Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 2 StR 275/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 386

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215B2STR275.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 275/15
vom
17. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 17.
Dezember 2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit [X.] schuldig sind,
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das [X.] zur Ermöglichung einer anderen Tat -
in Form des tateinheit-lich begangenen Schwangerschaftsabbruchs
-
ausgegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2015 -
4
StR 532/14; [X.], StGB 63.
Aufl., §
211 Rn.
65). Soweit der Senat in
seinem Urteil vom
3.
Juni 2015 -
2 [X.] (NStZ 2015, 693 f. mit [X.]. [X.]) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Diver-genz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest.
-
3
-
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Appl Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 StR 275/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 2 StR 275/15 (REWIS RS 2015, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 386

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