Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016BIXZB72.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 72/16
vom
11. Oktober
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Prof.
Dr.
Pape und die Richterin [X.]
am 11.
Oktober 2016
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Mai und 6.
Juli 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Schreiben des Beklagten vom 2. August 2016 (Eingang beim [X.]) und vom 3.
August 2016 sind als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die [X.] eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Beschlüsse des Oberlandesge-richts vom 30.
Mai und 6.
Juli 2016 zum [X.] auszulegen.
2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Gegen die Beschlüsse des [X.] ist kein Rechtsmittel statthaft.
1
2
-
3
-
a) Mit dem Beschluss vom 30.
Mai 2016 hat das [X.] für das Berufungsverfahren versagt und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen findet eine Rechtsbe-schwerde zum [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., § 127 Rn.
41 bzw. § 78b Rn. 9). Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
IX [X.], [X.], 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen
Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.], 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
3
-
4
-
b) Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das [X.] über die Gegenvorstellung des Beklagten entschieden. Gegen eine erfolglose Ge-genvorstellung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BeckOK-ZPO/Elzer, Juli 2016, §
318 Rn.
58 mwN).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2016 -
5 O
235/13 -
OLG [X.], Entscheidungen
vom 30.05.2016
und 06.07.2016
-
I-11 U
39/16 -
4
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. IX ZB 72/16 (REWIS RS 2016, 4227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4227
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 32/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Beseitigung des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit; Auslegung eines …
XI ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Prozesskostenhilfeablehnung: Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten …
I ZB 52/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 10/17 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)