Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 2 StR 78/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4935

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Gegenstand

Anwendung von Jugendstrafrecht: Anforderungen an Darlegungen im Urteil zum Erziehungsgedanken


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen, wonach drei Monate der Jugendstrafe als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

3

1. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] bei dem Angeklagten – zur Tatzeit Heranwachsender – Jugendstrafrecht angewendet und wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die Erwägungen des [X.]s zur Höhe der Jugendstrafe erweisen sich hingegen als rechtsfehlerhaft; sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 [X.].

4

a) Nach dieser Vorschrift ist auch dann, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird, bei der Bemessung der Strafhöhe der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 [X.]) vorrangig zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu beachten. Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der [X.], das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2017 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 12; Urteile vom 13. November 2019 – 2 [X.] und vom 10. November 2021 – 2 [X.], juris Rn. 29; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 [X.], juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juli 2022 – 4 [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, juris Rn. 14 ff.).

5

Zwar verliert der Erziehungsgedanke mit fortschreitendem Alter des [X.] an Bedeutung, wohingegen – insbesondere bei besonders gravierenden Straftaten – das Erfordernis des gerechten [X.] immer mehr in den Vordergrund tritt. Gleichwohl müssen grundsätzlich auch dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verhängung der Jugendstrafe bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erzieherischen Auswirkungen der Strafe beachtet und abgewogen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2017 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 12; vgl. zum Sonderfall eines fehlenden [X.], Urteil vom 13. November 2019 – 2 [X.], [X.], 301).

6

b) Ungeachtet des Umstandes, dass in der Rechtsprechung des [X.] die Frage, in welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, nicht abschließend geklärt ist, lassen die Urteilsgründe im vorliegenden Fall besorgen, dass es die zu berücksichtigenden erzieherischen Gesichtspunkte nicht hinreichend in den Blick genommen und das Gewicht des Tatunrechts nicht gegen die Folgen der Strafe gerade für die weitere Entwicklung des im Tatzeitraum 19 Jahre alten Angeklagten abgewogen hat.

7

Es ist bereits im Ausgangspunkt bedenklich, wenn das [X.] gestützt auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats des [X.] (Beschluss vom 20. März 2019 – 3 StR 452/18, [X.], 466) davon ausgeht, bei einem 23 Jahre alten Angeklagten rücke statt des [X.] entsprechend dem Erwachsenenstrafrecht der Strafzweck des gerechten [X.] in den Vordergrund. Eine solche Festlegung ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Der [X.] hat dort vielmehr betont, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Erziehungsgedanke bei der Bemessung der Jugendstrafe grundsätzlich immer einzustellen sei und die Urteilsgründe in jedem Fall erkennen lassen müssten, dass diesem die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden sei. Soweit andere [X.], etwa derjenige eines gerechten [X.], ebenfalls in Ansatz zu bringen seien, sei vom Tatgericht im Rahmen einer umfassenden Abwägung festzulegen, welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen im Einzelfall zukomme.

8

Ungeachtet des rechtlich bedenklichen Maßstabs, den das [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, hat es nicht lediglich den Strafzweck des gerechten [X.] „in den Vordergrund“ gerückt. Es hat sich vielmehr fast ausschließlich an im Erwachsenenstrafrecht geltenden Strafzumessungserwägungen orientiert, indem es vor allem das Geständnis des Angeklagten, seinen jeweiligen Tatbeitrag sowie das Maß der aufgewendeten kriminellen Energie, das Ausmaß der verursachten Verletzungen bzw. deren Fehlen, den Zeitablauf seit Begehung der Taten, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten, die lange Verfahrensdauer, die Belastung durch die erlittene Untersuchungshaft und die Vorstrafen herangezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten und dem sich hieraus ergebenden konkreten Erziehungsbedarf hat es demgegenüber nicht vorgenommen. Der Erziehungsgedanke wird in den Urteilsgründen lediglich einmal formelhaft erwähnt, wenn die [X.] mitteilt, dass „bereits die Vollstreckung der – knapp 3-wöchigen – Untersuchungshaft nicht unerheblich erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt“ habe. Angesichts dessen und nicht zuletzt auch mit Blick auf die die Strafbemessung abschließende Erwägung des [X.]s, wonach „unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Jugendstrafe in der ausgeurteilten Höhe als „tat- und schuldangemessen“ erachtet werde, besorgt der [X.], dass es die Ausrichtung der Höhe der Jugendstrafe am Erziehungsgedanken vollständig aus dem Blick verloren hat.

9

2. Die Kompensationsentscheidung wird dabei von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 [X.], juris Rn. 16).

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] auf Folgendes hin:

Das neu zur Entscheidung berufene [X.] wird Gelegenheit haben, Feststellungen zum Vollstreckungsstand der (ausnahmslos nicht einbezogenen) Vorverurteilungen zu treffen, insbesondere zu der mit Beschluss des [X.] vom 3. September 2021 nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe und der mit Strafbefehl des [X.] vom 17. Februar 2022 verhängten Geldstrafe. Denn erst dann kann der [X.] beurteilen, ob das [X.] zu Recht von der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich vorgeschriebenen Einbeziehung der Vorverurteilungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 105 Abs. 2 [X.] abgesehen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2022 – 3 [X.] und vom 3. Mai 2022 – 3 [X.]) oder ob es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, eine Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] habe zu unterbleiben, wenn der Angeklagte die zugrundeliegenden Taten nach Vollendung seines 21. Lebensjahrs, d.h. als Erwachsener begangen hat (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17, juris Rn. 24).

[X.]     

      

Appl     

      

Krehl 

      

Eschelbach     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 78/23

06.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 28. September 2022, Az: 9 KLs 128 Js 25554/22 jug

§ 2 Abs 1 JGG, § 18 Abs 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 2 StR 78/23 (REWIS RS 2023, 4935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4935

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