Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 2 StR 651/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6545

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 651/10

vom
18. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
Mai 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2010 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II.
48 der Ur-teilsgründe auf einen Monat festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in 40 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,
sowie wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zur Beset-zungsrüge:
Auf die Bestellung des Vorsitzenden [X.] am [X.] E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an; dieser 1
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war aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung für das Jahr 2010
Vertreter für die [X.] der beiden Berufsrichterinnen der 8.
[X.] und der Verhinderung der Mitglieder der [X.] und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16.
Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat lediglich zum Strafausspruch im Fall II.
48 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall hat die [X.] sich im Hinblick darauf, dass der Diebstahl nur versucht war, veranlasst gesehen, die Strafe dem gemäß §
23 Abs.
2 i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen. Gleichwohl hat sie auch für diesen Fall ohne weitere Begründung ebenso wie für die neun vollendeten Diebstähle eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt, weshalb von einem Fassungsversehen auszugehen ist. Auf An-trag des [X.] setzt der Senat gemäß §
354 Abs.
1 [X.] für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat fest und schließt angesichts von Anzahl und
Höhe der übrigen Einzelfreiheitsstrafen
eine Aus-wirkung auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe aus.
Fischer

Appl

Berger

Krehl

Eschelbach

4

Meta

2 StR 651/10

18.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 2 StR 651/10 (REWIS RS 2011, 6545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6545

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