlich rechtli-cher Überprüfung stand. [X.] beachtliche Rechtsfehler in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen [X.] anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende [X.] übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Be-stimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. [X.], [X.] vom 10. April 1987 -
GSSt 1/86, [X.]St 34, 345, 349; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2011 -
3 [X.], [X.], 270; [X.], [X.], 54. Aufl., § 337 Rn.
34), liegen nicht vor.
Den Umstand, dass der Angeklagte das Kleinkind mehrfach mit direktem Vorsatz grob und mit roher Gewalt misshandelte, hat das [X.] aus-drücklich bei der Strafzumessung straferschwerend gewichtet. Dasselbe gilt für 3
4
5
-
5
-
die ihm zugefügten intensiven körperlichen Schmerzen. Es ist nicht zu [X.], dass es die seelischen Qualen sowie die psychischen Belastungen, die das Tatopfer in den letzten Wochen
vor seinem Tod erleiden musste, und die [X.] für dessen Familie dabei unberücksichtigt gelassen hat, zumal diese Gesichtspunkte in mehreren Urteilspassagen angesprochen sind. Dass in den Strafzumessungsgründen eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Tatgericht habe sie bei der Zu-messung der Strafe übersehen ([X.], Beschluss vom 2. März 1989 -
1 StR 7/89, [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18). Den Versuch des Ange-klagten, Tatspuren zu beseitigen, durfte die [X.] nicht zu seinen Las-ten werten [X.], StGB, 59. Aufl., § 46 Rn.
49 mwN), sein [X.] [X.], aaO Rn.
52, 53) musste sie nicht zwingend als bestimmen-den [X.] ausdrücklich in die Strafzumessung einstellen. Mit der Formulierung "[X.] verbüßt und dass sich für ihn die [X.] vor dem [X.] des [X.] und der damit verbundenen Reaktionen von Mitge-fangenen härter gestaltet als bei anderen Gefangenen." hat sie ohne durchgrei-fenden Rechtsfehler eine besondere Haftempfindlichkeit zum Ausdruck ge-bracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich [X.] ([X.], Urteil vom 14. Juni 2006 -
2 StR 34/06, [X.], 620 f.; [X.], StGB, 59. Aufl., § 46 Rn.
70-73). Entgegen der Meinung der

-
6
-
Staatsanwaltschaft ist die verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren ange-sichts der Strafzumessungstatsachen nicht offenkundig so unvertretbar milde, dass sie sich von ihrer Bestimmung löst, einen gerechten Schuldausgleich her-beizuführen, und somit außerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Beurtei-lungsspielraums liegt.
[X.]Pfister von [X.]

[X.] Schäfer

Meta

3 StR 413/11

19.01.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. 3 StR 413/11 (REWIS RS 2012, 9952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9952

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 413/11 (Bundesgerichtshof)

Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Strafzumessung: Berücksichtigung einer in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich wiederholten Erwägung; unvertretbare Milde …


5 StR 63/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 75/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 456/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 136/21 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Anforderungen an die Strafzumessung bei Ausschöpfung des Strafrahmens


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 441/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.