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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215B2STR275.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 275/15
vom
17. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 17.
Dezember 2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit [X.] schuldig sind,
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das [X.] zur Ermöglichung einer anderen Tat -
in Form des tateinheit-lich begangenen Schwangerschaftsabbruchs
-
ausgegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2015 -
4
StR 532/14; [X.], StGB 63.
Aufl., §
211 Rn.
65). Soweit der Senat in
seinem Urteil vom
3.
Juni 2015 -
2 [X.] (NStZ 2015, 693 f. mit [X.]. [X.]) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Diver-genz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest.
-
3
-
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Appl Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 2 StR 275/15 (REWIS RS 2015, 386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 386
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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