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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren wegen Mordes: Ermöglichung einer anderen Straftat durch Tötung zur Beendigung der Schwangerschaft
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das [X.] zur Ermöglichung einer anderen Tat - in Form des tateinheitlich begangenen Schwangerschaftsabbruchs - ausgegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 [X.]; [X.], StGB 63. Aufl., § 211 Rn. 65). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 [X.] (NStZ 2015, 693 f. mit [X.]. [X.]) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Divergenz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Appl Eschelbach
Ott [X.]
Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aachen, 22. Dezember 2014, Az: 52 Ks 401 Js 169/14 - 8/14
§ 52 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 218 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 2 StR 275/15 (REWIS RS 2015, 423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 275/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 532/14 (Bundesgerichtshof)
Tateinheit zwischen Mord und Schwangerschaftsabbruch
3 StR 485/19 (Bundesgerichtshof)
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