Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2008, Az. 2 StR 206/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2461

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[X.]/07 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung hier: Anhörungsrüge
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 23. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räu-berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 23. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat Rechtsanwalt [X.]aus [X.] für den Verurteilten beantragt, gemäß § 33 a StPO das rechtliche Gehör nach-zuholen und den Verwerfungsbeschluss vom 23. Mai 2007 sowie das Urteil des [X.] vom 14. September 2006 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Verurteilte ihn im Revisionsverfahren beauftragt habe und er gemeinsam mit Prof. Dr. S.
die (von den [X.]) erhobene allgemeine Sachrüge in einem Schriftsatz vom 4. April 2007 weiter ausgeführt habe. Er habe jetzt durch Akteneinsicht festgestellt, dass der ihm nicht über-sandte Verwerfungsantrag des [X.] weder ihn noch Prof. Dr. S. als Verteidiger anführe und auch keine Auseinandersetzung mit der ausgeführten Sachrüge enthalte. Es sei daher zu vermuten, dass die [X.] - 3 - onsbegründungsschrift vom 4. April 2007 dem [X.] nicht bekannt geworden sei. 2. Der Antrag ist - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit, insbeson-dere Rechtzeitigkeit - als Antrag nach § 356 a StPO zu behandeln, da eine [X.] des rechtlichen Gehörs bei einer Revisionsentscheidung des [X.]s behauptet wird. Der Antrag, das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der vor dem Erlass der [X.]sentscheidung vom 23. Mai 2007 bestand, ist [X.], weil zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (a), diese aber nicht entscheidungserheblich ist (b). 3 a) Der [X.] hat durch Einsichtnahme in die [X.] festgestellt, dass der [X.] vom 4. April 2007 zu den Akten gelangt ist, bevor diese von der Staatsanwaltschaft [X.] an den Generalbundesan-walt übersandt wurden. Der Schriftsatz befand sich allerdings nicht im [X.], so dass davon auszugehen ist, dass ihn der [X.] vor seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen hatte. 4 b) Auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hatte der [X.] die Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Dabei stand die Frage, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen versuchter (gemeinschaftli-cher) räuberischer Erpressung tragen, naturgemäß im [X.]. Der [X.] hat dabei seinerzeit die Rechtsfrage, ob der Angeklagte dem Geschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat, zu 5 - 4 - Recht bejaht. Die erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführun-gen im Schriftsatz vom 4. April 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die fehlende Kenntnis dieser Ausführungen hat sich somit auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt. [X.][X.]

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2 StR 206/07

08.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2008, Az. 2 StR 206/07 (REWIS RS 2008, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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