Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. IX ZB 72/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4227

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016BIXZB72.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 72/16
vom

11. Oktober
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Prof.
Dr.
Pape und die Richterin [X.]

am 11.
Oktober 2016
beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Mai und 6.
Juli 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Schreiben des Beklagten vom 2. August 2016 (Eingang beim [X.]) und vom 3.
August 2016 sind als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die [X.] eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Beschlüsse des Oberlandesge-richts vom 30.
Mai und 6.
Juli 2016 zum [X.] auszulegen.

2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Gegen die Beschlüsse des [X.] ist kein Rechtsmittel statthaft.

1
2
-

3

-

a) Mit dem Beschluss vom 30.
Mai 2016 hat das [X.] für das Berufungsverfahren versagt und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen findet eine Rechtsbe-schwerde zum [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., § 127 Rn.
41 bzw. § 78b Rn. 9). Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
IX [X.], [X.], 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen
Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.], 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

3
-

4

-

b) Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das [X.] über die Gegenvorstellung des Beklagten entschieden. Gegen eine erfolglose Ge-genvorstellung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BeckOK-ZPO/Elzer, Juli 2016, §
318 Rn.
58 mwN).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2016 -
5 O
235/13 -

OLG [X.], Entscheidungen
vom 30.05.2016
und 06.07.2016
-
I-11 U
39/16 -

4

Meta

IX ZB 72/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. IX ZB 72/16 (REWIS RS 2016, 4227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4227

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