Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.]hier: Antrag nach § 356 a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu de-nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt worden. Die Zuschrift des [X.] vom 27. Februar 2007 ist dem Verteidiger des Verurteilten übersandt worden. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des [X.] gibt es nicht; sie kann deshalb dem Verteidiger auch nicht übersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung bei einer Verfahrensrüge auf die Stellungnahme des [X.] Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben zu dieser Rüge keine Ausführungen enthält, handelt es sich um ein Versehen. 1 - 3 - [X.] war in der Revisionshauptverhandlung anwe-send. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensrügen [X.] zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem Aufhebungsantrag des [X.] in seiner Zuschrift vom 27. [X.] 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war. [X.]
Meta
03.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 2 StR 84/07 (REWIS RS 2007, 3109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3109
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.