Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 2 StR 84/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3109

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[X.] vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.]hier: Antrag nach § 356 a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu de-nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt worden. Die Zuschrift des [X.] vom 27. Februar 2007 ist dem Verteidiger des Verurteilten übersandt worden. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des [X.] gibt es nicht; sie kann deshalb dem Verteidiger auch nicht übersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung bei einer Verfahrensrüge auf die Stellungnahme des [X.] Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben zu dieser Rüge keine Ausführungen enthält, handelt es sich um ein Versehen. 1 - 3 - [X.] war in der Revisionshauptverhandlung anwe-send. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensrügen [X.] zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem Aufhebungsantrag des [X.] in seiner Zuschrift vom 27. [X.] 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war. [X.]

Meta

2 StR 84/07

03.07.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 2 StR 84/07 (REWIS RS 2007, 3109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3109

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