Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3773

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 317/01 Verkündet am: 1. April 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.]
UWG § 1; StGB § 284

a) Zur Frage eines [X.]verstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedst[X.]tes ist und über das [X.] Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veran-staltet.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall ne-ben einem im Rahmen seines [X.]auftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als [X.] ausgestaltete [X.]adresse des [X.] angibt.
[X.], [X.]. v. 1. April 2004 - I ZR 317/01 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. April 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.]s vom 4. September 2001 wird auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] gibt als Verlagshaus die [X.]ung "[X.]" und die [X.]schrift "W[X.]" heraus. Die Online-Ausgaben dieser Presseerzeugnisse sind Teil des [X.]auftritts der [X.]n. Wird die Startseite (Homepage) der Online-Ausgabe der [X.]ung "[X.]" aufgerufen, erscheint in einem eigenen Rahmen - 3 - (frame) eine Auflistung unterschiedlicher Rubriken. Nach Anklicken der Rubrik "W[X.]" wird der Benutzer zur Online-Ausgabe dieser [X.]schrift geführt.
In der Druckausgabe und der Online-Ausgabe der "W[X.]" vom
18. Oktober 2000 berichtete die [X.] unter dem Titel "[X.]" über die Unternehmerin Y. [X.] und das von dieser gegründete Glücks-spielunternehmen, die a. [X.]AG mit Sitz in [X.].
Die a. [X.]AG führt im [X.] zwei verschiedene Arten von Wetten durch. Unter der [X.]adresse www.c .de werden Wetten ohne Geldein-satz des Spielers abgewickelt. Dem Spieler werden unentgeltlich "Nuggets" zur Verfügung gestellt, die er bei den Wetten einsetzen kann. Unter der [X.]-adresse [X.] .com bietet das Unternehmen Wetten zu allen Lebensberei-chen (u.a. auch Sportwetten) an, bei denen der Teilnehmer einen Geldeinsatz zu leisten hat. Eine Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele in [X.] besitzt die a. [X.]AG nicht.
Neben dem Artikel über Y. [X.] wurden in der Online-Ausgabe der "W[X.]" unter der Überschrift "[X.]s ins [X.]" und dem Wort "[X.] -Firmen" die [X.]adressen [X.] .com und www.c

.de angegeben. Die [X.]adresse [X.] .com war als [X.] (elektronischer Verweis) ausgestaltet. Das Anklicken der [X.]adresse führte dementsprechend [X.] zu dem [X.]auftritt der a. [X.]AG.
Über Y. [X.] und ihre geschäftliche Tätigkeit war zuvor schon in an-deren Medien berichtet worden. Sie war Gast in einer Reihe von [X.] gewesen, wobei in der Ankündigung stets ihre Wandlung von einem - 4 - Model zu einer Unternehmerin, die ein [X.]-Wettbüro betreibe, [X.] worden war.
Die Klägerin bietet in [X.] Sportwetten an und besitzt dafür eine behördliche Erlaubnis. Sie ist der Ansicht, es sei strafbar, im [X.] für inländi-sche Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten und an solchen Glücksspielen teilzunehmen. Die [X.] handele deshalb rechtswidrig, wenn sie in der [X.] der "W[X.]" für Wetten der a. [X.]
AG werbe, indem sie im Zu-sammenhang mit dem Bericht über die Unternehmerin [X.]

einen [X.] auf den [X.]auftritt der von dieser gegründeten a. [X.]AG setze.
Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,
es zu unterlassen, eine [X.]-Site aus einer [X.]ung und/oder [X.]schrift, die in [X.] redaktionell erstellt und veröffentlicht wird, insbesondere in der [X.]schrift "W[X.]", mit einem [X.] zu ei-nem ausländischen [X.]glücksspielunternehmen zu versehen,
das Glücksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz [X.] [X.] Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zur Ver-anstaltung von Glücksspielen ist, insbesondere [wenn dies] wie in dem als Anlage A beigefügten Beitrag "[X.]" erfolgt.
Die [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, daß sie den Bericht über die Unternehmerin [X.] als eine Person des öffentlichen Interesses nicht in [X.], sondern zur Information und Meinungsbildung des Pu-blikums veröffentlicht habe. Diesen Zwecken diene auch das Setzen des [X.] zum [X.]auftritt der a. [X.]AG. - 5 -
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.] MMR 2002, 119).
Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der [X.] hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klägerin sich gegen die Abweisung ihres vorstehend wiedergegebenen Klageantrags gewandt hat. Die [X.] beantragt, die Revision auch insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin bleibt auch im Umfang der Annahme ohne [X.].
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin kein [X.] Unterlassungsanspruch zustehe. Mit ihrem [X.]auftritt stelle die [X.] der Allgemeinheit als Presseunternehmen ein umfassendes journalistisches Angebot zur Verfügung. Sie habe nicht in [X.] gehandelt, als sie den Artikel über Y. [X.] im redaktionellen Bereich ihres Online-Angebots veröffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine getarnte redak-tionelle Werbung. Zumindest im [X.]punkt seiner Veröffentlichung sei Y. [X.] eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Dies habe seinen Grund in ihrem ungewöhnlichen Lebensweg, der sie von einer erfolgreichen Karriere als Model zu einer Unternehmerin im Bereich der New-Economy ge-- 6 - führt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person habe sich an meh-reren Fernsehauftritten und an Presseberichten gezeigt. Auch die konkrete Ausgestaltung des Artikels selbst, der eher ein Boulevard-Artikel sei, spreche nicht für eine [X.] der [X.]n.
Ein werblicher Überschuß ergebe sich auch nicht aus der Anbringung von [X.]. Diese würden als zusätzliches Dienstleistungsangebot [X.]. Es sei zulässig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen [X.]adresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der [X.] durch einen [X.] vereinfacht werde.
Der Beitrag über Y. [X.] werbe nicht für die Teilnahme an strafbaren Glücksspielen. In ihm werde fast ausschließlich über das erlaubnisfreie Spiel unter der [X.]adresse www.c .de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen Glücksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das Setzen des [X.]s auf [X.] .com sei keine strafbare Werbung für ein Glücksspiel. [X.] seien ein wesentliches Organisationselement des [X.]s. Ein Großteil der [X.]nutzer erwarte, daß ein [X.]auftritt mit weiterführenden [X.]s ausgestattet werde. Nur dies habe die [X.] getan.

I[X.] Die [X.] der Klägerin gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Unterlassungs-klage unbegründet ist. Die [X.] hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, daß sie im Rahmen ihres [X.]auftritts neben den mit "Schöner wetten" über-schriebenen Artikel über die Unternehmerin Y. [X.]

die als [X.] ausge-- 7 - staltete [X.]adresse ihres in [X.] ansässigen Glücksspielunterneh-mens gesetzt hat.
1. Die Klägerin macht einen in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrecht-lichen Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, gel-tend. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn das beanstandete [X.]-verhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser [X.] auch auf der Grundlage der zur [X.] geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, [X.], 622, 623 = [X.], 891 - Abonnementvertrag). Eine Rechtsänderung ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Jedenfalls nach gegenwärtigem Recht steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Es kann daher offenbleiben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die bean-standete Handlung zur [X.] ihrer Begehung zu beurteilen war.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Unterlas-sungsanspruch nicht mit einem eigenen unlauteren [X.]handeln der [X.]n (§ 1 UWG) begründet werden kann.
Eine Haftung der [X.]n für einen eigenen [X.]verstoß kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie bei dem Setzen des [X.] auf die [X.]adresse [X.] .com nicht in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der a. [X.]AG um inländische Teilnehmer an Glücksspielen zu fördern.
Ein Handeln zu Zwecken des [X.] im Sinne des § 1 UWG ist gegeben, wenn ein objektiv als [X.]handlung zu beurteilendes Verhal-ten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil - 8 - eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Be-weggründen zurücktritt (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 86/00, [X.] 2002, 1093, 1094 = [X.], 975 - Kontostandsauskunft, m.w.N.).
Das Setzen des [X.] auf die [X.]adresse der a. [X.]AG war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels "[X.]" dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen. Daraus, daß die [X.] dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie auch in [X.] gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung be-steht (vgl. [X.], [X.]. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, [X.] 1986, 898, 899 - [X.]; [X.]/Hefermehl, [X.]recht, 22. Aufl., [X.]. UWG [X.]. 233, 236a; [X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. [X.]. 226).
Die [X.] hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt. Sie hat einen - auch in einer Druckausgabe erschienenen - redaktionellen Artikel über die Glücksspielunter-nehmerin Y. [X.] , die jedenfalls damals eine Person des öffentlichen [X.]s war, im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer [X.]ung "[X.]" ins [X.] ge-stellt. Die Angabe der [X.]adresse der a. [X.]

AG [X.] .com und deren Ausgestaltung als [X.] ergänzte diesen Artikel und sollte eine [X.] über die Veranstaltung von Glücksspielen durch das von Y. [X.] gegründete Unternehmen ermöglichen.
Besondere Umstände, aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, daß bei der [X.]n die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur not-- 9 - wendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, [X.] 2002, 987, 993 = [X.], 956 - Wir [X.]), liegen nicht vor. Solche Umstände lassen sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht dem Artikel "[X.]" entnehmen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist dieser boulevardmäßig geschriebene Artikel nach Inhalt und Stil vor allem auf Y. [X.] ausgerichtet, die zumindest im [X.]punkt der Veröffentlichung des Artikels eine Person des öffentlichen [X.]s gewesen ist. Diese positive redaktionelle Berichterstattung über Y. [X.] ist kein Werben für ihr Wettgeschäft (erst recht nicht im Sinne eines nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe bedrohten Werbens).
3. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf eine Störerhaftung der [X.]n stützen.
a) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der [X.]n für das Setzen eines [X.] in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Vor-schriften des [X.] vom 20. Januar/12. Februar 1997 ([X.], GBl. [X.] 1997 [X.]) über die Verantwortlichkeit von Diensteanbie-tern sind - nicht anders als die entsprechenden Vorschriften des Teledienstege-setzes (§§ 8 ff. [X.]) - auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch Art. 3 des Sechsten [X.] vom 20./21. Dezember 2001 (GBl. [X.] 2002 [X.]) ist der frühere § 5 [X.] aufgehoben und die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in den §§ 6 bis 9 [X.] neu geregelt worden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt haben, nicht auf die Haftung für das Setzen von [X.] (vgl. [X.]/ - 10 - Rücker in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Datenbanken, Stand 2003, Teil IV [X.]. 216 f.; [X.] in [X.], Das Recht der Wort- und Bildbericht-erstattung, 5. Aufl., [X.]; vgl. weiter - zur Neufassung des [X.] - die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 4 des [X.] eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektroni-schen Geschäftsverkehr und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6098 S. 34, 37; Bericht des [X.], BT-Drucks. 14/7345 S. 17 f.; Dustmann in [X.] im [X.], 2003, [X.] f.; [X.] in Ernst/Vassilaki/[X.], [X.], 2002, [X.]. 135 ff., 146; [X.], NJW 2002, 921, 924; [X.], [X.] 2002, 583, 590 f.; [X.], [X.] 2003, 11, 15; [X.], [X.] 2004, 213, 215 f.).
b) Ob die [X.] einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
[X.]) Auch wer ohne [X.]förderungsabsicht und ohne Verschul-den an dem [X.]verstoß eines [X.] beteiligt ist, kann als Störer (nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein-trächtigung mitwirkt (vgl. [X.] 148, 13, 17 - ambiente.de; [X.], [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350 - Ausschrei-bung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Von [X.], die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts [X.] verlangt werden (vgl. [X.], [X.]. [X.] - VI ZR 23/72, [X.] 1977, 114, 116 = [X.], 240 - [X.]; vgl. auch [X.] 106, 229, 235). Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (vgl. [X.] 148, 13, 17 f. - ambiente.de; [X.] - 11 - [X.], 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigen-verantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst [X.] vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] [X.], 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Ob die Haftung Dritter, die nicht selbst wettbewerbswidrig handeln, für [X.] darüber hinaus einzuschränken ist, kann hier offenbleiben (vgl. [X.] [X.], 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).
[X.]) Die [X.] hat durch die als [X.] ausgestaltete Angabe der [X.]adresse [X.] .com die Werbung der a. [X.]AG für die von ihr veranstalteten Glücksspiele objektiv unterstützt.
Im Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, daß die a. [X.]AG ihrerseits dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG han-delt, daß sie über das [X.] im Inland dafür wirbt, an ihren Glücksspielen teil-zunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland veranstaltet, weil sie damit gegen § 284 StGB verstößt. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. [X.], [X.]. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, [X.] 2002, 636, 637 = [X.], 688 - Sportwetten; [X.], 471, 473 mit [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2003, 599, 600 ff.; vgl. weiter [X.] NVwZ-RR 2003, 351, 352; [X.]/ Woesler, [X.] 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I [X.], 171, 172). - 12 - Die a. [X.]AG bietet im [X.] Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch [X.] NStZ 2003, 372, 373; BayObLG [X.], 1057; [X.], NJW 2003, 1694, 1696; [X.], NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber [X.] im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. [X.]AG in [X.] eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. [X.] [X.] 2002, 636, 637 - Sportwetten; [X.] NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, [X.] 2002, 27, 30; [X.]/ [X.], [X.] 2003, 599, 600; [X.], [X.], 860, 861). Die Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates über den elektroni-schen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 ([X.]. Nr. L 178 vom [X.]), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar ([X.] 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.[X.], ELR 2003, 467, 472).
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 [X.] gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die [X.] beschränken, verletzt wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 6.11.2003 - [X.]. C-243/01, [X.], 139 f. [X.]. 44 ff. - [X.]). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. [X.], 2648 f.; vgl. weiter [X.]/[X.], [X.], 1175, 1179 m.w.N.). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele ab-weichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (vgl. [X.], 2648, 2649), und verstößt als solche schon - 13 - deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.[X.]/[X.], [X.], 122, 125). Nach [X.] Gemein-schaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedst[X.]ten, Glücksspiele auch [X.] zu verbieten (vgl. [X.], [X.]. v. 21.10.1999 - [X.]. [X.]/98, [X.]. 1999, [X.] = WRP 1999, 1272, 1274 f. [X.]. 32 f. - [X.]; [X.] [X.], 139, 140 [X.]. 63 - [X.]). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 [X.] vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch [X.], 2648, 2650; [X.] [X.], 1057, 1058), wäre deshalb die [X.] von Glücksspielen im [X.] für inländische Teilnehmer nicht erlaub-nisfrei zulässig (vgl. [X.] [X.] 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - [X.] GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Un-terlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbe-gründet ist.. c) Eine Störerhaftung der [X.]n ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil diese weder bei dem Setzen des [X.] auf die [X.]adresse [X.] .com noch während der [X.], in der sie den [X.] auf den [X.]-auftritt der a. [X.]AG aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
[X.]) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen [X.] setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Ge-samtzusammenhang, in dem der [X.] verwendet wird, dem Zweck des [X.] sowie danach, welche Kenntnis der den [X.] von [X.] hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der [X.]auftritt, auf die der [X.] verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er - 14 - hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des [X.] keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein [X.] aufrechterhal-ten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem [X.] ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn [X.] nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im [X.] der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um-ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt wer-den. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unüber-sehbaren Informationsfülle im "[X.]" ohne den Einsatz von [X.] zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
[X.]) Die [X.] hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht verletzt. Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des [X.] Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Ver-antwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den [X.] als [X.] nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat sich weder den Inhalt des durch den [X.] leichter zugänglich gemachten [X.]auftritts der a. [X.]AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen Glücksspielen) angeregt. Die [X.] hätte daher ihre Prüfungspflichten nur dann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hätte, daß die Veranstaltung von On-line-Glücksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im [X.] auf-- 15 - grund einer in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] erteilten Erlaubnis veranstaltet werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß eine in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] an ein dort ansässiges Un-ternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im [X.] zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I [X.], 171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, daß die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Ver-anstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungs-freiheit (Art. 46 [X.]) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 [X.]) vereinbar sind (vgl. [X.], NJW 2003, 1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das [X.]eil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "[X.]" vom 6. November 2003 ([X.]. C-243/01, [X.], 139) verwiesen (vgl. [X.], ELR 2003, 467, 471; Hoeller/[X.], [X.], 122, 124 f.).
Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war die [X.] unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Set-zen des [X.] bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland [X.] unterstützt. - 16 - II[X.] Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.]s war danach auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 317/01

01.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01 (REWIS RS 2004, 3773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3773

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